Entscheidungsstichwort (Thema)
Durch Firmenfitnessvertrag für die Arbeitnehmer eines Consultingunternehmens geschaffene Möglichkeit einer verbilligten Mitgliedschaft in Fitnesstudios als Arbeitslohn. Bestimmung der Höhe des geldwerten Vorteils ausgehend von den Endpreisen des konkreten Fitnessstudios
Leitsatz (redaktionell)
1. Bietet ein Beratungsunternehmen als Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern durch den Abschluss eines Firmenfitnessvertrags die Möglichkeit, gegen einen vergünstigten Mitgliedsbeitrag in den verschiedenen Trainings- und Gesundheitseinrichtungen (Fitnessstudios) eines bestimmten Anbieters zu trainieren, so ist insoweit nicht von einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und damit von einem geldwerten Vorteil für die Arbeitnehmer auszugehen, die von der Möglichkeit der vergünstigten Mitgliedschaft Gebrauch gemacht haben. Sofern der monatliche geldwerte Vorteil pro Arbeitnehmer die Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG übersteigt, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Das Fintessangebot (im Streitfall: Gerätenutzung, Fitnesskurse, Sauna und Racketnutzung) kann nur einheitlich behandelt und nicht etwa in einen als Arbeitslohn zu behandelnden Teil sowie einen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers zugewendeten Teil aufgeteilt werden.
2. Die Höhe des nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden geldwerten Vorteils für die Arbeitnehmer ist aus den „Endpreisen” abzüglich üblicher Preisnachlässe desjenigen Anbieters abzuleiten, mit dem der Arbeitgeber den Firmenfitnessvertrag konkret abgeschlossen hat (im Streitfall: Bestimmung des „üblichen Endpreises” i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ausgehend von den Beträgen, die ein Privatkunde aufgrund eines Einzelvertrages mit dem konkreten Fitnessstudio für die im Firmenfitnessvertrag konkret vereinbarten Leistungen bei einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten hätte zahlen müssen, unter Berücksichtigung einer Aufnahmegebühr –”Startset”– sowie eines pauschalen Preisnachlasses von vier Prozent nach R 8.1. Abs. 2 Satz 9 LStR). Eventuell niedrigere Preise anderer örtlicher Fitnessstudios sind insoweit unerheblich.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 2 Sätze 1, 9, § 12 Nr. 1, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 40 Abs. 1 Nr. 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob und – wenn ja – in welcher Höhe die Bereitstellung von vergünstigten Mitgliedschaften durch die Klägerin für ihre Arbeitnehmer in verschiedenen Trainings- und Gesundheitseinrichtungen der S-GmbH & Co KG (im Folgenden: KG) Arbeitslohn darstellt.
Die Klägerin firmierte ursprünglich unter der Firma N-GmbH. Ihr derzeitiger Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Management Consulting, IT- und Technologieberatung, Softwareentwicklung, Systemintegration sowie der Betrieb von Applikationen und Prozessen.
Die Klägerin schloss am … 2003 mit der KG einen Vertrag über die Nutzung der Trainings- und Gesundheitseinrichtungen der KG. Die zum … 2003 geschlossene Vereinbarung bezog sich auf die Nutzung der Räumlichkeiten der Trainings- und Gesundheitseinrichtungen der S-GmbH & Co. KG und umfasste für die Mitarbeiter der Klägerin ein Komplettangebot der KG, bestehend aus Gerätenutzung, Fitnesskursen, Sauna und Racketnutzung (Squash sowie Badminton).
Die Arbeitnehmer leisteten eine Eigenzuzahlung von EUR monatlich an die Klägerin. Für Angehörige der Arbeitnehmer wurde dieser Tarif für EUR angeboten.
Unter Ziffer 6. des Vertrages / Kooperationsvereinbarung heißt es:
„6. Die Vergütung erfolgt auf der Basis der Mitarbeiterzahl des Auftraggebers. Die Mitarbeiterzahl des Auftraggebers beträgt derzeit: 155 Personen in Bremen. Die Vergütung erfolgt für 17,5 % dieser Mitglieder des Auftraggebers. Das entspricht 27 Einheiten. Berechtigt zur Nutzung der Einrichtungen der Auftragnehmerin sind sämtliche Mitarbeiter des Auftraggebers. Monatliche Vergütung / Einheit EUR + gesetzliche MwSt von z. Zt. 16% () = EUR. Diese Vergütung umfasst Gebühren für Trainingsplanung, Trainingseinweisung, Aufnahmegebühr. Insofern fallen keine weiteren Kosten an. ….
Die monatliche Gesamtvergütung (ohne Pfandgeld) beträgt demnach monatlich EUR plus ges. Mwst von z.Zt. 16 % (= EUR).
…”
Mit Vertrag vom … 2004 verlängerten die Vertragsparteien den abgeschlossenen Firmenfitnessvertrag. Nach dieser Vertragsverlängerung konnten die Arbeitnehmer zusätzlich das „all you can drink”-Angebot der KG kostenlos nutzen. Für Angehörige war diese Option nun zu einem Mitgliedsbeitrag von EUR nutzbar.
Aufgrund einer Prüfungsanordnung vom … 2007 führte der Beklagte ab dem … 2007 eine Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 durch.
Im Rahmen dieser Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat der Beklagte die Auffassung, dass es sich bei der Inanspruchnahme des Angebots der KG durch die Arbeitnehmer um einen durch die Klägerin ihren Arbeitnehmern gewährten geldwerten Vortei...