Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsaufgabe bei Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ohne Hofstelle. Tod des Verpächters und Zerschlagung des Betriebs durch Teilerbauseinandersetzung. Haltung von zwei Zuchtstuten als Liebhaberei. Einkommensteuer 1997 und 1998
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein bisher eigenbewirtschafteter land- und forstwirtschaftlicher Betrieb wird ohne eine ausdrückliche Aufgabeerklärung nicht aufgegeben, wenn der Eigentümer nunmehr nur noch Wohn- und Wirtschaftsgebäude und zwei kleine Teilflächen (0,75 ha) selbst nutzt, das lebende und tote Inventar zurückbehält bzw. veräußert und die übrigen Flächen (9,75 ha) an einen Pächter verpachtet.
2. Es kommt auch zu keiner Betriebsaufgabe, wenn der Verpächter verstirbt und die Erben keine Aufgabeerklärung abgeben, sondern die Verpachtung in ungeteilter Erbengemeinschaft fortführen.
3. Der Betrieb wird aber bei einer späteren Teilerbauseinandersetzung zwangsweise aufgegeben, wenn einer der Miterben die Hofstelle und von den übrigen noch vorhandenen Grundstücken von insgesamt 5,3 ha Teilflächen von 1,8 ha erhält, die restlichen Grundstücke (3,5 ha) auf einen anderen Miterben übertragen werden, dabei ersichtlich auch keine Teilbetriebe übertragen werden, und somit keine Möglichkeit mehr besteht, den nunmehr auseinander gerissenen Verpachtungsbetrieb wiederaufzunehmen und fortführen zu können.
4. Hält der Übernehmer der Hofstelle und der 1,8 ha Teilfläche später hobbymäßig zwei Zuchtstuten, führt dies mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht zur Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, mit der Folge, dass die bei der Teilerbauseinandersetzung ins Privatvermögen überführten Flächen auch nicht wieder ins Betriebsvermögen einzulegen sind.
Normenkette
EStG § 13 Abs. 1, § 14 S. 2, § 16 Abs. 3, § 13a; EStDV § 7 Abs. 1; BGB § 1922
Tenor
Der geänderte Einkommensteuerbescheid 1997 vom 04. Oktober 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. November 2003 und der Einkommensteuerbescheid 1998 vom 04. Oktober 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. November 2003 werden dahin geändert, dass die Steuern für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 auf die Beträge herabgesetzt werden, die sich ergeben, wenn keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft versteuert werden.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt und stille Reserven aus der Veräußerung von Grundstücken zu versteuern hat.
Die Kläger wurden bis zum Jahr 2001 für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1997 beim Finanzamt M.-W. unter der Steuernummer … als Eheleute zusammen veranlagt.
Der am 02. Januar 1968 verstorbene Vater des Klägers, Herr V. S., bewirtschaftete bis zum Jahr 1967 selbst seinen landwirtschaftlichen Betrieb in M., H-Str. 14.
Am 15. Dezember 1967 schloss der Vater des Klägers mit seinem Schwiegersohn N. E. einen handschriftlichen Pachtvertrag folgenden Inhalts:
„Der Pächter N. E. pachtet vom Verpächter R. S. die gesamten Ländereien, die zum Hof des Verpächters gehören, bis auf 50 ar Ackerland, Flur Bezeichnung ‚…’ und 25 ar Wiese ‚…’.
Die Ländereien bestehen aus
3 ha Ackerland,
3 ha Weide,
3,75 ha Wiese
= 9,75 ha
Der Pachtpreis beträgt
für Ackerland und Weide für 1 ha 200,– DM
für Wiese 1 ha 120,– DM.
Die Pacht beginnt am 1. Januar 1968 und endet am 31. Dezember 1977.
Der Pachtpreis ist jedes Jahr am 1. November fällig „
Eine Betriebsaufgabeerklärung wurde vom Vater des Klägers bis zu seinem Tod nicht abgegeben.
Der Vater des Klägers wurde nach seinem Tod am 02. Januar 1968 von seiner Ehefrau W. R., seiner Tochter O. E. geb. R. und seinem Sohn, dem Kläger, beerbt. Die Hofstelle selbst wurde zu diesem Zeitpunkt nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, während die Acker-, Weide- und Wiesenflächen von dem Pächter N. E. weiter bewirtschaftet wurden. Eine Erklärung über die Aufgabe des Betriebs hat die Erbengemeinschaft gegenüber der Finanzverwaltung nicht abgegeben.
Der im Jahr 1947 geborene Kläger ließ sich in den 60er Jahren des letzten Jahrhunderts zum Zimmermann ausbilden und besuchte von 1973 bis April 1974 eine Meisterschule in Tübingen. Nach Erwerb des Meistertitels zog er zurück nach M. und wohnte von 1975 bis Mitte 1982 in M., Ortsteil K.
Am 11. August 1979 schlossen die Mutter des Klägers, Frau W. R., als „Erschienene zu 1)”, die Schwester des Klägers, Frau O. E. geb. R., als „Erschienene zu 2)” und der Kläger selbst als „Erschienener zu 3)” einen als „Teilerbauseinandersetzungsvertrag” überschriebe...