rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung für den Ersterwerb bei Aufhebung eines Kaufvertrags über ein Grundstück und Weiterveräußerung in der nachfolgenden Urkunde (am selben Tag) an eine vom Ersterwerber vertretene und beherrschte Kapitalgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Kaufvertrags über ein Grundstück dieses weiterveräußert, wobei Aufhebungs- und Weiterveräußerungsvertrag in einer einzigen Urkunde zusammengefasst oder in aufeinanderfolgenden Urkunden (am selben Tag) geschlossen worden sind, ist dem Ersterwerber die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem „rückgängig gemachten” Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition verblieben und der Verkäufer demzufolge nicht aus seinen Bindungen entlassen.
2. Die Grunderwerbsteuerfestsetzung gegenüber dem Ersterwerber ist nicht nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG aufzuheben, wenn er von dieser Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht und die ihm aus dem vorangegangenen Erwerbsvorgang verbliebene Rechtsposition im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat.
3. Tritt der Ersterwerber in einem solchen Fall bei der Beurkundung des Weiterveräußerungsvertrags als Vertreter einer Kapitalgesellschaft als Zweiterwerberin auf und ist er an dieser Gesellschaft maßgeblich beteiligt, spricht dies prima facie für ein Handeln im eigenen wirtschaftlichen Interesse.
Normenkette
GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zu Recht die Aufhebung einer Grunderwerbsteuerfestsetzung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) abgelehnt hat.
Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter der seit 2011 im Handelsregister des Amtsgerichts … eingetragenen UG. Am 4. September 2013 wurde im Handelsregister eingetragen, dass der Kläger Einzelprokura mit der Befugnis zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken habe. Am 15. Januar 2014 wurde der Kläger als alleiniger Geschäftsführer der UG ins Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens der UG ist das Unterhalten einer … für Immobilien für Anbieter und Nachfrager.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 9. Juli 2013 erwarb der Kläger das bebaute Grundstück … – nachfolgend abgekürzt: Immobilie – von den Eheleuten X. zum Preis von … EUR. Der Kaufpreis war bis spätestens 30. September 2013 zur Zahlung fällig. Die Lieferung der Immobilie sollte ebenfalls am 30. September 2013 erfolgen. Zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung bewilligten die Eheleute X. und beantragte der Kläger die Eintragung einer Vormerkung für sich. Wegen des weiteren Inhalts des notariellen Kaufvertrags vom 9. Juli 2013 wird auf die im Grunderwerbsteuerhefter abgeheftete Vertragskopie Bezug genommen.
Am 17. Juli 2013 wurde in der Zweiten Abteilung des Grundbuchs des Amtsgerichts … mit der laufenden Nr. 3 (…) eine Vormerkung auf Übertragung des Eigentums für den Kläger gemäß der Bewilligung im notariellen Vertrag vom 9. Juli 2013 (UR Nr. …) eingetragen.
Mit Bescheid über Grunderwerbsteuer vom 25. Juli 2013, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, setzte der Beklagte für den Kläger Grunderwerbsteuer i.H.v. … EUR (= 4,5 % von … EUR) für den vorgenannten Grundstückserwerb fest.
Am 26. September 2013 beurkundete der Notar S. zur UR Nr. …6/13 die Aufhebung des Grundstückskaufvertrags vom 9. Juli 2013. In dem Aufhebungsvertrag, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, bewilligten und beantragten der Kläger als Käufer und die Eheleute X. als Verkäufer die Löschung der am 17. Juli 2013 in der Zweiten Abteilung des Grundbuchs des Amtsgerichts … mit der laufenden Nr. 3 (…) eingetragenen Eigentumsvormerkung. Zur Kostentragung heißt es in dem Aufhebungsvertrag wörtlich: „Die Kosten des Vertrages vom 07.08.2013, dieses Vertrages und seines Vollzuges im Grundbuch nebst Gerichtskosten trägt der Käufer.”.
Im Anschluss an die Beurkundung der vorgenannten Erklärungen beurkundete der Notar S. ebenfalls am 26. September 2013 zur nachfolgenden UR Nr. …7/13 einen Grundstückskaufvertrag zwischen den Eheleuten X. als Verkäufer und dem Kläger, handelnd „als Prokurist (mit der Befugnis, Grundbesitz zu erwerben, zu veräußern und zu belasten) der UG (haftungsbeschränkt), geschäftsansässig …” als Käufer über die Immobilie, die Gegenstand des aufgehobenen notariellen Grundstückskaufvertrags vom 9. Juli 2013 (…) war. Als Kaufpreis war insgesamt derselbe Betrag wie im Grundstückskaufvertrag vom 9. Juli 2013 vereinbart (… EUR). Abweichend von dem Grundstückskaufvertrag vom 9. Juli 2013 nahmen die Beteiligten allerdings eine Aufteilung wie folgt vor: „Der Kaufpreis beträgt für den veräußerten Grundbesitz EUR … und für die mit veräußerte Küche EUR … des insgesamt EUR … betragenden Kaufpreises (in Worten: Euro …).” Der Kaufpreis war bis spätestens 30. September 2013 zur ...