Entscheidungsstichwort (Thema)
gesonderter Gewinnfeststellung 1993
Tenor
Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 30. Juni 1995 und unter Änderung des Feststellungsbescheides vom 19. April 1995 wird der Gewinn festgestellt mit 100.783,– DM.
Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine von der Klägerin geleistete Vorfälligkeitsentschädigung eine Betriebsausgabe darstellt.
Auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück Bremen, Straße betrieb die seit 1989 in Niedersachsen wohnhafte Klägerin ein Alten- und Pflegeheim als Einzelunternehmen. Zur Finanzierung hatte die Klägerin u.a. bei der Hypothekenbank einen Kredit aufgenommen der – darüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit – zu 81,16 % betrieblich veranlaßt war.
Durch notariellen Kaufvertrag vom 09. November 1993 veräußerte die Klägerin das Betriebsgrundstück nebst Inventar für DM 1.650.000,–. In dem Kaufvertrag verpflichtete sich der Erwerber, DM 1.500.000,– des Kaufpreises bis spätestens zum 29. Dezember 1993 auf ein Notaranderkonto zu zahlen. Für den Restkaufpreis wurden Ratenzahlungen vereinbart. Zur lastenfreien Umschreibung im Grundbuch sollten mit Hilfe der Erstkaufpreisrate die Gläubiger der im Grundbuch eingetragenem Grundpfandrechte abgefunden werden. Die Besitzübergabe sollte am 01. Januar 1994 erfolgen.
Für die Ablösung des von der Hypothekenbank gewährten Darlehens zahlte die Klägerin noch im Jahre 1993 DM 153.000,– als Vorfälligkeitsentschädigung, von denen 81,16 % = DM 124.174,80 auf den betrieblich veranlaßten Teil des Darlehens entfielen. In der Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 1993 wies die Klägerin die Vorfälligkeitsentschädigung insoweit als Betriebsausgabe aus und ermittelte den Jahresgewinn mit DM 100.783,73.
Im Rahmen der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen stellte sich das Finanzamt auf dem Standpunkt, bei der von der Klägerin als Betriebsausgabe geltend gemachten Vorfälligkeitsentschädigung handele es sich nicht um eine im Veranlagungszeitraum 1993 zu berücksichtigende Betriebsausgabe, sondern um einen Aufwand, der im Zusammenhang mit der nach dem Abschlußstichtag 31. Dezember 1993 erfolgten Veräußerung des Betriebes gestanden habe und bei der es sich deshalb um den im Jahr 1994 entstandenen Veräußerungsgewinn mindernde Veräußerungskosten gehandelt habe.
Gegen den Feststellungsbescheid vom 19. April 1995 legte die Klägerin am 11. Mai 1995 Einspruch ein, den das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 30. Juni 1995 (der Klägerin zugestellt am 03. Juli 1995) als unbegründet zurückwies. Wegen der Begründung der Rechtsbehelfsentscheidung wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung verwiesen.
Mit am 02. August 1995 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben und macht zur Begründung geltend: Bei der Vorfälligkeitsentschädigung handele es sich entgegen der Rechtsauffassung des Finanzamts um eine Betriebsausgabe. Die Vorfälligkeitsentschädigung habe nur mittelbar mit der Veräußerung des Betriebes zusammengehangen und ein nur mittelbarer Zusammenhang führe nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteile vom 27. Februar 1991 XI R 14/87, BFHE 163, 571, BStBl. II 1991, 628 und vom 06. Mai 1982 IV R 56/79, BFHE 136, 209, BStBl. II 1982, 691) nicht zu Veräußerungskosten. Der Kaufpreis sei durch die Vorfälligkeitsentschädigung nicht gemindert worden, denn durch die an die Hypothekengläubigerin gezahlte Entschädigung seien die zwischen ihr (der Klägerin) und dem Erwerber bestehenden Rechtsbeziehungen nicht berüht worden. Die Vorfälligkeitsentschädigung sei allein zur Beendigung von im laufenden Betrieb entstandenen Rechtsbeziehungen gezahlt worden und gehöre deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFHE 136, 209, BStBl. II 1982, 691, bestätigt durch Urteil vom 26. März 1992 IV R 121/90, BFHE 168, 419, BStBl. II 1992, 1038) nicht zu den Veräußerungskosten. Auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. Januar 1990 IX R 8/85, BFHE 159, 488, BStBl. II 1990, 464 berufe sich das Finanzamt zu Unrecht, denn diese Entscheidung sei zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ergangen, und eine Veräußerung im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung lasse sich einer Veräußerung von Betriebsvermögen nicht gleichsetzen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 30. Juni 1995 und unter Änderung des Feststellungsbescheides vom 19. April 1995 den Gewinn mit DM 100.783,– festzustellen.
Das Finanzamt beantragt,
die Kage abzuweisen.
Es bleibt bei seiner Auffassung, daß eine Vorfälligkeitsentschädigung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (zuletzt Urteil vom 22. März 1994 IX R 100/91, BFH/NV 1994, 782) erst bei ...