rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer 1990
Tenor
Soweit die Klage den Grundstückskaufvertrag vom 08.11.1990 und die dazu ergangene Steuerfestsetzung (059/804/30997) betrifft, wird das Verfahren eingestellt.
Die Klage wird im übrigen abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Beschluß:
Der Streitwert wird bis zum 12.11.1994 auf 9.961,– DM und für die Zeit nach dem 12.11.1994 auf 8.328,– DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erwarb jeweils mit notariellem Kaufvertrag vom 19.09.1990 hälftiges Miteigentum zum einen an fünf, im Grundbuch von K. eingetragenen Grundstücken. Die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung in der Fassung des Einigungsvertrages – Grundstücksverkehrsgenehmigung – wurde am 20.12.1990 verfügt.
Zum anderen erwarb der Kläger mit notariellem Kaufvertrag vom 08.11.1990 hälftiges Miteigentum an dem im Grundbuch von K., Blatt … verzeichneten Grundstück Flur … Flurstück …. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung wurde am 08.01.1991 verfügt.
Der Beklagte setzte Grunderwerbsteuer für die Verträge vom 19.09.1990 mit Bescheiden vom 12.02.1991 wie folgt fest:
Steuernummer … 788,50 DM; … 1.848,25 DM; … 4.840,95 DM; … 2.311,55 DM; … 1.870,55 DM.
Für den Vertrag vom 08.11.1990 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 12.02.1991 (Steuernummer …) Grunderwerbsteuer in Höhe von 2.286,– DM fest.
Dabei legte der Beklagte einen Steuersatz von 7 v.H. zugrunde.
Gegen die Grunderwerbsteuerbescheide legte der Kläger Einspruch ein. Zur Begründung führte er an, daß nach dem 01.07.1990 mit Herstellung der Währungs- und Wirtschaftsunion als Betrag für die Grunderwerbsteuer nur 2 v. H. der Bemessungsgrundlage, also des Kaufpreises, hätten angesetzt werden dürfen. Die Weitergeltung des Grunderwerbsteuerrechts der Deutschen Demokratischen Republik bis zum 31.12.1990 sei nicht zwingend und müsse als eine sachliche Unbilligkeit gewertet werden. Der höhere Grunderwerbsteuersatz sei ein Investitionshemmnis und eine Erschwerung der Investitionstätigkeit. Die höhere Grunderwerbsteuer widerspreche dem vom Gesetzgeber mit der Herstellung der Währungs- und Wirtschaftsunion zum 01.07.1990 verfolgten Zweck und stelle somit eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Härte dar.
Zugleich beantragte der Kläger, aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 Abgabenordnung die Grunderwerbsteuer mit dem niedrigerem Steuersatz in Höhe von 2 v. H. festzusetzen. Hilfsweise beantragte er, die sich aus der Anwendung des Steuersatzes in Höhe von 2 v.H. ergebenden Differenzen bezüglich der Grunderwerbsteuer gemäß § 227 Abgabenordnung aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen. Die daraufhin ergangenen Ablehnungsbescheide der Beklagten wurden inzwischen bestandskräftig.
Mit der zusammengefaßten Einspruchsentscheidung vom 09.05.1994 wies der Beklagte die Einsprüche gegen die Grunderwerbsteuerbescheide vom 12.02.1991 als unbegründet zurück.
Mit Schriftsatz vom 23.06.1994, bei Gericht eingegangen am 25.06.1994, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, daß die Grunderwerbsteuer in Höhe von 7 v. H. auf die Kaufverträge vom 19.09.1990, für die die Grundstücksverkehrsgenehmigung am 20.12.1990 verfügt worden sei, insoweit verfassungswidrig sei, als sie den Steuersatz von 2 v. H. nach dem Recht der Bundesrepublik überschreite. Die im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.05.1963 II R 29/92 (BStBl. 1993 II 630) angeführten Gründe für ein verfassungskonformes Übergangsrecht seien nicht stichhaltig. Der Bundesfinanzhof habe selbst erkennen lassen, daß die Vereinfachungsüberlegungen des Gesetzgebers, die zur Einführung des Rechts der Besitz und Verkehrssteuern am 01.01.1991 im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geführt haben, auf Verkehrsteuern und hier auf die Grunderwerbsteuer nicht unmittelbar zuträfen, weil die Grunderwerbsteuer stichtagsbezogen an Einzelvorgänge anknüpfe und nicht an über Zeiträume zu ermittelnde Besteuerungsgrundlagen. Es wäre von der Anwendung her ohne weiteres möglich gewesen, für die Grunderwerbsteuer als Stichtag für die neue Gesetzesanwendung den 03.10.1990 festzuschreiben. Wenn dies aber möglich gewesen wäre, dann müsse eine solche Regelung sachdienlich und nach dem Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 des Grundgesetzes zwingend sein. Es sei falsch, wenn in einem einheitlichen Staatsgebiet ab dem 03.10.1990 in einem Teil die Grunderwerbsteuer mit 2 v.H. und in dem anderen Teil noch mit 7 v.H. erhoben werde. Dies dürfe auch nicht für eine Übergangszeit erfolgen, wenn eine solche Ungleichbehandlung nicht aus wichtigen übergeordneten Gründen unumgänglich sei. Die Ungleichbehandlung, die nicht notwendig sei, könne auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, daß der Bundesfinanzhof die Überleitungsregelungen des Steuerrechts insgesamt für sinnvoll halte und für die Grunderwerbsteuer eine isolierte Betrachtungsweise nicht angestellt werden könne. Weil es im hier vorliegenden Streitfall isoliert um Grunderwerbsteuervorgänge und nicht um eine anzustellende steuerliche Gesamtbeurteilung gehe, sei gerade d...