Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die X… Landgesellschaft mbH, L…, erwarb Anfang 1995 einen 83.000 qm großen Teil des Grundstücks, welches im Grundbuch des Amtsgerichts L…, Gemarkung M…, Blatt 54, Flur 2, Flurstück 34/11 eingetragen ist.
Nachdem die Gemeinde M… und das Amt N… die Firma Y… Bau-, Erd-, Straßen- und Tiefbau GmbH & Co. KG (Y… GmbH & Co. KG) mit der Erschließung des Baugebietes auf diesem Teilgrundstück beauftragt hatten, fand eine Versammlung mit den Kaufinteressenten statt. Auf dieser Versammlung wurde das Erschließungskonzept vorgestellt. Anschließend sollten sich die Kaufinteressenten bis zu einem bestimmten Zeitpunkt entscheiden, ob sie die Erschließung von der Y… GmbH & Co. KG durchführen lassen wollten. Die Kläger stimmten der Erschließung ihres zukünftigen Grundstücks innerhalb der gesetzten Frist schriftlich zu.
Am 12.04.1995 schlossen die Kläger zur UR-Nr. MD …2/1995 des Notars Michael A…, Berlin, eine Fremdanliegervereinbarung über die Erschließung mit der Y… GmbH & Co. KG. Darin verpflichtete sich die Y… GmbH & Co. KG, die Erschließung des gesamten Baugebiets herzustellen. Die Kläger verpflichteten sich zur Zahlung von 77,22 DM/qm für Bauleistungen, von 12,78 DM/qm für Gemeindebeiträge (insgesamt 53.820,00 DM) und von weiteren, von der Grundstücksgröße unabhängigen Kosten in Höhe von 4.649,00 DM.
Bei dem Vertragsabschluß wurde die Y… GmbH & Co. KG durch Frau Angela B… vertreten, die vollmachtlos handelte.
Am gleichen Tag erwarben die Kläger mit notariellem Kaufvertrag zur UR-Nr. MD …3/1995 des Notars Michael A…, Berlin, von der X… Landgesellschaft mbH, L…, eine 598 qm große Teilfläche des oben bezeichneten Teilgrundstücks zu hälftigem Miteigentum. Der Gesamtkaufpreis für das zu diesem Zeitpunkt noch nicht erschlossene Teilgrundstück betrug 23.920,00 DM. Für die Veräußerin handelte Frau B… als Bevollmächtigte.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopien der Urkunden verwiesen, die sich in den betreffenden Grunderwerbsteuerakten befinden.
Die Genehmigung der Fremdanliegervereinbarung wurde – nach Mitteilung des Notars – erteilt.
Für den Erwerbsvorgang setzte der Beklagte Grunderwerbsteuer gegenüber den Klägern in Höhe von jeweils 777,00 DM fest. Dabei bezog er zusätzlich zu dem Kaufpreis Erschließungskosten in Höhe von 53.820,00 DM in die Bemessungsgrundlage mit ein, rechnete diese Gegenleistung den Klägern jeweils zur Hälfte zu und führte in den Erläuterungen zu dem Bescheid aus, daß die Erschließungskosten unter den gegebenen Umständen zur Gegenleistung gehören würden.
In den anschließenden Einspruchsverfahren erläuterte der Beklagte mit Schreiben vom 03.04.1996, daß Erschließungskosten zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung zu zählen seien.
Dies ergebe sich aus der wegen des Erschließungsauftrages nebst Fremdanliegervereinbarung fehlenden Freiheit der Kläger, ein unerschlossenes Grundstück zu erwerben. In den Einspruchsentscheidungen, mit denen der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurückwies, berief er sich auf das Schreiben vom 03.04.1996 und darauf, daß das von den Klägern angeführte Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23.03.1990 (III 171/87) für die Finanzverwaltung nicht bindend sei.
Zur Begründung ihrer rechtzeitig erhobenen Klage führen die Kläger aus, daß die Einspruchsentscheidungen nicht in einer Weise begründet seien, die dem inhaltlichen Begründungserfordernis nach § 366 Abgabenordnung -AO- entspreche. Es fehle die Sachverhaltsdarstellung zur streitigen Frage der Einbeziehung der Erschließungskosten in die Bemessungsgrundlage. In rechtlicher Hinsicht werde lediglich die Anwendung der Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts im Streitfall abgelehnt. Es bestünden Zweifel daran, ob der Beklagte den Sachverhalt erneut in vollem Umfang überprüft habe.
Hinsichtlich der Erschließungskosten sei darauf hinzuweisen, daß die im Schreiben vom 03.04.1996 vom Beklagten angeführte Begründung zwar den Ausführungen des koordinierten Ländererlasses des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 19.07.1993, Textziffer 4, entspreche. Danach gehörten die aufgrund einer zivilrechtlichen Abwälzung vom Erwerber zu tragenden Erschließungskosten zur Gegenleistung. Der streitige Sachverhalt sei aber mit dem in dem Erlaß geregelten Sachverhalt nicht vergleichbar. Sie, die Kläger, hätten die Anteile an dem Grundstück nicht von einer Privatperson, sondern von der X… Landgesellschaft, mithin vom Land Brandenburg selbst, erworben. Nach § 1 des Kaufvertrages habe es sich um ein nicht erschlossenes Grundstück gehandelt. Auch seien die Erschließungsanlagen zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses nicht fertiggestellt gewesen. Deswegen enthalte die Fremdanliegervereinbarung für sie, die Kläger, keine Verpflichtung, die über die gesetzlich vorgesehene Erschließungsbeitragspflicht hinausgehe. Die Situation sei genau mit einer Erschließung durch die Gemeinde selbst vergleichbar. ...