rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Branntweinsteuer. Zollrecht. Einfuhrumsatzsteuer
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt
Die Revision wird zugelassen.
Beschluß:
Der Streitwert wird auf 9.778.618,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin trat in der Zeit vom 31.07.1991 bis zum 22.01.1992 in 19 Fällen als Hauptverpflichtete in externen gemeinschaftlichen Versandverfahren auf, mit denen Alkohol der Marke „Royal” der Firma … von Belgien nach Deutschland transportiert wurde. Als Empfänger dieses Alkohols waren in den jeweiligen Einheitspapieren die sowjetischen Streitkräfte genannt. Die Transporte erfolgten durch verschiedene Unternehmen, wobei die Fahrer Verpflichtungserklärungen unterschrieben, die Ware zu gestellen. Im einzelnen trat die Klägerin bei folgenden beim Zollamt A. Belgien eröffneten Versandverfahren als Hauptverpflichtete auf:
T1 Nr. 440 vom 31.07.1991, T1 Nr. 445 vom 01.08.1991,
T1 Nr. 466 vom 13.08.1991, T1 Nr. 467 vom 13.08.1991,
T1 Nr. 468 vom 13.08.1991, T1 Nr. 484 vom 22.08.1991,
T1 Nr. 485 vom 22.08.1991, T1 Nr. 488 vom 26.08.1991,
T1 Nr. 489 vom 26.08.1991, T1 Nr. 722 vom 17.12.1991,
T1 Nr. 723 vom 17.12.1991, T1 Nr. 17 vom 10.01.1992,
T1 Nr. 18 vom 10.01.1992, T1 Nr. 19 vom 10.01.1992,
T1 Nr. 20 vom 10.01.1992, T1 Nr. 36 vom 22.01.1992,
T1 Nr. 37 vom 22.01.1992, T1 Nr. 38 vom 22.01.1992,
T1 Nr. 41 vom 22.01.1992.
Die Ausfertigung Nr. 1 der entsprechenden Versandpapiere enthält neben diesen Nummern in Feld C noch eine andere Nummer in Feld A, beide Felder sind jeweils mit selbem Datum vom Zollamt A. abgestempelt. Die Versandverfahren wurden nach Erkenntnissen des Beklagten nicht durch Gestellung des Alkohols bei der jeweiligen Bestimmungszollstelle beendet. Die T5-Rückscheine gingen nicht bei der Ausgangszollstelle ein. Im Gestellungsbuch der Bestimmungszollstelle befinden sich keine Eintragungen über die betreffenden Versandverfahren. Der Alkohol wurde von dem jeweiligen Fahrer statt zu einem Zollamt zu einem Treffpunkt in B. gebracht. Dort wurden zumindest teilweise Zollpapiere übergeben. Anschließend gelangte der Alkohol auf Gelände, die von der Westgruppe der russischen Streitkräfte genutzt wurden, wobei es sich nach Aussagen von einigen der betreffenden Fahrer um den Stationierungsort bei L. gehandelt hat. Der letztliche Verbleib des Alkohols ist unbekannt. Die Klägerin legte aber für alle Versandverfahren sogenannte Eingangbescheinigungen vor, die mit dem Stempel Nummer 11 des Hauptzollamtes … (verwendet vom Zollamt L.) versehen sind und die Unterschrift „B.” aufweisen. Die Stempel wurden vom Beklagten als Fälschung bezeichnet. Der Beklagte erließ wegen der seiner Meinung nach nicht feststellbaren Gestellung gegen die Klägerin als Hauptverpflichtete Steuerbescheide und zwar am 03.12.1992 die Steuerbescheide:
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/92 über 519.085,60 DM |
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/92 über 519.085,60 DM |
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/92 über 519.085,60 DM |
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/92 über 519.085,60 DM |
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/92 über 519.085,60 DM |
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/92 über 498.322,20 DM |
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/92 über 498.322,20 DM |
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/92 über 519.085,80 DM |
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/92 über 519.085,80 DM |
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/92 über 518.966,20 DM |
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sowie am 10.12.1992 die Steuerbescheide:
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/92 über 518.966,20 DM |
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mit denen Einfuhrumsatzsteuer, Zoll-Euro und Branntweinabgaben festgesetzt wurden. Gegen diese Steuerbescheide legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.12.1992 Einspruch ein. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 29.11.1994 zurückgewiesen. Hierauf erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.12.1994 Klage.
Nachdem die Klägerin zunächst behauptet hatte, der Alkohol sei niemals nach Deutschland gelangt, behauptet sie in ihrem Schriftsatz vom 15.08.1995, der Alkohol sei schon in Belgien von Speditionen übernommen worden, die im Auftrag der Russen tätig wurden. Bei allen Versandverfahren habe ein leitender Mitarbeiter der Firma … namens C. die Transporte organisiert und sei auch für die vorgetäuschte „Zollabfertigung” in Deutschland verantwortlich. Dieser sei auch diejenige Person gewesen, deren Telefonnummer den Fahrern mitgegeben wurde, um sich bei ihm wegen der Zollformalitäten zu melden. Dieser Mitarbeiter habe ihr auch die Eingangsbescheinigungen zukommen lassen ebenso wie die Ausfertigungen Nr. 1 und Nr. 4 des Einheitspapieres. Die Klägerin bestreitet, daß die Eingangsbescheinigungen mit einem gefälschten Stempelabdruck versehen seien. Die Versandverfahren seien ordnungsgemäß beendet worden. Die Stempel auf den Eingangsbescheinigungen seien echt, ebenso die Unterschrift „B.” auf den Papieren. Hinsichtlich dieses Umstandes beantragt die Klägerin, dem Beklagten aufzugeben, die Dienstzeit des Mitarbeiters der Zollverwaltung B. sowie die Umstände seines Ausscheidens anzugeben. Außerdem beantragt sie, ein graphologisches Gutachten über die Echtheit der Unterschrift auf den Eingangsbescheinigungen einzuh...