Entscheidungsstichwort (Thema)
Nur Baumaßnahmen an Wohngebäuden sind nach § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 begünstigt. Investitionszulage 2000
Leitsatz (redaktionell)
§ 3 Abs.1 InvZulG 1999 begünstigt nur Erhaltungsmaßnahmen an einem Mietwohngebäude, nicht auch Baumaßnahmen an einem zunächst nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäude. Dies ergibt sich sowohl aus dem Gesetzeswortlaut wie auch aus der gegebenenfalls zur Auslegung mit heranzuziehenden amtlichen Überschrift über § 3 InvZulG 1999.
Normenkette
InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 3
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin erwarb im Jahre 2000 das in L… gelegene Grundstück Hauptstraße …, das mit einem ehemals als Schule genutztem Gebäude nebst Nebengebäude bebaut war. In dem Gebäude befand sich neben den Klassenräumen in jedem Stockwerk eine Lehrerwohnung. Die Lehrerwohnungen wurden im Jahre 1972 umgebaut bzw. einer anderen Nutzung zugeführt. Die Wohnung im Erdgeschoss wurde in eine Schulküche umgebaut. Durch Abbruch einer Trennwand in der Wohnung im Obergeschoss wurde ein weiterer Klassenraum geschaffen, die übrigen Räume dienten als Lehreraufenthaltsraum bzw. Hortraum und Teeküche. Die Klägerin führte im Jahre 2000 umfangreiche Baumaßnahmen an dem Gebäude durch und schuf Mietwohnungen mit einer Gesamtfläche von 460 qm, die nach ihren Angaben der entgeltlichen Nutzung zu Wohnzwecken dienen.
Mit ihrem Antrag auf Investitionszulage für das Jahr 2000 begehrte die Klägerin ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 377.743,– DM Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999. Der Beklagte setzte die Investitionszulage mit Bescheid vom 22.8.2001 auf 0,– DM fest und wies darauf hin, durch die Baumaßnahmen sei entweder ein bautechnisch neues oder ein anderes Gebäude hergestellt worden. Soweit ein neues Gebäude hergestellt worden sei, sei für die Förderung eine Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 b InvZulG 1999 erforderlich. Diese liege nicht vor.
Mit ihrem Einspruch machte die Klägerin geltend, das Objekt sei vor 1991 fertig gestellt und danach zunächst teils als Schulgebäude, teils als Mietwohngebäude genutzt worden, später ausschließlich als Schulgebäude. Ein neues Gebäude sei nicht entstanden, da das Gebäude nicht bautechnisch neu sei. Es verbleibe danach bei der Begünstigung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InvZulG 1999.
Mit ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, ursprünglich seien 53 % der Gesamtwohn- bzw. Nutzfläche des ehemaligen Schulgebäudes zu Wohnzwecken genutzt worden. Die Klassenräume seien bei Investitionsbeginn nicht zur Nutzung als Klassenräume sondern zur Wohnraumnutzung bestimmt gewesen. Sie, die Klägerin, habe nämlich vor Beginn der Baumaßnahmen das Gebäude diesem Zweck gewidmet. Allein auf die Widmung durch den Eigentümer komme es für die Beurteilung der Frage, ob ein Mietwohngebäude vor Beginn der Baumaßnahmen vorgelegen habe, an. Die bauliche Gestaltung sei für diese Abgrenzung ungeeignet, da beispielsweise ein Büro ebenso als Wohnung genutzt werden könne und umgekehrt. Das Gesetz lasse zudem nicht erkennen, dass nur Herstellungsarbeiten an Wohngebäuden begünstigt seien. Unter dem Begriff „Gebäude” in § 3 InvZulG 1999 sei vielmehr jedes benutzbare Bauwerk zu verstehen. Die Gesetzesintention, alte Bausubstanz zu erhalten und in ausreichendem Maße Wohnraum zur Verfügung zu stellen, spreche für diese Gesetzesauslegung. Eine entsprechend günstige Auslegung des Gesetzes sei vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zur Bestimmtheit von Gesetzen auch geboten.
Die Klägerin beantragt,
den Investitionszulagenbescheid für 2000 vom 22.8.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.8.2002 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Investitionszulage auf 55.911,47 DM festgesetzt wird,
hilfsweise die Revision zuzulassen,
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, durch die Baumaßnahmen sei ein anderes Gebäude entstanden. Die von der Klägerin durchgeführten Baumaßnahmen könnten vor diesem Hintergrund nicht als nachträgliche Herstellungsarbeiten beurteilt werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1/3 InvZulG 1999 sind nachträgliche Herstellungsarbeiten und Erhaltungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden sind, begünstigt, soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 nur für Erhaltungs- und Herstellungsarbeiten an Mietwohngebäuden, nicht aber für Baumaßnahmen an einem zunächst nicht zu Wohnzwecken genutztem Gebäude. Dies ergibt sich schon aus der amtlichen Überschrift. Danach regelt § 3 InvZulG 1...