Entscheidungsstichwort (Thema)
Pauschalrückstellung für Gewährleistung bei in der Anfangsphase der betrieblichen Tätigkeit übernommenen Großaufträgen. Körperschaftsteuer 1992
Leitsatz (redaktionell)
Ein Bauunternehmen, das in den zu beurteilenden Veranlagungszeiträumen lediglich an fünf Großaufträgen tätig gewesen ist, darf Pauschalrückstellungen für Gewährleistungsverpflichtungen in Höhe von 1 % des garantiebehafteten Umsatzes bilden. Großaufträge bergen, insbesondere wenn sie in der Anfangsphase der betrieblichen Tätigkeit übernommen werden, ein größeres Risiko der Inanspruchnahme als kleinere Bauprojekte.
Normenkette
EStG 1990 § 5 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
BFH (Aktenzeichen I B 42/04) |
Tenor
Der Bescheid über Körperschaftsteuer vom 28. September 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. August 2002 wird abgeändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu zwei Dritteln, der Beklagte zu einem Drittel.
Tatbestand
Die im Jahr 1990 in L. errichtete X. GmbH – GmbH – wurde im Jahre 1993 durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf die Y. GmbH Deutschland verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Der Verschmelzung lag die Bilanz der GmbH zum 30. September 1992 (Verschmelzungsbilanz) zugrunde. In dieser Bilanz wies die GmbH unter anderem Rückstellungen für Garantieleistungen in Höhe von DM 671 800,– aus. Dieser Betrag entsprach zwei vom Hundert des garantiebehafteten Umsatzes.
Der Beklagte folgte im Rahmen der Veranlagung zunächst den entsprechenden Angaben in der Steuererklärung. Im Rahmen einer bei der GmbH durchgeführten Außenprüfung gelangten die Prüfer zu der Auffassung, Garantierückstellungen könnten im Streitjahr nur in Höhe von 0,5 vom Hundert des garantiebehafteten Umsatzes anerkannt werden. Aus diesem Grunde sei lediglich ein Passivposten in Höhe von DM 157 438,– zu bilden und dementsprechend der Gewinn um DM 514 362,– (DM 671 800,– ./. DM 157 438,–) zu erhöhen; auf Textziffer 13 des BP-Berichts vom 1. November 2000 wird verwiesen. Der Beklagte folgte den Feststellungen und erließ entsprechende nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung – AO – geänderte Steuerbescheide. Den hiergegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück.
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, sie habe die Höhe der pauschal ermittelten Gewährleistungsrückstellungen in Anlehnung an die tatsächliche Inanspruchnahme geschätzt. Sie, die Klägerin, habe bei den Bauvorhaben L., M. Weg, und Landesversicherungsanstalt L., die im Jahr 1992 begonnen worden seien, einen Gewährleistungsaufwand in Höhe von 2,125 vom Hundert und in Höhe von rund 1,9 vom Hundert der Schlussrechnungssumme tragen müssen. Auf dieser Grundlage sei zutreffend eine pauschale Rückstellungen in Höhe von zwei vom Hundert der garantiebehafteten Umsätze gebildet worden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid über Körperschaftsteuer vom 28. September 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. August 2002 dahingehend zu ändern, dass die Gewinnerhöhung aus der Kürzung der Rückstellungen für Garantieleistungen in Höhe von DM 514 362,– rückgängig gemacht wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, ob und in welchem Umfang sie bis zum Bilanzstichtag tatsächlich mit der Inanspruchnahme aus Garantieleistungen habe rechnen müssen. Die zum Nachweis der Höhe der pauschalen Rückstellung angeführten Bauvorhaben könnten keine Berücksichtigung finden, da die Klägerin erst im Jahre 1992 die diesbezüglichen Aufträge erhalten habe. Zudem sei davon auszugehen, dass die Klägerin in erheblichen Umfang Rückgriffsrechte gegenüber Subunternehmern zugestanden hätten, die das Risiko eigener Vermögensminderungen erheblich reduziert hätten. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Klägerin sei nach den branchenmäßigen Erfahrungen daher nur eine pauschale Rückstellung in Höhe von 0,5 vom Hundert gerechtfertigt.
Der Senat hat das Verfahren wegen Steuerrate 1990, Körperschaftsteuer 1991, gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1991 und gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG alter Fassung – a.F. – zum 01.01.1991 und 31.03.1991 sowie wegen gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1992 und gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG a.F. zum 31.03.1992 abgetrennt. Ferner hat der Senat mit Beschluss vom 8. Januar 2003 – 2 V 2684/02, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheids teilweise ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der angefochtene Körperscha...