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FG des Landes Brandenburg Urteil vom 23.01.1997 - 2 K 558/95 BG

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitswertbescheid auf den 1.1.1993 für Grundstück

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.10.1998; Aktenzeichen II R 37/97)

 

Tenor

Der Einheitswertbescheid auf den 01.01.1993 vom 15.04.1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.03.1995 wird dahingehend geändert, daß der Einheitswert auf DM 389.000,– festgesetzt wird.

Die Revision wird zugelassen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluß:

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Gründe

Die Klägerin errichtete auf ihrem Grundstück in L… im Jahre 1992 eine Lager- und Verkaufshalle für einen Holz- und Baubedarfshandel. Die Herstellungskosten hierfür beliefen sich auf DM 2.352.275,99. Das Grundstück verpachtete die Klägerin an die X… -Baumarkt-Kette, die in dem Gebäude einen Baumarkt betreibt.

Mit Datum vom 15.04.1994 erließ der Beklagte einen Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheid auf den 01.01.1993 und setzte den Einheitswert für das Grundstück auf DM 616.100,– fest. Der Einheitswert setzte sich aus einem Wert für das Vordach des Gebäudes in Höhe von DM 800,–, für die Eingangsüberdachung in Höhe von 455,–, für den Grund und Boden in Höhe von DM 14.653,80 sowie für das Gebäude in Höhe von DM 600.287,– zusammen. Den Wert für das Gebäude ermittelte der Beklagte, indem er die Kubikmeterzahl für den umbauten Raum von 35.311,– qm mit einem Raummeterpreis von DM 17,– multiplizierte. Den Raummeterpreis von DM 17,– leitete der Beklagte aus den Gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der L...

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