rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweislast für Entstehen einer Terminsgebühr durch auf Erledigung des Klageverfahrens gerichtete Telefonate mit dem FA nach Erhalt eines gerichtlichen Hinweisschreibens
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat das beklagte FA nach einem gerichtlichen Hinweisschreiben des Berichterstatters der Klage stattgegeben, haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und macht der Bevollmächtigte nunmehr im Kostenfestsetzungsverfahren mit der Begründung eine Terminsgebühr geltend, er habe nach dem gerichtlichen Hinweisschreiben mehrere auf Erledigung des Klageverfahrens gerichtete Telefonate mit Mitarbeitern des FA geführt, dann muss der Bevollmächtigte die konkreten Umstände des Austauschs der mündlichen Erklärungen, die eine Terminsgebühr seiner Auffassung nach entstehen lassen, substantiiert vorzutragen und ggf. beweisen; er trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast, wobei die Grundsätze des Freibeweises gelten (§ 294 Abs. 1 ZPO).
2. Diese Darlegungs- und Beweislast ist nicht erfüllt, wenn zwar Daten, an denen Telefongespräche stattgefunden haben sollen, und Mitarbeiter des FA benannt werden, mit denen der Bevollmächtigte gesprochen haben soll, wenn aber nicht für alle angegebenen Telefonate noch das genaue Datum angegeben werden kann, wenn auch die konkreten Gesprächspartner an den angebenen Tagen und der konkrete Inhalt des einzelnen Gesprächs nicht mehr wiedergegeben werden können, und wenn der Beklagte einen Zusammenhang der Telefonate mit der Klageerledigung bestreitet.
3. Eine substantiierter Vortrag ist auch deswegen unverzichtbar, weil die Klägerin zur selben Zeit sowohl das Hauptsacheverfahren als auch das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung betrieben hat, im Rahmen der Kostenfestsetzung für beide Verfahren eine Terminsgebühr geltend macht und die Telefonate schon vor daher dem jeweiligen Verfahren exakt zugeordnet werden müssen.
Normenkette
FGO § 139 Abs. 1, 3, § 149 Abs. 1-2; RVG § 2 Abs. 2; VV-RVG Nr. 3202; VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3; ZPO § 294 Abs. 1
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Erinnerungsführerin zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Erinnerungsführerin hatte am 19. Dezember 2011 Klage erhoben, deren Ziel die Herabsetzung von Umsatzsteuer 2004 bis 2008, der Körperschaftsteuer 2004 bis 2008 sowie der Gewerbesteuermessbeträge 2004 bis 2008 war. Wegen der Einzelheiten wird auf den in der Klageschrift enthaltenen bezifferten Antrag verwiesen. Mit der Klage trat die Erinnerungsführerin der Auffassung des Erinnerungsgegners entgegen, dass die durch einen ihrer Mitarbeiter im Zusammenwirken mit einem Angestellten eines Vertragspartners der Erinnerungsführerin veruntreuten Gelder bei ihr in dem Streitjahren als zusätzliche (den Gewinn erhöhende) Forderungen bzw. Umsätze zu berücksichtigen seien (vgl. hierzu Bericht der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts B. vom 08. Februar 2011, Auftragsbuch Nr. …).
Am 28. August 2012 (Eingang bei Gericht) hat die Erinnerungsführerin die Aussetzung der Vollziehung der mit der Klage angefochtenen Bescheide beantragt. Der Antrag wurde unter dem Aktenzeichen 3 V 885/12 geführt.
Nach einem im Verfahren wegen der Aussetzung der Vollziehung an den Erinnerungsgegner gerichteten gerichtlichen Hinweis (Schreiben des Berichterstatters vom 26. Oktober 2012), erklärte dieser mit Schriftsatz vom 30. November 2012, dass er aufgrund des Hinweises vom 26. Oktober 2012 die angefochtenen Bescheide von der Vollziehung ausgesetzt habe. Dem Schriftsatz des Erinnerungsgegners war eine Abschrift seiner Aussetzungsverfügung vom 30. November 2012 beigefügt, die die Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer nebst Folgefestsetzungen (Solidaritätszuschlag, Zinsen) betraf. Hinsichtlich der Gewerbesteuermessbeträge reichte der Erinnerungsgegner mit Schriftsatz vom 07. Dezember 2012 die Aussetzungsverfügungen vom selben Tag für die Gewerbesteuermessbeträge nach. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aussetzungsverfügungen Bezug genommen.
Die Beteiligten erklärten das Verfahren wegen der Aussetzung der Vollziehung anschließend übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt (Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin vom 10. Dezember 2012 und des Erinnerungsgegners vom 20. Dezember 2012). Mit Beschluss des Berichterstatters vom 07. Januar 2013 wurden dem Erinnerungsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Im Klageverfahren fragte der Berichterstatter beim Erinnerungsgegner unter Bezugnahme auf seinen Hinweis im Aussetzungsverfahren mit Schreiben vom 07. Januar 2013 nach, ob nicht dem Klagebegehren entsprochen werden könne. Es wurden übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben (Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin vom 07. März 2013 und Schriftsatz des Erinnerungsgegners vom 13. Februar 2013), nachdem der Erinnerungsgegner mit Änderungsbescheiden vom 13. Februar 2013 die angefochtenen Bescheide antragsgemäß geändert hatte. Die Kosten des Klageverfahr...