rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung von Vorverfahrenskosten bei Beraterwechsel nur bei Nachweis der von dem früheren Berater in Rechnung gestellten Kosten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Als Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit der Vorverfahrenskosten nach § 139 Abs. 3 S. 3 FGO im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens muss der erstattungsberechtigte Kläger bei einem Beraterwechsel nach der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung nachweisen, dass der frühere, im Vorverfahren tätige (Steuer-) Berater eine Vergütung für das Vorverfahren tatsächlich in Rechnung gestellt hat (Anschluss u. a. an FG Baden-Württemberg v. 1.6.1993, 6 Ko 3/92).

2. Gegenstand der Kostenfestsetzung ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 149 Abs. 1 FGO nur der Ersatz dessen, was der Erstattungsgläubiger auch selbst ausgelegt hat oder auslegen muss. Würde man dem erstattungsberechtigten Verfahrensbeteiligten – nach Maßgabe der gesetzlichen Gebührenordnung – einen höheren Aufwendungsersatz zugestehen, dann würde dieser durch die Geltendmachung des prozessualen Erstattungsanspruches wirtschaftliche Vorteile erzielen. Dies ist aber nicht Sinn und Zweck des Kostenerstattungsverfahrens (Anschluss an FG Saarland v. 12.3.1985, I 22/85).

 

Normenkette

FGO § 139 Abs. 1, 3 Sätze 1, 3, § 149 Abs. 1, § 155; ZPO § 91 Abs. 2, § 103 Abs. 2 S. 2, § 104 Abs. 2

 

Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (Aktenzeichen: 5 K 9999/09) vom 14. September 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens haben die Erinnerungsführer zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Die Erinnerungsführer begehren die Erstattung von Vorverfahrenskosten.

Die Erinnerungsführer wandten sich im Juli 2001 gegen verschiedene Einkommensteuerbescheide des Erinnerungsgegners, die später auch alle Gegenstand des bei dem Gericht anhängig gemachten finanzgerichtlichen Klageverfahrens waren, das zunächst unter dem Aktenzeichen 4 K 9999/09 und dann unter dem Aktenzeichen 5 K 9999/09 geführt wurde. Das Einspruchsschreiben verfasste der damalige Steuerberater der Erinnerungsführer. Dieser Steuerberater vertrat die Erinnerungsführer auch im weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens. Der Erinnerungsgegner gab ihm den das Vorverfahren abschließenden Einspruchsbescheid bekannt.

Den dem Gericht vorliegenden Verwaltungs- und Einspruchsakten ist nicht zu entnehmen, dass der später im Klageverfahren für die Erinnerungsführer tätige Prozessbevollmächtigte für diese schon im Einspruchsverfahren tätig gewesen sein könnte. Dies wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht.

Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens erhoben die Erinnerungsführer – nunmehr von ihrem jetzigen Bevollmächtigten vertreten – am (. ..) Klage, die bei dem Senat unter dem bereits genannten Aktenzeichen 5 K 9999/09 geführt wurde. Das Klageverfahren wurde ohne streitige Entscheidung beendet. Der Senat bestimmte mit Beschluss vom 29. Juni 2012 (Aktenzeichen: 5 K 9999/09), dass der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Gleichzeitig sprach der Senat in diesem Beschluss aus, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig war.

Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2012, der am 12. Juli 2012 bei Gericht einging, beantragte der Bevollmächtigte der Erinnerungsführer für diese die Kostenfestsetzung gegen den Beklagten. Unter Zugrundelegung eines angenommenen Streitwertes von 50.000,00 Euro machten die Erinnerungsführer in dem Antrag – neben den Kosten des Klageverfahrens – für das Vorverfahren eine 1,6-fache Geschäftsgebühr nach den Nr. 2400, 1008 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (1.673,60 Euro) sowie eine Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (20,00 Euro) und die auf die vorgenannten Beträge entfallende Umsatzsteuer (321,78 Euro) geltend, insgesamt also 2.015,38 Euro.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gab den Erinnerungsführern mit Schreiben vom 20. August 2012 auf, die Kostenrechnung des Steuerberaters vorzulegen, der im Einspruchsverfahren für diese tätig gewesen sei, um die Zahlungspflicht, das Auftragsverhältnis und die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten klären zu können.

Der Bevollmächtigte der Erinnerungsführer teilte hierzu mit, dass er die Anforderung zur Vorlage der Kostenrechnung des im Vorverfahren tätigen Steuerberaters nicht nachvollziehen könne. Dass im Vorverfahren tatsächlich ein Bevollmächtigter hinzugezogen worden sei, ergebe sich aus den Einspruchsakten des Erinnerungsgegners. Ferner liege der nach § 139 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung notwendige Beschluss des Gerichts vor. Da sich die Höhe der Gebühren im Übrigen aus dem Gesetz ergebe, bedürfe es nicht der Vorlage einer Kostenrechnung.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die den Erinnerungsführern für das gerichtliche Klageverfahren zu erstattenden Kosten mit Kostenfestsetzungsbeschluss (Aktenzeichen: 5 K 9999/09) vom 14. September 2012 auf 3.679,96 Euro fest und bestimmte antragsgemäß, dass der festgesetzte ...

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