rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachforderung von Lohnsteuer
Tenor
Unter Änderung des Nachforderungsbescheides vom 28. Januar 1994 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 02. Oktober 1995 wird die nachgeforderte Lohnsteuer für den Zeitraum vom 01. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1992 um 405.338 DM vermindert auf 24.826 DM festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist für die Klägerin wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Lohnsteuerpflicht von Zahlungen der Klägerin aufgrund sogenannter „Fegeverträge”.
Das Finanzamt für Großbetriebsprüfung … führte für den Beklagten in der Zeit vom 08. November 1993 bis zum 07. Dezember 1993 bei der Klägerin eine Lohnsteueraußenprüfung durch. Der Prüfer fand dabei eine Vielzahl von Verträgen vor, die zwischen dem… (Rechtsvorgänger der Klägerin) und jeweils einer Einzelperson „als Beauftragte der Hausgemeinschaft für die Mietermitverwalter als Vertragspartner” abgeschlossen worden waren. Gegenstand dieser Verträge war die Übernahme der Verpflichtung gegenüber dem … zur Aufrechterhaltung der Ordnung und
Sauberkeit gegen Zahlung eines Entgeltes. In den vom Beklagten vorgelegten Akten befinden sich als beispielhafte „Muster” zwei solcher Verträge, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Auf eine Rückfrage der Beklagten (Schreiben vom 30. Mai 1994), ob alle Verträge den „Musterverträgen” entsprochen hätten, erklärte das Finanzamt für Großbetriebsprüfung Braunschweig (Schreiben vom 10. Juni 1994), daß der Prüfer die gleichartigen formularmäßigen Verträge stichprobenweise eingesehen habe. Auf mündlich Anfrage sei ihm erklärt worden, daß alle Verträge diesen Inhalt haben.
Der Prüfer gelangte zu der Auffassung, daß die Klägerin auf der Grundlage dieser Verträge im Prüfungszeitraum eine Vielzahl von Aushilfskräften als Hausmeister, Hauswarte und sonstiges Personal im geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn nebenberuflich beschäftigt gehabt habe. Die geleisteten Zahlungen seien Arbeitslohn, die Klägerin sei Arbeitgeberin und die in den Verträgen genannten Personen seien Arbeitnehmer. Wegen der Einzelheiten wird auf Textziffer 20 des Prüfungsberichtes verwiesen.
Die Klägerin zahlte nach den Prüfungsfeststellungen aufgrund der „Fegeverträge” im 2. Halbjahr 1990 einen Betrag von insgesamt 1.544.109 DM, im Jahr 1991 einen Betrag von 1.358.687 DM und im ersten Vierteljahr 1992 einen Betrag von insgesamt 314.169 DM. Der Prüfer gelangte ausgehend von diesen Beträgen zu dem Ergebnis, daß für das Jahr 1990 von der Klägerin Lohnsteuer in Höhe von 154.420 DM als Haftende zu zahlen und für die Jahre 1991 und 1992 Lohnsteuer in Höhe von insgesamt 250.928 DM nachzufordern sei. Da keine Lohnsteuerkarten vorlagen, ermittelte der Prüfer die Lohnsteuer für die Jahre 1991 und 1992 (bis März), indem er insoweit die Pauschalierungsvorschrift des § 40 a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG – mit einem Pauschalsteuersatz von 15 v.H. anwendete. Laut Prüfungsbericht soll dies einem Antrag der Klägerin entsprochen haben. Für das Jahr 1990 errechnete der Prüfer die Steuer mit 10 v.H. der Netto-Auszahlungsbeträge von 1.544.109 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tz. 20 des Prüfungsberichtes bezug genommen.
Der Betriebsprüfer traf im übrigen noch weitere Feststellungen mit lohnsteuerrechtlichen Folgen, die zwischen den Beteiligten nicht im Streit sind. Lediglich bezüglich der Feststellungen in Tz. 20 des Prüfungsberichtes wurde im Rahmen der Schlußbesprechung keine Übereinstimmung erzielt. Der Beklagte erließ am 28. Januar 1994 einen Haftungs- und Nachforderungsbescheid. Die sich aufgrund der sogenannten „Fegeverträge” ergebene Lohnsteuer ist dabei in der nachgeforderten Lohnsteuer enthalten, auch die Lohnsteuer für das Jahr 1990. Die Lohnsteuer, für die die Klägerin als Haftende in Anspruch genommen wurde – ein Betrag von 31.860 DM –, betrifft ausschließlich die Feststellungen aus Tz. 15 des Prüfungsberichtes.
Die Klägerin legte mit Schreiben ihrer seinerzeitigen Bevollmächtigten vom 11. Februar 1994 gegen den „Haftungsbeschdd/Nachfordemngsbescheid” Einspruch ein. Die Klägerin vertrat die Auffassung, daß die Verträge über die Durchführung von Leistungen zwischen einer Hausgemeinschaft (unabhängig von deren Zusammensetzung) für die Mietermitverwaltung als Auftragnehmer und dem … Auftraggeber geschlossen worden seien. Der Auftrag sei nicht mit einer bestimmten Person als Hausmeister sondern mit einer Person als Vertreter bzw. Beauftragte der Hausgemeinschaft für die Mieterinitverwaltung geschlossen worden. Daraus sowie aus dem sich aus dem Vertrag ergebenen Vertragsgegenstand und der Vergütung sei klar ersichtlich, daß es sich nicht um einen Anstellungsvertrag handele, sonder...