Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Wiedereinsetzung bei Faxübermittlung der Klageschrift und fehlender Kontrolle des Bevollmächtigten bezüglich der richtigen Faxnummer. Vergütung von Mineralölsteuer
Leitsatz (amtlich)
Hat der Bevollmächtigte die Klageschrift, die am letzten Tag der Klagefrist vorab per Fax übermittelt werden sollte, unterschrieben, ohne dass die Empfänger-Faxnummer angegeben war, und die Verwendung der richtigen Fax-Nummer auch nicht später nachgeprüft, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines vermeintlich nicht schuldhaften Büroversehens nicht in Betracht, wenn ein mit der Versendung beauftragter Mitarbeiter eine unzutreffende Fax-Nummer ermittelt hat und die Klage deswegen erst verspätet bei der „richtigen” Behörde eingegangen ist.
Normenkette
FGO § 56 Abs. 1, § 47 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt vom Beklagten (HZA) die Vergütung von Mineralölsteuer in Höhe von (nur noch) 63.346 DM wegen eines erlittenen Zahlungsausfalls.
Die Klägerin hatte beim HZA erfolglos die Vergütung der Mineralölsteuer beantragt; auch das anschließende Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Der entsprechende Einspruchsbescheid wurde den jetzigen Prozessbevollmächtigten mit Postzustellungsurkunde am 15. Oktober 1998 bekannt gegeben. Die dagegen von den Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 16. Oktober 1998 erhobene Klage ging bei Gericht per Telefax am Dienstag, den 17. November 1998 ein; die Klageschrift war zwar in den Abendstunden des 16. November 1998 vom Faxgerät des Büros des Prozessbevollmächtigten aus abgesandt worden, dabei war jedoch die Faxnummer des Landgerichts … angewählt worden; von dort war die Klageschrift am Morgen des 17. November 1998 an das Finanzgericht weitergeleitet worden. Die Klageschrift enthielt zwar im Adressfeld den Vermerk „Vorab per Telefax”; eine Empfänger-Faxnummer war jedoch nicht angegeben.
Wegen der versäumten Klagefrist hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und trägt zur Begründung dieses Antrags im Wesentlichen vor, eine Angestellte des Prozessbevollmächtigten, die diesem als sorgfältig und zuverlässig bekannt gewesen sei, habe das Heraussuchen der Faxnummer des Finanzgerichts und die Übermittlung des Schriftsatzes per Fax einem im 3. Lehrjahr befindlichen Lehrling übertragen. Entgegen der im Büro bestehenden Anweisung habe die Angestellte dann allerdings den Sendebericht – einschließlich der darin angegebenen Empfänger-Faxnummer – nicht selbst überprüft, sondern sich vielmehr auf die – auf ausdrückliches Befragen hin erteilte – Auskunft des Lehrlings verlassen, dass er die Empfänger-Faxnummer richtig herausgesucht habe; die Angestellte habe sodann den Sendebericht ausnahmsweise lediglich auf ordnungsgemäße Übertragung hin geprüft. In der Vergangenheit hätten sich die von den Lehrling herausgesuchten Faxnummern bei Überprüfung noch niemals als falsch erwiesen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 29. April 1998 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 08. Oktober 1998 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, an die Klägerin Mineralölsteuer in Höhe von 63.346 DM zu vergüten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das HZA steht auf dem Standpunkt, dass die Klage wegen Versäumung der einmonatigen Klagefrist unzulässig ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, da die Fristversäumung nicht unverschuldet sei; die Angestellte des Prozessbevollmächtigten habe nämlich gegen die ihr obliegende Pflicht zur vollumfänglichen Überprüfung des Sendeberichts verstoßen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Die einmonatige Klagefrist endete, nachdem die Einspruchsentscheidung den Prozessbevollmächtigten am 15. Oktober 1998 mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden war, am Montag, dem 16. November 1998. Die am 17. November 1998 bei Gericht eingegangene Klageschrift war somit verspätet.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, da die Fristversäumung nach Auffassung des Senats nicht unverschuldet war. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der sich der Senat anschließt, muss ein Prozessbevollmächtigter prüfen, ob eine Rechtsmittelschrift alle notwendigen Angaben richtig enthält und insbesondere auch richtig adressiert ist (Beschluss des BFH vom 07. Juli 1991, IV R 32/91, BFH/NV 1991, 761). Im vorliegenden Fall hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dessen Verschulden sich die Klägerin zurechnen lassen muss, diese Sorgfaltspflichten nicht erfüllt; denn der Prozessbevollmächtigte hat die Klageschrift, die vorab per Fax übermittelt werden sollte, unterschrieben, ohne dass die Empfänger-Faxnummer angegeben war. Damit hat der Prozessbevollmächtigte es offenkundig unterlassen, selbst für die vollständige Adressierung des per Telefax zu übermittelnden Schriftsatzes zu sorgen bzw. die vollständige Adressierun...