rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuer für VW-T4 Bus

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Kleinbus VW-Transporter T4 mit sieben eingetragenen Sitzplätzen ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Personenkraftwagen einzuordnen.

2. Die Entfernung einer oder beider Sitzbänke zur Erhöhung der Zulademöglichkeit bewirke nicht, dass das Fahrzeug deshalb als LKW einzuordnen sei.

3. Erst wenn die Befestigungsvorrichtungen für Sitzbänke und Gurtbefestigungen auf Dauer unbrauchbar gemacht werden würden, könne auf eine überwiegende Nutzung des Fahrzeugs zur Lastenbeförderung geschlossen werden.

 

Normenkette

KraftStG § 8 Nrn. 1-2, § 2 Abs. 2 S. 2; AO § 88; Richtlinie 2001/116/EG

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Der Beklagte erließ am 21. November 2005 einen Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer, in dem er die Steuer für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 22. Februar 2006 auf 736,00 EUR und für die Zeit ab dem 23. Februar 2006 auf jährlich 901,00 EUR festsetzte. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen „PKW geschlossen” 70XOB Kleinbus mit der Handelsbezeichnung VW-Transporter T4. Bei seiner Erstzulassung am 22. Januar 1991 verfügte das Fahrzeug neben dem Fahrersitz über 7 Sitzplätze. Zur Begründung der Steuerfestsetzung wurde in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass sich die Besteuerungsgrundlagen für das Fahrzeug mit der Aufhebung des § 23 Abs. 6a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zum 1. Mai 2005 geändert hätten. Die Besteuerung richte sich ab diesem Stichtag ausschließlich nach objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und äußerem Erscheinungsbild des Fahrzeugs. Bei hiernach vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegten und gebauten Fahrzeugen (z. B. Geländewagen, Großraum-Limousinen, Kleinbusse, Pickups) sei die Steuer nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen zu bemessen.

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 Einspruch ein. Zur Begründung führte er unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Finanzgerichts Köln vom 28. November 2005 (6 V 3715/05, EFG 2006, 444) aus, dass sein Fahrzeug die Kriterien für die Eingruppierung in die Klasse AF – anderes Fahrzeug – erfülle. Daher habe die Besteuerung weiterhin nach Gewicht zu erfolgen. Die geltenden EU-Richtlinien seien aufgrund der gesetzlichen Vorgabe des § 2 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) zu beachten. § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG verweise auf die verkehrsrechtlichen Vorschriften. Zu den maßgeblichen Vorschriften gehöre auch die EU-Richtlinie 2001/116/EG vom 20. Dezember 2001 (Abl. EG Nr. L 18 S. 1) i.V.m. der Richtlinie 70/156/EWG vom 6. Februar 1970 (Abl. EG Nr. L 42 S. 1), welche die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge zum Gegenstand habe. In dem Anhang II der Richtlinien würden die Begriffsbestimmungen für Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen vorgenommen. Danach sei sein Fahrzeug – ausweislich des Gliederungspunktes C – als sogenanntes Mehrzweckfahrzeug der Klasse M 1 AF einzuordnen. Ein solches Mehrzweckfahrzeug werde jedoch dann nicht als solches der Klasse M 1 (Personenkraftwagen) angesehen, wenn es außer dem Fahrersitz nicht mehr als sechs Sitzplätze habe und außerdem die Voraussetzungen der Formel: P - (M + N × 68) ≫ N × 68 erfülle. Dabei sei P das technisch zulässige Gesamtmasse in kg, M die Masse in fahrbereitem Zustand in kg und N die Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall gegeben, da bei Anwendung dieser Formel auf sein Fahrzeug P = 438 und damit größer 4 × 68 (=272) sei.

Der Beklagte führte hierzu mit Schreiben vom 8. Februar 2006 aus, dass das Fahrzeug lt. Fahrzeugpapieren über acht Sitze verfüge, so dass bereits die erste Voraussetzung der Richtlinie nicht vorliege. Auch wenn die Formel der Richtlinie erfüllt sei (P = 739 sei größer als 7 × 68 [476]), sei eine verkehrsrechtliche Einstufung des Fahrzeuges zur Güterbeförderung nicht möglich, weil beide Kriterien zugleich erfüllt sein müssten. Es bleibe bei der Einstufung M 1 (Personenkraftwagen).

Dagegen wandte der Kläger am 23. Februar 2006 ein, dass sein Fahrzeug immer nur über 7 Sitze (inkl. Fahrer) verfügt habe. Telefonisch erläuterte er, dass die Reduzierung auf 7 Sitzplätze noch von der Zulassungsstelle bestätigt werden müsse. Anschließend schickte er eine entsprechende Bescheinigung der Kraftfahrzeugzulassungsstelle.

Anschließend ließen die Beteiligten das Einspruchsverfahren ruhen bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofes über bei ihm anhängige vergleichbare Verfahren.

Am 30. März 2006 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid, der aufgrund einer zu berücksichtigenden günstigeren Schadstoffklasse erging. Die Steuer wurde für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 9. Februar 2006 auf 704,00 EUR und für die Zeit ab 10. Februar 2006 auf 798,00 EUR herabgesetzt. Das Fahrzeug des Klägers wurde jedoch weiterhin als Personenk...

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