Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung durch Zahlung überhöhter Geschäftsführerbezüge
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Ermittlung angemessener Geschäftsführerbezüge sind formelartige Berechnungsmethoden, wie etwa die Akzeptanz von Bezügen in Höhe des dreifachen Jahresgehalts des bestbezahlten sonstigen Arbeitnehmers abzulehnen. Genau so wenig aussagekräftig ist eine nach starren Regeln vollzogene Aufteilung des Gesamtgewinns des Unternehmens zwischen diesem und seiner Geschäftsführung.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3
Gründe
I.
Die Antragstellerin -AStin.- wendet sich mit ihrem Antrag gegen den Ansatz von Teilen der Geschäftsführergehälter als verdeckte Gewinnausschüttung.
Die AStin., deren Stammkapital 50.000 DM beträgt, befasst sich seit ihrer Gründung im Jahre 1979 u. a. mit der Herstellung von Kunststoffteilen (Dok, Bl. 3 ff.). Das Stammkapital der Astin. wird zu 51 % von der Geschäftsführerin der AStin., Frau A. B, und zu 49 % von deren Ehemann B. B gehalten, der gleichfalls als Geschäftsführer fungiert.
Die betrieblichen Kennzahlen der AStin. entwickelten sich in den Jahren 1992 bis 1997 wie folgt (in DM):
Jahr |
Umsatz |
Personalkosten |
Jahresergebnis |
1992 |
4.806.902 |
1.681.545 |
122.396 |
1993 |
5.495.209 |
1.943.969 |
748.068 |
1994 |
5.542.482 |
2.191.447 |
54.263 |
1995 |
5.272.577 |
2.134.965 |
67.339 |
1996 |
4.690.385 |
2.026.662 |
14.882 |
1997 |
4.380.314 |
1.720.763 |
47.862 |
Die festen Bezüge der Geschäftsführer erfuhren in den Jahren ab 1981 folgende Veränderungen: Aufgrund der Vereinbarung vom 5. Januar 1981 (Dok, Bl. 39, 49) erhielten Herr B ein monatliches Festgehalt von 15.000 DM, Frau B ein solches von 12.000 DM. Entsprechend einer Änderung vom 31. August 1983 (Dok, Bl. 41, 51) erhöhten sich die monatlichen Festbezüge auf 20.000 DM (Herr B) bzw. 15.000 DM (Frau B). Aufgrund eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses vom 21. August 1992 (Dok, Bl. 43) wurden „auf Grund der wirtschaftlichen Situation” die Festbezüge des Geschäftsführers B. B auf 18.000 DM und diejenigen der Geschäftsführerin A. B auf 13.500 DM reduziert.
Ein erneuter Gesellschafterbeschluss vom 15. Juni 1993 (Dok, Bl. 44) hob die Geschäftsführerbezüge mit Wirkung zum 1. Juli 1993 wieder auf das frühere Niveau an. Neben ihren festen Bezügen steht den beiden Geschäftsführern jeweils eine Weihnachtsgratifikation i. H. eines Monatsgehalts zu. Beide Geschäftsführer erhalten im übrigen seit 3. Januar 1986 eine Tantieme von jeweils 20 v. H. des Jahresüberschusses vor Abzug von Steuern und Tantiemen. Beiden Geschäftsführern wurde zudem jeweils eine Pensionszusage erteilt.
Ohne Berücksichtigung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung der betrieblichen PKW's errechneten sich in den Streitjahren 1995 bis 1997 insgesamt folgende Vergütungen für die beiden Geschäftsführer:
• Herr B
1995: |
370.753 DM |
1996 |
299.799 DM |
1997 |
325.388 DM |
• Frau B
1995: |
286.468 DM |
1996: |
221.983 DM |
1997: |
247.572 DM |
Im Körperschaftsteuerbescheid für 1997, den Änderungsbescheiden zur Körperschaftsteuer für 1995 und 1996 vom 29. Juli 1999 sowie in den Gewerbesteuermessbescheiden für 1995 bis 1997 vom 22. Juli 1999 nahm der Antragsgegner -Ag.- jeweils verdeckte Gewinnausschüttungen an, soweit die Jahresbezüge der Gesellschafter-Geschäftsführers den Betrag von 440.000 DM jährlich überschritten.
Gegen sämtliche vorgenannten Bescheide legte die Astin. am 2. August 1999 Einsprüche ein (Rbh, Bl. 2), die der Ag. mit Einspruchsentscheidung vom 30. November 1999 als unbegründet zurückwies (Rbh, Bl. 8). Am 29. Dezember 1999 reichte die Astin. Klage ein, die unter dem Gz. 1 K 400/99 erfasst ist.
Einen mit Einlegung der Einsprüche gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wies der Ag. mit Schreiben vom 25. August 1999 zurück (Rbh, Bl. 6). Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. Er wurde mit Einspruchsentscheidung vom 30. November 1999 gleichfalls als unbegründet zurückgewiesen.
Am 30. Dezember 1999 wandte sich die Astin. an das Finanzgericht (Bl. 1).
Die AStin. beantragt (Bl. 2),
die Vollziehung der Körperschaftssteuer- und Gewerbesteuermessbescheide bescheide für 1995, 1996 und 1997 vom 29. Juli 1999 bzw. vom 22. Juli 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. November 1999 auszusetzen.
Sie ist der Auffassung, die Angemessenheit von Geschäftsführerbezüge beurteile sich in erster Linie anhand der betriebsinternen Daten. Nach der von der Rechtsprechung anerkannten Faustregel, wonach eine Vergütung innerhalb der Grenzen des dreifachen Gehalts des bestbezahlten Angestellten noch angemessen sei, ergebe sich im Streitfall ein Wert von 432.000 DM, welcher von den beiden Geschäftsführern in keinem Streitjahr auch nur annähernd erreicht worden sei.
Was externe Vergleichsdaten anbelangt, sei zu berücksichtigen, dass es sich nicht um einen typischen Handwerksbetrieb, sondern um ein Industrieunternehmen handele.
Der Ag. beantragt (Bl. 17),
den Antrag als unbegründet abzuweisen.
Er verweist darauf, dass bei der AStin. die Personalkosten mit über 40 % der Gesamtkosten den größten Aufwandsposten b...