rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei verweigerter Akteneinsicht
Leitsatz (redaktionell)
Wird um die Berechtigung zur Akteneinsicht gestritten, ist regelmäßig der Auffangwert von 5.000 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) der zutreffende Streitwert (a. A. FG Düsseldorf v. 29.11.1994, 4 K 6535/91 AO, EFG 1995, 401).
Normenkette
GKG § 52 Abs. 1
Tenor
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Die vom Kläger am 23. November 2009 (Bl. 1) erhobene Klage zielte darauf ab, Akteneinsicht zu erhalten. Nachdem der Kläger am 12. Januar 2010 Akteneinsicht genommen hatte, erklärten die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt (Bl. 23, 25). Mit Beschluss vom 12. April 2010 wurden die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt (Bl. 27 ff.).
Der Kläger hat am 4. Juni 2010 beantragt, den Streitwert auf 2.500 Euro (= 50 % des von der Beklagten zurückgeforderten Betrages) festzusetzen (Bl. 32). Die Beklagte hält den Ansatz des Mindeststreitwertes für angemessen (Bl. 33).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Gemäß § 63 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des GKG setzt in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss u.a. dann fest, wenn dies – wie vorliegend – beantragt wird.
1. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert im Verfahren vor den Finanzgerichten nach der sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebenen Bedeutung der Sache zu ermitteln. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist nach § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
2. Unter Zugrundelegung dessen war der Streitwert auf 5.000 EUR festzusetzen. Denn der Senat hält es nicht für gerechtfertigt, den Wert etwa aus der streitigen „Hauptforderung” – hier also der Rückforderung des Kindergeldes für den Zeitraum Januar 2007 bis Juni 2009 – abzuleiten (a.A. Finanzgericht Düsseldorf vom 29. November 1994 4 K 6535/91 AO, EFG 1995, 401), da sich hieraus etwa bei höheren Streitwerten in der Hauptsache „utopische” Konsequenzen ableiten könnten, die inhaltlich dem verfahrensrechtlichen Interesse in keiner Weise entsprechen. Möglicherweise zielt auch die Akteneinsicht auf Ermittlung eines Umstandes ab, der mit der „Hauptforderung” – wenn überhaupt – nur mittelbar zu tun hat, wie etwa bei der Feststellung eines etwaigen Beraterverschuldens.
Sinnvoller erscheint es daher, das rechtliche Interesse mit einem festen Wert zu verbinden. Da für dessen Höhe keine genügenden Anhaltspunkte vorhanden sind, ist der Auffangwert von 5.000 EUR anzunehmen.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 4 FGO durch den Berichterstatter. Sie ist nach § 128 Abs. 4 FGO unanfechtbar.
Fundstellen
Haufe-Index 2387178 |
EFG 2011, 271 |
AGS 2011, 513 |
RVGreport 2011, 235 |
RVG prof. 2011, 148 |