Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftsführerhaftung. Globalzession zugunsten der Bank in einer Zeit, zu der die GmbH nicht in einer Krise war, ist keine haftungsbegründende Pflichtverletzung des Gesellschafter-Geschäftsführers
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Abschluss einer Globalzession zugunsten der kontoführenden Bank zu einer Zeit, zu der die Gesellschaft nicht in einer Krise war, stellt bei summarischer Prüfung keine Pflichtverletzung des Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH dar, aufgrund derer er für nicht gezahlte Umsatzsteuer in Haftung genommen werden könnte.
2. Eine haftungsbegründende Pflichtverletzung auf Seiten des Geschäftsführers ist zu verneinen, wenn dieser dem Finanzamt rechtzeitig eine Einzugsermächtigung erteilt hat und zum Fälligkeitszeitpunkt eine ausreichende Deckung auf dem Konto vorhanden war, so dass mit einer Tilgung der Steuerschuld zu rechnen war.
Normenkette
AO §§ 191, 69, 34; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2
Tenor
Die Vollziehung des Haftungsbescheids vom 7. November 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. November 2013 wird von der Fälligkeit an bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss des Verfahrens 2 K 1406/13 ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Antragstellerin als Haftungsschuldnerin für Umsatzsteuerschulden der GmbH.
Die Antragstellerin war vom 17. Januar 2000 bis zum 12. Juni 2008 Gesellschafterin und alleinige Geschäftsführerin der GmbH.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen für März und April 2008 wurden von der GmbH fristgerecht eingereicht. Wegen Dauerfristverlängerung gemäß § 18 Abs. 6 UStG i. V. mit § 46 UStDV war die Umsatzsteuer für März i. H. von 10.853,63 EUR zum 13. Mai 2008, die für April i. H. von 24.319,72 EUR am 10. Juni 2008 anzumelden und zu entrichten. Die GmbH hatte dem Antragsgegner eine Einzugsermächtigung für ein Konto der GmbH bei der Sparkasse erteilt. Mit der Sparkasse hatte die GmbH am 18. August 2003 eine Globalzession vereinbart.
Mit Schreiben vom 15. April 2008 teilte die Sparkasse der GmbH mit, dass ein Sicherungsgeber die Besicherung des Kontokorrentkredits gekündigt habe. In der Folge reduzierte die Sparkasse am 29. April 2008 das Kontokorrent auf ihre Restforderung und kündigte an, alle eingehenden Beträge mit ihrer Restforderung zu verrechnen, die bis zum Ende des Folgemonats auszugleichen sei. Die Einziehungsermächtigung des Antragsgegners ging daher ins Leere.
Die GmbH stellte am 12. Juni 2008 einen Insolvenzantrag, woraufhin das Insolvenzgericht am selben Tag nach §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 22 InsO einen vorläufigen starken Insolvenzverwalter bestellte und am 1. August 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnete. Zu diesem Zeitpunkt standen der GmbH nur in geringem Umfang Barmittel und Guthaben bei anderen Kreditinstituten zur Verfügung.
Der Antragsgegner nahm die Antragstellerin mit Haftungsbescheid vom 7. November 2008 für Umsatzsteuer März und April 2008 und Säumniszuschläge der GmbH in Anspruch.
Auf den Einspruch der Antragstellerin vom 5. Dezember 2008 setzte der Antragsgegner wegen einer Zahlung zur Vorbereitung und Einreichung des Insolvenzantrags, die er den Verbindlichkeiten zurechnete, die Haftungssumme herab. Er wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 4. November 2013 im Übrigen als unbegründet zurück.
Am 29. November 2013 hat die Antragstellerin Klage erhoben. Der am selben Tag beim Antragsgegner gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde am 21. Januar 2014 zurückgewiesen. Am 30. Januar 2014 hat sich die Antragstellerin mit dem Aussetzungsbegehren an das Gericht gewandt.
Sie ist der Ansicht, der Haftungsbescheid sei rechtswidrig, da sie ihre Pflichten als Geschäftsführerin nicht verletzt habe. Sie sei nicht dafür verantwortlich, dass die fristgerecht angemeldete Umsatzsteuer nicht bezahlt worden sei. Die Globalzession an die Sparkasse sei zu einer Zeit erfolgt, zu der die GmbH keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten gehabt habe. Darin könne kein schuldhaftes Verhalten gesehen werden. Anderslautenden Entscheidungen des BFH hätten andere Sachverhalte zu Grunde gelegen. Ohne das Verhalten der Sparkasse hätte die GmbH abgewickelt und die Umsatzsteuer bezahlt werden können, da noch werthaltige Forderungen bestanden. Von der Kündigung der Sicherheiten habe sie erst durch das Schreiben der Sparkasse vom 15. April 2008 erfahren.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Vollziehung des Haftungsbescheids vom 7. November 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. November 2013 von der Fälligkeit an bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag als unbegründet zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, die Antragstellerin hafte für die rückständigen Abgaben quotal, da sie sich durch die Globalabtretung außer Stande gesetzt habe, die Umsatzsteuer für März und April 2008 zu beza...