Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei Steuererstattung. Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. August 2002 (Umsatzsteuer 1992)
Leitsatz (amtlich)
1. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist auch dann zulässig, wenn die Einkommensteuererklärung zu einer erheblichen Steuererstattung führt, denn dies entbindet nicht von der Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung.
2. Geht die Einkommensteuererklärung erst zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der letztmaligen Gewährung einer Fristverlängerung ein und wurden auch die Steuererklärungen für die vorangegangenen Veranlagungszeiträume ständig verspätet, mit unter erst nach entsprechenden Zwangsgeldandrohungen abgegeben, ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlages ermessensgerecht.
Normenkette
AO 1977 §§ 152, 149; EStG § 25 Abs. 3; AO 1977 § 5
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. August 2002 wird dahingehend abgeändert, dass die erstattungsfähigen Kosten des Vorverfahrens 3.730 DM (1.907, 12 EUR) betragen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei und unanfechtbar. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Erinnerungsverfahren trägt der Beklagte.
Tatbestand
I.
Nachdem der Senat mit Urteil vom 6. Februar 2002 der Klage stattgegeben hatte, beantragte die Klägerin Kostenfestsetzung, wobei sie auch Erstattung der Kosten für das Vorverfahren i.H. von 3.730 DM beantragte. Sie gab an, im Einspruchsverfahren sowohl den Steuerberater X wie auch die spätere Prozessbevollmächtigte, die B., beauftragt zu haben. Beide Vertreter hätten auf Zeitgebühr-Basis abgerechnet. Insoweit seien an Herrn Schmitt 414 DM und an die B 3.727, 50 DM gezahlt worden. Mit Beschluss vom 3. Mai 2002 erklärte der Senat die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) für notwendig.
Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. August 2002 (Bl. 141) erkannte der Kostenbeamte lediglich die an den Steuerberater X gezahlten Kosten von 414 DM als notwendig und damit erstattungsfähig an.
Gegen diesen Beschluss legte die Klägerin am 6. September 2002 Erinnerung ein (Bl. 147), mit der sie beantragte,
weitere Kosten i.H. von 3.316 DM, die im Rahmen des Vorverfahrens angefallen sind, als erstattungsfähig anzuerkennen.
Die Klägerin macht geltend, die Hinzuziehung eines weiteren Bevollmächtigten sei angesichts der komplexen Materie erforderlich gewesen. Zudem beschränke sich der geltend gemachte Anspruch auf die notwendigen Kosten, da sowohl der Steuerberater X wie auch die B auf Zeitgebührbasis tätig geworden seien, während sich der Erstattungsanspruch aus dem Gegenstandswert für einen Bevollmächtigten errechne.
Der Beklagte beantragt,
die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Der Beklagte macht geltend, als notwendig seien nur die Kosten für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten anzuerkennen.
Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Erinnerung ist erfolgreich. Sie führt zur Erstattung für das Vorverfahren in der beantragten Höhe.
Nach § 139 Abs. 1 FGO gehören zu den Kosten des Verfahrens neben den Gerichtskosten auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Darunter fallen alle Aufwendungen, die durch Maßnahmen hervorgerufen werden, die ein verständiger Beteiligter zur Durchführung des Rechtsstreits und zum Erreichen des erstrebten Prozesserfolgs als sachdienlich ansehen durfte (vgl. Tipke / Kruse, AO und FGO, 16. Aufl., § 139 FGO Tz. 9).
Gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Letzteres ist im Streitfall geschehen.
Dementsprechend sind die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, stets erstattungsfähig. Die Kosten mehrerer Bevollmächtigter sind grundsätzlich jedoch nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Bevollmächtigten nicht übersteigen. Dies folgt aus der Regelung in § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO, die gemäß § 155 FGO im Steuerrechtsverfahren sinngemäß anzuwenden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Februar 1971 VII B 154/68, BStBl II 1971, 398, mit weiteren Nachweisen, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 11. Mai 1976 VII B 79/74, BStBl II 1976, 574).
Im Streitfall hat die Klägerin zwar im Vorverfahren zwei Bevollmächtigte eingeschaltet. Sie hat jedoch ihren Kostenerstattungsantrag auf den Wert beschränkt, den ein Bevollmächtigter unter Zugrundelegung des unstreitigen Gegenstandswertes hätte ansetzen können (vgl. § 10 Steuerberatergebührenverordnung – StBGebV). Insoweit erachtet der Senat die Frage, ob die Einschaltung eines Beraters auf der Basis ei...