Entscheidungsstichwort (Thema)
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
Leitsatz (redaktionell)
Unter "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" im Sinne des § 10e Abs. 1 EStG ist die Selbstnutzung bewohnbaren Wohneigentums zu verstehen. Dass die Wohnung innerhalb des 8-jährigen Begünstigungszeitraumes gegebenenfalls nur notdürftig mit Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen eingerichtet ist und/oder nur als Nebenwohnung genutzt wird, steht der Abzugsberechtigung nach diese Vorschrift nicht entgegen, wohl aber geht die Abzugsberechtigung für das Anschaffungsjahr oder ein anderes Jahr des Begünstigungszeitraumes verloren, wenn die Wohnung in diesen Jahren wegen Renovierungs- oder Umbauarbeiten nicht benutzbar ist.
Normenkette
EStG § 10e Abs. 1
Tatbestand
Die Kläger wurden vom Beklagten für das Streitjahr 1992 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Gegen den aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen ergangenen Einkommensteuerbescheid für 1992 vom 17. Januar 1995 (Bl. 4 ff. ESt 92) legten sie fristgerecht Einspruch ein (Bl. 2 Rb). In ihrer alsdann nachgereichten Einkommensteuererklärung machten sie für das von der Klägerin durch notarielle Urkunde vom 12. November 1992 erworbene Einfamilienhaus W.-Straße 60, W, in welchem sie seit dem 1. Juni 1993 polizeilich gemeldet sind (Bl. 10 FG; 8 Rb), für das Streitjahr einen Abzugsbetrag nach § 10e Einkommensteuergesetz – EStG – in Höhe von 8.056 DM geltend (Bl. 10 ff., 13 ESt 92). Im geänderten Einkommensteuerbescheid vom 23. Mai 1995 (Bl. 31 ff. ESt 92) folgte der Beklagte der Einkommensteuererklärung mit Ausnahme der beantragten Steuerbegünstigung und wies den hierwegen aufrechterhaltenen Einspruch der Kläger mit der Begründung, die Kläger hätten nach finanzamtlichen Ermittlungen das Einfamilienhaus im Anschaffungsjahr noch nicht bewohnt, durch Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 1996 (Bl. 9 ff.) als unbegründet zurück.
Mit ihrer dagegen am 23. Februar 1996 beim Finanzgericht (FG) erhobenen Klage beantragen die Kläger sinngemäß (Bl. 1, 17),
unter Abänderung des geänderten Einkommensteuerbescheides vom 23. Mai 1995 in Form der Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 1996 dem Beklagten aufzugeben, die Einkommensteuer für 1992 in Anwendung des § 10e EStG unter Berücksichtigung eines Abzugsbetrages von 8.056 DM festzusetzen.
Zur Begründung führen sie aus (Bl. 17), sie hätten das erworbene Einfamilienhaus bereits seit Anfang Dezember 1992 bewohnt. Lediglich zwei Zimmer seien noch nach und nach renoviert worden, so dass deswegen die letzten Möbel erst im Frühjahr 1993 aus ihrer bisherigen Mietwohnung hätten ausgeräumt werden können.
Der Beklagte beantragt unter Hinweis auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung (Bl. 19),
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Wegen weiterer Sachverhaltseinzelheiten wird auf die Schriftsätze im Klage- und im Verwaltungsverfahren sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Zur Überzeugung des Senats hat die Klägerin das erworbene Einfamilienhaus im Anschaffungsjahr 1992 weder mit ihrer Familie noch alleine selbst bewohnt.
1. Nach § 10 e Abs. 1 Sätze 1 und 4 EStG (1992) kann der Steuerpflichtige im Jahr der Anschaffung der Wohnung und in den sieben folgenden Jahren einen – vorliegend der Höhe nach unstreitigen – Abzugsbetrag geltend machen. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass der Steuerpflichtige die Wohnung in dem jeweiligen Jahr des Abzugszeitraums zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat (§ 10e Abs. 1 Satz 2 EStG). Unerheblich ist damit, ob der Einzug im Anschaffungsjahr z.B. wegen Umbauarbeiten (noch) nicht möglich war. Denn die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken beginnt erst mit dem Einzug in eine im Wesentlichen bezugsfertige Wohnung (Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 13. August 1990 X B 60/90, BStBl II 1990, 977; Urteil vom 29. November 1988 IX R 91/85, BStBl II 1989, 322 zu dem gleichlautenden Tatbestandsmerkmal des § 34 f EStG in der Fassung vor 1987).
Auch wenn der jeweils erworbene Wohnraum mit der festen Absicht einer baldmöglichsten Eigennutzung renoviert wurde, ändert dies nichts daran, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht eine für das Anschaffungsjahr geplante, sondern nur eine in diesem Jahr bereits vollzogene Eigennutzung zur Abzugsberechtigung des Abzugsbetrages für das Anschaffungsjahr führt. Deshalb können Renovierungsarbeiten vor dem beabsichtigten Einzug nicht mit der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gleichgestellt werden (BFH, BStBl II 1989, 322). Denn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter einer „Nutzung zu Wohnzwecken” (§ 10e Abs. 1 Satz 3 EStG) allein der tatsächliche Gebrauch der Wohnung zum Wohnen zu verstehen. Das setzt den Einzug in eine bewohnbare Wohnung, die wenigstens notdürftig mit Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen ausgestattet ist, voraus (BFH eben a.a.O.).
Nicht erforderlich ist, dass der Steuerpflichtige die – gegebenenfalls erst notdürftig her- und eingerichtete – begünstigte Wohnung ausschließlich bew...