Entscheidungsstichwort (Thema)
Anordnung der Zwangsverwaltung
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die am 30. August 1930 geborene Klägerin betrieb bis 1982 ein Kinderheim, bei dessen Schließung Steuerbeträge in Höhe von rd. 92.000 DM rückständig waren (Bl. 25, 1 K 318/97) Seit 1991 betreibt die Klägerin in … … ein Heim zur Kurzzeitaltenpflege. Am 2. April 1998 beantragte der Beklagte beim Amtsgericht … wegen Steuerschulden in Höhe von insgesamt 248.705,43 DM die Anordnung der Zwangsverwaltung für die der Klägerin gehörenden Grundstücke … Die im Antrag angegebene Steuerschuld betraf in Höhe von rd. 76.000 DM Lohnsteuer und damit zusammenhängende Abgaben, in Höhe von 176.000 DM Einkommensteuer und damit zusammenhängende Vorauszahlungen und Abgaben sowie in Höhe von rd. 4.700 DM Umsatzsteuern (Bl. 2 ff Zwangsverwaltung, Ordner Vollstr. II)
Nach der erfolglosen Durchführung eines Einspruchsverfahrens erhob die Klägerin am 8. Juli 1998 Klage. Sie beantragt,
den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung des Grundstücks der Klägerin vom 2. April 1998 in Form der Einspruchsentscheidung vom 10. Juni 1998 ersatzlos aufzuheben
Der Beklagte selbst gehe davon aus, daß die Zwangsvollstreckung wegen Rechten Dritter aussichtslos sei. Er verursache weitere, unnötige Kosten und handele deshalb rechtsmißbräuchlich und unverhältnismäßig (Bl. 2, 11). Das Vollstreckungsziel könne nicht erreicht werden, weil für die beschlagnahmten Grundstücke monatlich lediglich 1.800 DM erzielbar seien (Bl. 110) Aufgrund von Pfändungs- und Überweisungsverfügungen gegenüber elf Drittschuldnern würden regelmäßige Zahlungen beim Beklagten eingehen Zudem habe der Beklagte zahlreiche Gegenstände in der Wohnung der Klägerin gepfändet (Bl. 3). Ein Ermessensfehler des Beklagten liege auch deshalb vor weil er – wie aus der Einspruchsentscheidung erkenntlich – der Auffassung sei, die Erträge des Gewerbebetriebs der Klägerin könnten im Rahmen des Zwangsverwaltungsverfahrens verwertet werden. Dies sei nach herrschender Meinung jedoch nicht der Fall (Bl. 3).
Die konkrete Steuerschuld betrage nicht 137.000 DM, sondern 70.000 DM (Lohnsteuer). Die Einkommensteuerschuld sei nicht nachvollziehbar. Der Beklagte habe über den Einspruch gegen die Einkommensteuer 1994 vom 21. Juli 1997 noch nicht entschieden. Für 1995 und 1996 würden noch keine Bescheide vorliegen (Bl. 35, 42 f., 84 f.).
Der Beklagte beantragt (Bl. 29),
die Klage abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung im übrigen trägt er vor, die Fruchtlosigkeit der Zwangsvollstreckung sei nicht Voraussetzung für einen Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung (Bl. 27 f.). Im übrigen hätten die seit geraumer Zeit betriebenen anderen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung bisher nicht einmal annähernd zur Befriedigung der Ansprüche des Beklagten geführt. Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen der Klägerin sei erfolglos geblieben. Es sei nicht zu befürchten, der Zwangsverwalter werde den Betrieb der Klägerin fortführen. Die Zwangs Verwaltung sei erforderlich, da andere, mildere Vollstreckungsmaßnahmen nicht zum Erfolg geführt hätten (Bl. 28). Die monatlichen Zahlungen einer Drittschuldnerin würden 2.500 DM betragen. Ein Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 liege dem Finanzamt nicht vor. Im übrigen sei wegen der Verfehlungen der Klägerin bei der Abführung von Lohnsteuern zwischenzeitlich ein Bußgeldbescheid über 5.500 DM ergangen (Bl. 97).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Akten des Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet
1. Der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen u.a. die Grundstücke des Steuerschuldners. Auf die Vollstreckung sind die für die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften, namentlich die §§ 864–871 der Zivilprozeßordnung – ZPO – und das Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung – ZVG – anzuwenden (§ 322 Abs. 1 Satz 1, 2 Abgabenordnung – AO –) Die Zwangsverwaltung ist in §§ 145 ff ZVG geregelt. Die für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erforderlichen Anträge des Gläubigers stellt die Vollstreckungsbehörde Sie hat hierbei zu bestätigen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. Diese unterliegen nicht der Beurteilung des Vollstreckungsgerichts oder des Grundbuchamtes (§ 322 Abs. 3 Satz 1–3 AO). Nach § 322 Abs. 4 AO soll die Vollstreckungsbehörde die Zwangsverwaltung nur beantragen, wenn festgestellt ist, daß der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – (s. z.B. Urteil vom 17. Oktober 1989 VII R 77/88, BStBl. II 1990, 44 m.w.N) ist der Antrag der Vollstreckungsbehörde auf Anordnung der Zwangsverwaltung ein Verwaltungsakt. Denn er entfalt...