Entscheidungsstichwort (Thema)
Nutzung eines steuerbefreiten Anhängers unter Erhebung eines unzureichend erhöhten Anhängerzuschlags
Leitsatz (redaktionell)
Die Vorschrift des § 10 Abs. 4 KraftStG ist dahin auszulegen, dass für einen Anhänger die Kraftfahrzeugsteuer zu erheben ist, sobald der Anhänger entgegen der in dem Antrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KraftStG erklärten Absicht im Inland hinter einer Zugmaschine verwendet wird, für die ein --ausreichender-- Anhängerzuschlag nach § 10 Abs. 3 KraftStG nicht festgesetzt worden ist, und zwar für einen Monat. Sofern in dem sich an diesen Monatszeitraum anschließenden Monatszeitraum erneut eine solche Verwendung durchgeführt wird, ist die Steuer für einen weiteren Monatszeitraum zu entrichten (hier: Nachträgliche Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer nach § 10 Abs. 4 KraftStG für drei 24 t-Sattelanhänger, da diese u.a. auch von Zugmaschinen mitgeführt wurden, für die kein oder ein zur niedriger Anhängerzuschlag beantragt und festgesetzt war).
Normenkette
KraftStG § 10 Abs. 4, 1, 3
Tatbestand
Die Klägerin, ein Transportunternehmen, unterhielt in den Streitjahren 1992 bis 1995 neben ihrer S'er Hauptniederlassung in W eine Nebenstelle (Bl. 21). Auf eine entsprechende Anfrage des Beklagten teilte sie mit Schreiben vom 4. April 1995 mit (Bl. 28 Rb), auf sie seien die Sattelzugmaschinen XX-YY 214, YY 215, L 5318, L 5319, P 7170 und L 6124 sowie – nach Abzug der Sattellast – seit dem 21. Juli 1992 die 24 t-Sattel-anhänger (Auflieger) VVV-V 4835, V 4595 und V 2880 und seit dem 6. Februar 1992 der 16 t-Auflieger VVV-V 3801 zugelassen (Bl. 28 Rb; 21 FG). Die mit grünem Kennzeichen versehenen Auflieger, für welche ab der Zulassung antragsgemäß Kraftfahrzeugsteuer – KraftSt – nicht erhoben wurde (Bl. 21 FG; 5, 7, 12, 14–16 Rb), würden – so die Klägerin im vorgenannten Schreiben weiter – im Wechsel von den angegebenen Sattelzugmaschinen gezogen.
Nachdem der Beklagte ermittelt hatte, dass lediglich für die Zugmaschinen XX-YY 214 und YY 215 seit dem 20. Oktober bzw. dem 3. Januar 1992 ein Anhängerzuschlag der – heutigen – Stufen 5 bzw. 6 entrichtet worden war (Bl. 21 FG und 28 Rb mit 19 FG), erklärte die Klägerin mit weiterem Schreiben vom 11. April 1995 nunmehr (Bl. 29 Rb), dass die vier Auflieger nur von diesen beiden Zugmaschinen gezogen worden seien. Da der Beklagte jedoch durch eine Kontrollmitteilung des Hauptzollamtes – HZA – F vom 8. Februar 1995 (Bl. 34 Rb) davon Kenntnis erlangt hatte, dass der Auflieger VVV-V 2835 am 31. Januar 1995 von der Zugmaschine XX-L 5318 gezogen worden sei, folgte er dieser Einlassung nicht, sondern unterwarf die drei 24 t-Auflieger durch Bescheide vom 1. Juni 1995 wegen steuerlich unzulässiger Verwendung ab dem 20. Oktober 1992 mit zeitlich unbegrenzter Wirkung der KraftSt (Bl. 22 FG; 2 f., 8 f., 31 f. Rb).
Den dagegen von der Klägerin am 29. Juni 1995 eingelegten Einspruch, zu dessen Begründung sie u. a. auf ihr Schreiben vom 11. April 1995 sowie darauf hinwies, dass sie für die Zugmaschinen XX-YY 214 und 215 Ende 1994 bzw. Anfang 1995 KraftSt gezahlt habe und die Ablastung aller Sattelanhänger auf 10 t beabsichtige (Bl. 36, 44 Rb), wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 14. September 1995 (Bl. 20 ff.) als unbegründet zurück, weil all dies an der bisherigen steuerlich unzulässigen Verwendung der drei (nach-)versteuerten Auflieger nichts ändere.
Mit ihrer dagegen am 11. Oktober 1995 beim Finanzgericht (FG) erhobenen Klage beantragt die Klägerin,
die Kraftfahrzeugsteuerbescheide Nrn. LV 00000, LV 00000 und LV 00000, sämtlich vom 1. Juni 1995, in Form der Einspruchsentscheidung vom 14. September 1995 aufzuheben.
Sie macht geltend: Zwischenzeitlich habe sie alle Zugmaschinen und Auflieger nach S umgemeldet und gleichzeitig für alle Zugmaschinen einen Anhängerzuschlag für Auflieger bis 10 t Gesamtgewicht (Bl. 27 mit Bl. 29 bis 40) angemeldet. Deshalb erscheine es angebracht, für die Vergangenheit ebenso zu verfahren, weshalb dann die streitbefangene Anhänger-KraftSt entfalle (Bl. 27 f.). Im Übrigen treffe es aber auch nicht zu, dass Zugmaschinen in der Vergangenheit stets unzulässig eingesetzt worden seien. Insoweit handele es sich vielmehr um eine schlichte Vermutung des Beklagten, die auf einer rein theoretischen Möglichkeit basiere (Bl. 28). So seien auf die Klägerin einschließlich der Zugmaschinen XX-YY 214 und 215 im Jahr 1993 fünf Zugmaschinen und sieben Auflieger, im Jahr 1994 sechs Zugmaschinen und neun Auflieger sowie im Jahr 1995 fünf Zugmaschinen und acht Auflieger zugelassen gewesen. Das bedeute, dass im Schnitt stets mindestens zwei Auflieger ungenutzt auf dem Betriebshof gestanden hätten, während für die restlichen Auflieger der Anhängerzuschlag gezahlt gewesen sei (Bl. 7–9). Es gehe daher nicht an, dass nunmehr alle Zugmaschinen mit einem Anhängerzuschlag versehen würden und gleichzeitig auch noch KraftSt für alle Auflieger verlangt werde. Diese Doppelzahlungen für die Vergangenheit zu vermeiden sei das Ziel ihrer Klage (Bl. 55).
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