rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1985 bis 1987
Tenor
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbH –, die mit notarieller Urkunde von 26. Mai 1978 errichtet wurde. Gesellschafter waren seit Gründung Herr W. und Frau W. die je 50 v. H. des zur Hälfte eingezahlten Stammkapitals hielten. Herr W. war von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der GmbH. Gegenstand des Unternehmens war der im- und Export von Papier- und Schreibwaren sowie Bürobedarfsartikeln (§ 2 Ges.Vertr.). Die Firma hatte ihren Sitz zunächst in B. mit Beschluß vom 19. September 1991 wurde er nach S. verlegt. Durch Beschluß – 31 N 74/94 – vom 8. November 1994 ist der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH abgewiesen worden. Ihre Löschung im Handelsregister erfolgte am 21. Februar 1995 (Bl. 109).
Hauptabnehmer der Klägerin (zu 89 bis 99 v. H.; Bl. 36 RbA) waren die in Colmar/Frankreich ansässigen Firmen P. und S. An der Fa. P. hielt Frau W. die Mehrheit der Aktien und Stimmrechte: Herr W. war deren président directeur général (Bl. 16 BilA II). An der Fa. S. waren die Eheleute zu je 50 v. H. beteiligt (Bl. 64).
Nach den Jahresabschlüssen hat sich das Unternehmen der Klägerin wie folgt entwickelt (Streitjahre kursiv):
Jahr |
Gewinn/Verlust |
Bezogene Waren |
Umsatzerlöse |
1978 |
/. 1.965,63 DM |
41.795,96 DM |
48.371,55 DM |
1979 |
5.610,44 DM |
268.235,54 DM |
327.812,90 DM |
1980 |
./. 648,59 DM |
248.371,53 DM |
284.591,42 DM |
1981 |
./. 4.387,45 DM |
176.607,94 DM |
210.968,11 DM |
1982 |
./. 3.582,63 DM |
250.429,28 DM |
285.559,57 DM |
1983 |
4.252,95 DM |
1.941.990,56 DM |
2.021.045,09 DM |
1984 |
./. 7.231,16 DM |
2.621.959,87 DM |
2.713.999,01 DM |
1985 |
./.31.812,79 DM |
1.977.471,72 DM |
2.077.961,30 DM |
1986 |
./. 240,01 DM |
2.410.269,77 DM |
2.571.616,01 DM |
1987 |
./. 48.080,10 DM |
2.443.193,59 DM |
2.425.169,28 DM |
1988 |
206,89 DM |
2.529.698,88 DM |
2.620.555,13 DM |
Am 12. Februar 1990 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt. Dabei wurde folgende Feststellung getroffen (Tz. 27 BP-Bericht), die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist:
„Die Firma … kauft Papier- und Schreibwaren bei deutschen Herstellern und liefert die Waren an die beiden französischen Großhandelsunternehmen P. und S. weiter. …
Der durchschnittliche Aufschlagsatz beträgt 5 %. Daneben gewährt die Firma … der Firma S. ein Darlehen von 98.000 DM zu 8 % Zinsen. Für die Refinanzierung muß die Firma … 8,5 % Zinsen bezahlen.
Seit Gründung der Gesellschaft 1978 ergaben sich nur in zwei Jahren geringfügige Gewinne. In allen anderen Jahren wurden Verluste erzielt.
Nach Auffassung der BP liegen verdeckte Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter vor. Die Tätigkeit einer GmbH ist üblicherweise auf die Erzielung eines Gewinns gerichtet, der eine angemessene Verzinsung des Kapitals erbringt. Verzichtet die Gesellschaft im Interesse ihrer Gesellschafter auf die Erzielung eines solchen Gewinns, indem sie die Geschäfte ihrer Gesellschafter gegen ein unangemessen niedriges Entgelt fördert, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Vgl. dazu das BFH-Urteil vom 18.9.1974, BStBl 75 II S. 124 zu der Gewinnlosigkeit von Einkaufsgesellschaften. Die BP ist der Auffassung, daß die Firma … die Preise nicht so gestaltet, wie sie es gegenüber einem fremden Dritten tun würde. Eine angemessene Verzinsung des Kapitals ist aufgrund dieser Preisgestaltung nicht zu erzielen. Es liegen deshalb in Höhe der Differenz zwischen den Gewinnen der Gesellschaft und einer angemessenen Rendite verdeckte Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter vor. Als angemessene Rendite sind 15% des Stammkapitals von 50.000 DM anzusetzen.”
Das Finanzamt folgte der Auffassung des Betriebsprüfers und erließ am 13. Februar 1991 geänderte Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1985 bis 1987. Die hiergegen am 22. Februar 1991 eingelegten Einsprüche hat der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 9. September 1994 als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 27). Dabei stellte er darauf ab, daß Vergleichsbetriebe Rohaufschlagsätze zwischen 26,96 % und 39,88 % auswiesen. Für das Unternehmen der Klägerin durchgeführte Berechnungen des Beklagten nach der Kostenaufschlagsmethode hätten Mindestrohaufschlagsätze von 10,49 % (1985), 10,84 % (1986) und 9,62 % (1987) ergeben. Daraus werde deutlich, daß die Preisgestaltung der Klägerin gegenüber den Firmen P. und S. nicht wie unter fremden Dritten erfolgt sei (Bl. 35 ff.).
Die Einspruchsentscheidung wurde am 7. Oktober 1994 mittels einfachen Briefes zur Post gegeben (Bl. 26).
Am 31. Oktober 1994 hat die Klägerin Klage erhoben.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung der Körperschaftsteuerbescheide für 1985 bis 1987 vom 13. Februar 1991 in Form der Einspruchsentscheidung vom 9. September 1994 die Körperschaftsteuer ohne Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen in Höhe von 42.400 DM (1985), 9.900 DM (1986) bzw. 59.300 DM (1987) festzusetzen.
Zur Begründung träg...