Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerfreiheit der von einem Arbeitstherapeuten ohne heilberufliche Berufsqualifikation für ein Krankenhaus im Rahmen eines Gesamttherapieplans ausgeübten Tätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Erbringt ein als selbstständiger Arbeitstherapeut tätiger Diplom-Betriebswirt, der nicht über eine heilberufliche Qualifikation verfügt, gegenüber einer Klinik unter fachärztlicher Aufsicht Leistungen im Rahmen eines – multiprofessionelles Personal einbindenden – psychiatrischen Rehabilitations- und Therapiekonzepts, sind die Leistungen als eng mit ärztlichen Heilbehandlungen verbundene Nebenleistung ebenfalls gem. § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG 2005 a. F. bzw. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG 2005 n. F. steuerfrei.
2. Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG 2005 a. F. bzw. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG 2005 n. F. setzt nicht voraus, dass die Nebenleistungen vom Leistenden der Hauptleistung erbracht werden müssen.
Normenkette
UStG 2005 a.F. § 4 Nr. 16 Buchst. b; UStG 2005 n.F. § 4 Nr. 14 Buchst. b; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b, c
Nachgehend
Tenor
Unter Änderung der Bescheide über Umsatzsteuer für 2003 bis 2005, jeweils vom 13. Februar 2008, für 2006 vom 3. September 2008 sowie für 2007 vom 23. Januar 2009, alle in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2009, wird die Umsatzsteuer für die Jahre 2003 bis 2007 neu festgesetzt, ohne die gegenüber den – Kliniken erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2007, in denen der Beklagte die vom Kläger als umsatzsteuerfrei behandelten Umsätze der Umsatzsteuer unterworfen hat.
Der Kläger ist Diplom-Betriebswirt und ist als selbständiger Dozent und Arbeitstherapeut tätig. In den Streitjahren erbrachte er seine Leistungen unter anderem gegenüber der D GmbH – D –, dem Institut für E sowie gegenüber der F GmbH – C-Kliniken –, und zwar im G-zentrum (G) in H. Der Kläger hatte die hieraus resultierenden Umsätze als steuerfrei behandelt.
Im Zeitraum Januar und Februar 2007 wurde beim Kläger eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Jahre 2003 bis 2005 durchgeführt (BP, Bl. 2). Aus dem Prüfungsbericht folgt, dass der Kläger vor Beginn der Prüfung im Rahmen einer Selbstanzeige umsatzsteuerfreie Honorarerlöse nacherklärte (BP, Bl. 12 – Rückseite –). Im Übrigen unterwarf der Prüfer die bislang als steuerfrei behandelten Umsatzerlöse überwiegend mit dem Regelsteuersatz der Umsatzsteuer (BP, Bl. 13).
Der Beklagte schloss sich diesen Feststellungen an und erließ am 13. Februar 2008 Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2005 (USt, Bl. 1., Bl. 4, Bl. 6). Hiergegen legte der Kläger am 14. März 2008 jeweils Einspruch ein (Rbh, Bl. 2).
Am 3. September 2008 erließ der Kläger den Umsatzsteuerbescheid für 2006, der auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhte (§ 162 Abs. 1 AO), weil der Kläger keine Umsatzsteuererklärung abgegeben hatte (USt,Bl. 7). Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 2. Oktober 2008 Einspruch ein (Rbh, Bl. 81).
Am 23. Januar 2009 erließ der Beklagte den Umsatzsteuerbescheid für 2007 und verwies dabei auf das Ergebnis der Außenprüfung (USt, Bl. 23). Am 27. Januar 2009 legte der Kläger auch gegen diesen Steuerbescheid Einspruch ein (Rbh, Bl. 88).
Im Laufe des Einspruchsverfahrens bzw. durch die Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2009, mit der die Einsprüche überwiegend als unbegründet zurückgewiesen wurden, wurden die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für 2003, 2006 und 2007 zum Teil mehrfach geändert (vgl. Rbh, Bl. 3, Bl. 13, Bl. 133 ff., insbesondere Bl. 151), weil der Beklagte einen Teil der vom Kläger vorgelegten Nachweise für die Umsatzsteuerbefreiung der Umsätze als hinreichend betrachtete.
Am 15. Januar 2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die von ihm gegenüber den D GmbH erbrachten Leistungen seien nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG umsatzsteuerfrei. Denn es handele sich dabei um allgemeinbildende bzw. berufsbildende Einrichtungen, welche ihrerseits Schul- und Bildungszwecken dienende Leistungen erbrächten. Dies werde durch die vorgelegten Bescheinigungen nachgewiesen. Die Leistungen gegenüber der C-Kliniken seien gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG steuerfrei, da sie unter ärztlicher Aufsicht und im Rahmen von ärztlichen Heilbehandlungen stattgefunden hätten, die Gegenstand eines Therapiekonzepts gewesen seien.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung der Bescheide über Umsatzsteuer für 2003 bis 2005, jeweils vom 13. Februar 2008, für 2006 in der Fassung vom 3. September 2008 sowie für 2007 vom 23. Januar 2009, alle in der Gestalt der Einsp...