Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschlussfrist oder bloße Ordnungsfrist bei der Zerlegung der Lohnsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Frist des § 7 Abs. 3 Satz 2 ZerlG handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die nicht (rückwirkend) verlängerbar ist.
Normenkette
ZerlG § 7 Abs. 3
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger aufgrund einer verspäteten Nachmeldung von Lohnsteuerbeträgen ein höherer Lohnsteuerzerlegungsanspruch gegen den Beklagten zusteht.
Der Kläger meldete die von seinem Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik (künftig: LfS) aufgrund der zerlegungsrelevanten Lohnsteuerbeträge für das Feststellungsjahr 1998 festgestellten, auf die einzelnen Einnahmeländer entfallenden Beträge am 25. Juni 2001 den obersten Finanzbehörden der jeweiligen Einnahmeländer. Auch der Beklagte erhielt eine entsprechende Mitteilung.
Nachdem die obersten Finanzbehörden der Einnahmeländer anhand der gemeldeten Beträge den jeweiligen Zerlegungsanteil des Klägers ermittelt hatten, teilten sie diesen bis zum 15. August 2001 den obersten Finanzbehörden der anderen Länder und dem Bundesministerium der Finanzen (künftig: BMF) mit. Auf der Grundlage dieser Daten führte das BMF als Clearingstelle die Lohnsteuerzerlegung für die Quartale I bis III/2001 durch. Der entsprechende Zahlungsausgleich erfolgte am 31. Oktober 2001.
Im November 2001 bemerkte der LfS, dass ihm ein Fehler bei der Auswertung der Lohnsteuerkarten 1998 unterlaufen war. Durch einen Kopierfehler in einer EXCEL-Datei waren die in den Monaten August 2000 bis einschließlich April 2001 eingegangenen Lohnsteuerkarten des Jahres 1998 unberücksichtigt geblieben. Dadurch wurden 10.812 Zerlegungsfälle mit einem Lohnsteueraufkommen von rund 123 Mio. DM datentechnisch nicht erfasst.
Mit Schreiben vom 15. November 2001 unterrichtete die Finanzministerin des Klägers die Finanzministerinnen und Finanzminister der übrigen Länder über den Fehler. Sie meldete mit gleichem Schreiben die tatsächlich dem Kläger zuzurechnenden Zerlegungsfälle nach. Zugleich bat sie um eine Erörterung im Rahmen der Finanzministerkonferenz (künftig: FMK). Dabei schlug sie folgende Beschlussfassung vor:
„Die Finanzministerinnen (-senatorinnen) und Finanzminister (-senatoren) beschließen, dass die für die Zerlegung der Lohnsteuer für die Kalenderjahre 2001 bis 2003 geltenden Vomhundertsätze aufgrund der fehlerhaften Ermittlung der Zerlegungsbeträge durch den Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik des Landes A (LDS) zu korrigieren sind. Die bereits durchgeführte Ermittlung der Vomhundertsätze ist im gesetzlich festgelegten Verfahren zu korrigieren. Die schon erfolgte Zerlegung der Lohnsteuer für 2001 ist entsprechend zu berichtigen.”
Diesem Erörterungsbegehren des Klägers schloss sich das Land E mit Schreiben vom 30. November 2001 mit folgendem eigenen Antrag an:
„Die Finanzminister (innen) beschließen, dass die für die Zerlegung der Lohnsteuer für die Kalenderjahre 2001 bis 2003 geltenden Vom-Hundertsätze – entsprechend des Beschlussvorschlags des Landes A vom 29. November 2001 – auch hinsichtlich der vom Statistischen Landesamt E mit Schreiben vom 11. Juli 2001 wegen spät eingegangener Lohnsteuerkarten korrigierten Ermittlung der Zerlegungssätze anzupassen sind. Die schon erfolge Zerlegung der Lohnsteuer für 2001 ist entsprechend zu berichtigen.”
Aufgrund der berichtigenden Mitteilung des Landes E vom 11. Juli 2001 hatten bereits eine Reihe von Ländern diese Berichtigung bei ihren eigenen Meldungen berücksichtigt, jedoch nicht alle, so dass das Land E mit Schreiben vom 13. September 2001 um Erörterung der Angelegenheit im Rahmen der nächsten FMK gebeten hatte.
Die FMK beschloss am 17. Januar 2002 mit 11: 5 Stimmen, die Lohnsteuerzerlegung nicht zu korrigieren.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2002 wandte sich der Kläger an den Beklagten (und die übrigen Länder) und teilte mit, dass er seine Ansprüche aus der Zerlegung der Lohnsteuer für die Kalenderjahre 2001 bis 2003 auf der Grundlage des Feststellungszeitraums 1998 weiter zu verfolgen beabsichtige. Zugleich machte er die Ansprüche für die bereits abgerechneten Zeiträume (Kalenderjahr 2001 und I. und II. Quartal des Kalenderjahres 2002) der Höhe nach, die Ansprüche für den noch nicht abgerechneten Zeitraum (IV. Quartal 2002 bis IV. Quartal 2003) dem Grunde nach geltend.
Der Beklagte lehnte (wie die übrigen Länder) mit Schreiben vom 22. Januar 2003 den Anspruch mit der Begründung ab, die FMK habe entschieden, eine Korrektur der Lohnsteuerzerlegung nicht durchzuführen.
Am 16. November 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 271.121,05 EUR zu zahlen.
Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Korrektur der vorgenommenen Lohnsteuerzerlegung und auf Zahlung des vom Beklagten geforderten Betrages, der vor dem Finanzgericht einklagba...