Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Umsatzsteuer 1988 der GmbH
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Tatbestand
Die Antragstellerin – eine aus inzwischen getrennt lebenden Eheleuten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts – ist Klägerin des Verfahrens 5 K 6464/95 U, mit dem sie sich – als zum Einspruchsverfahren gemäß § 174 Abs. 5 AO Hinzugezogene – gegen den gegenüber der GmbH ergangenen Umsatzsteuerbescheid 1988 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. 10. 1995 wendet. Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf den Beiladungsbeschluss des Senats vom 7. 10. 1997 (Bl. 64 ff. d. A.) Bezug genommen. Mit Bescheid vom 2. 4. 1998 hat der Beklagte dem Begehren der Antragstellerin entsprochen, die GmbH auch nach dem als … (selbständige) Unternehmerin und nicht mehr als Organgesellschaft der Antragstellerin zu behandeln.
Mit Schriftsatz vom 17. 10. 1997 hat die Antragstellerin beantragt, ihr für das genannte Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist unbegründet.
Gemäß § 142 Abs. 1 FGO gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe sinngemäß. Gemäß § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe an eine inländische juristische Person oder parteifähige Vereinigung unter anderem voraus, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
Antragstellerin und Klägerin in dem Klageverfahren, für dessen Durchführung Prozesskostenhilfe begehrt wird, ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als eigenständiges Steuersubjekt. Steuersubjekt der Umsatzsteuer ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 UStG der Unternehmer. Da die Unternehmereigenschaft weder an eine bestimmte Rechtsform anknüpft noch Rechtsfähigkeit voraussetzt, kann auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Unternehmerin im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG sein. Als solche fällt sie bei sinngemäßer Anwendung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO unter den Begriff der „parteifähigen Vereinigung”. Allerdings ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts – anders als die OHG oder KG – im Zivilprozess nicht parteifähig. Der Parteifähigkeit im Zivilprozess (§ 50 ZPO) entspricht im finanzgerichtlichen Verfahren die Beteiligtenfähigkeit (§ 57 FGO). Sie geht insoweit über die zivilprozessuale Parteifähigkeit hinaus, als jeder, der nach den einzelnen Steuergesetzen Träger formeller oder materieller abgabenrechtlicher Pflichten sein kann, unabhängig von seiner Rechtsfähigkeit Subjekt eines finanzgerichtlichen Prozessrechtsverhältnisses sein kann (vgl. im einzelnen Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 57 FGO Rz. 10 ff.; von Groll in Gräber, FGO, § 57 Anm. 7 ff.). Nach Auffassung des Senats ist § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO deshalb im finanzgerichtlichen Verfahren in der Weise sinngemäß anzuwenden, dass unter diese Vorschrift auch solche nicht parteifähigen Personenvereinigungen fallen, die im Finanzgerichtsprozess beteiligtenfähig sind (BFH, Beschluss vom 12. 11 1987 V B 58/87, V S 13/87, BStBl II 1988, 198; Ruban in Gräber, FGO, § 142 Anm. 9; Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Tz. 10839/2; a. A. Reiche in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 142 FGO Rz. 62). § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO gilt unmittelbar nur für den Zivilprozess und ist dementsprechend ausgestaltet. Die Vorschrift knüpft die Gewährung von Prozesskostenhilfe für juristische Personen und für Personenvereinigungen, soweit sie (überhaupt) Partei eines Zivilprozesses sein können, an strengere Voraussetzungen als sie für natürliche Personen gelten. Diesem Zweck der Privilegierung von natürlichen Personen gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten entspricht es im finanzgerichtlichen Verfahren, Personenvereinigungen – soweit sie beteiligtenfähig sind – nur unter den Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO Prozesskostenhilfe zu gewähren. Der Senat vermag jedenfalls keinen sachlichen Grund dafür zu erkennen, im finanzgerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Prozesskostenhilfevoraussetzungen danach zu differenzieren, ob die beteiligte Personenvereinigung im Zivilprozess parteifähig ist oder nicht.
Der sinngemäßen Anwendung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht auch nicht entgegen, dass deren Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft in voller Höhe haften. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kann nicht entnommen werden, dass diese Vorschrift keine Anwendung findet, wenn es sich um eine Personenvereinigung handelt, bei der eine natürliche Person unbeschränkt haftet. So gilt § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO im Zivilprozess sowohl für offene Handelsgesellschaften als auch für Kommanditgesellschaften mit einer natürlichen Person als Komplementär. Für das finanzgerichtliche Verfahren ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Haftungsschuldner im Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Haftungsbescheid grundsätzlich auch Einwendungen, die die Steuerschuld betreffen, geltend machen kann (BFH, Urteil vom 16. 12. 1997 VII R 30/97, ...