rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Derzeit keine erbschaftsteuerliche Gleichstellung zwischen eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften und Ehegatten
Leitsatz (redaktionell)
Die erbschaftsteuerlichen Privilegien von Ehegatten bei Steuerklasse und Freibetrag finden nach eindeutiger gesetzlicher Regelung auf eingetragene Lebenspartner keine Anwendung. Diese Differenzierung verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen die verfassungsrechtliche Garantie des Erbrechts.
Normenkette
ErbStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1; LPartG § 1 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Sätze 1-2
Streitjahr(e)
2003
Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren die Berücksichtigung der Steuerklasse I gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sowie des Freibetrags in Höhe von 307.000 € gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG für Ehegatten.
Der Antragsteller begründete am mit A vor dem Standesamt die Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG).
Am 11. Oktober 2002 verstarb A und wurde vom Antragsteller beerbt. Zum Nachlass gehörte Kapitalvermögen bei der Stadtsparkasse…sowie Grundvermögen (zwei Grundstücke).
In seiner Erbschaftsteuererklärung vom 11. Mai 2003 wies der Antragsteller auf seine Lebenspartnerschaft mit dem Erblasser hin.
Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 15. Juli 2003 setzte der Antragsgegner € Erbschaftsteuer gegen den Antragsteller fest. Dabei ging er von einem Wert des Erwerbs in Höhe von € aus, berücksichtigte einen Freibetrag in Höhe von 5.200 € gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG und legte seinem Bescheid im Übrigen die Steuerklasse III gemäß § 15 ErbStG sowie einen Steuersatz in Höhe von 23% gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG zu Grunde.
Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 30. Juli 2003 Einspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung führte er an, dass die Veranlagung mit den Freibeträgen der Steuerklasse I für Ehegatten durchzuführen sei. Er sei mit dem Erblasser verheiratet gewesen. Die nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz möglich gewordene Eheschließung zwischen zwei gleichgeschlechtlichen Personen sei den Ehepaaren ungleichen Geschlechts gleichgestellt. Dies ergebe sich aus den §§ 11 und 10 Abs. 6 LPartG, §§ 1931 und 2077 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), § 661 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie § 15 der Abgabenordnung (AO). Aus der nicht abschließenden Aufzählung der Gesetze lasse sich herleiten, dass die Eheschließung zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts die Rechte und Pflichten eines Ehepaares ungleichen Geschlechts zur Folge habe. Weiterhin sei das Kapitalvermögen um 2.902 € zu mindern. Der beiliegende Einzahlungsbeleg dokumentiere den Geldtransfer von einem aufgelösten Sparkonto auf das Konto des Erblassers. Schließlich sei auch die Pflegepauschale gemäß § 17 ErbStG zu gewähren.
Mit Schreiben vom 4. August 2003 teilte der Antragsgegner mit, dass zwar bürgerlich - rechtlich eine Gleichstellung der Ehen zwischen gleichgeschlechtlichen Personen und Ehepartnern ungleichen Geschlechts erfolgt sei. Steuerlich sei eine solche Gleichstellung jedoch bisher nicht nachvollzogen worden. Auch sei eine Minderung des Ansatzes des Kapitalvermögens nicht vorzunehmen, da die Überweisung eines Betrags in Höhe von 5.673,96 DM (2.902 €) durch den Antragsteller auf das Konto des Erblassers bereits am 28. April 2001 erfolgt sei. Der Erblasser habe somit bis zum Todeszeitpunkt genügend Zeit gehabt, die Rücküberweisung oder Auszahlung an den Antragsteller zu veranlassen. Da dieses nicht geschehen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass dieser Betrag dem Erblasser habe geschenkt werden sollen. Der Pflegepauschbetrag werde wie beantragt berücksichtigt.
Mit Verfügung vom selben Tage setzte der Antragsgegner die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids vom 15. Juli 2003 in Höhe von 1.196 € wegen des Freibetrags gemäß § 17 ErbStG aus und lehnte den weitergehenden Antrag des Antragstellers ab. Über den Einspruch des Antragstellers ist noch nicht entschieden worden.
Am 12. August 2003 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids gestellt und macht zur Begründung geltend: Es gehe um die Frage, ob Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft erbschaftssteuerlich als Ehegatten im Sinne des § 15 ErbStG anzusehen seien und somit der Steuerklasse I unterliegen würden. Eine verfassungskonforme Auslegung der Norm gebiete es, eingetragene Lebenspartner als Ehegatten anzusehen, so dass an der Auffassung des Antragsgegners erhebliche Zweifel bestehen würden. Jedes andere Verständnis würde einen Verstoß gegen Artikel 3 und 14 des Grundgesetzes (GG) darstellen. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Artikel 3 Abs. 1 GG) ergebe sich daraus, dass gleichgeschlechtliche Paare mittlerweile im europäischen Ausland, insbesondere den Niederlanden und Belgien, die allgemeine Ehe schließen könnten. Da die Ehegatten...