Entscheidungsstichwort (Thema)
Pauschale Besteuerung von Erträgen aus sog. „intransparenten” ausländischen Investmentfonds gemäß § 6 InvStG
Leitsatz (redaktionell)
Dem EuGH wird die folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Verstößt die pauschale Besteuerung von Erträgen aus sog. „intransparenten” (inländischen und) ausländischen Investmentfonds gemäß § 6 InvStG gegen europäisches Gemeinschaftsrecht (Art. 56 EG), weil sie eine verschleierte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs (Art. 58 Abs. 3 EG) darstellt?
Normenkette
InvStG § 5 Abs. 1, § 6; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; EG Art. 56, 58 Abs. 3; AEUV Art. 267 Abs. 2
Streitjahr(e)
2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008
Nachgehend
Tatbestand
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
I. Sach- und Streitstand
Die Klägerin zu 1. ist Alleinerbin ihres im August 2002 verstorbenen Ehemannes. Der aus Belgien stammende Ehemann hatte Anteile an ausländischen Investmentfonds erworben und diese in einem Depot bei der BBL/ING-Bank Belgien gehalten. Nachdem der gemeinsame Sohn (Kläger zu 2.) seinen Pflichtteilsanspruch geltend machte, übertrug die Klägerin zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs im Jahre 2003 das Depot zur Hälfte auf den Kläger. Dementsprechend wurden Erträge aus den (fortgeführten) Kapitalanlagen ab 2003 einheitlich und gesondert festgestellt und den Klägern hälftig zugerechnet.
Die Kläger erzielten hieraus im Jahre 2003 sowie in den (verbliebenen) Streitjahren 2004 bis 2008 unstreitig geringfügige Zinsen (aus laufender Rechnung) sowie Erträge aus den Investmentanteilen („Fondserträge”).
Bezogen auf die Streitjahre bis 2006 handelte es sich bei sämtlichen Investmentanteilen unstreitig um Anteile an sog. „schwarzen” Fonds, deren Besteuerung bis zum Jahre 2003 in § 18 Abs. 3 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen (AuslInvestmG) geregelt war, bzw. um Anteile an sog. „intransparenten” Fonds, deren Besteuerung ab dem Jahre 2004 (u.a.) in § 6 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) geregelt ist. Nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung handelte es sich sämtlich um thesaurierende Fonds.
Die Kläger erklärten die „nicht veröffentlichten Fondserträge” unter Hinweis auf das zwischenzeitlich zur offensichtlichen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG ergangene BFH-Urteil vom 18.11.2008 VIII R 24/07 (BFHE 223, 398, BStBl II 2009, 518) für die Streitjahre bis 2006 ausnahmslos im Schätzungswege. Gleiches galt für die Streitjahre 2007 und 2008 bezogen auf die Anteile an 3 von insges. 6 Fonds; für die Anteile an den übrigen 3 Fonds erfolgte ein Ansatz „lt. beiliegenden Listen” bzw. „lt. Börsenzeitung”. Die „Fondserträge” wurden danach wie folgt erklärt (Beträge in EUR):
Jahr |
Betrag |
Ermittlung/Schätzung (s. „Anlagen zur Anlage KAP”) |
2003 |
8.435,43 |
= 1,7% der Depotwerte per 31.12.2003 von insges. 496.201,78 |
2004 |
10.500,94 |
= 2% der Depotwerte per 31.12.2004 von insges. 525.046,85 |
2005 |
12.318,18 |
= 2% der Depotwerte per 31.12.2005 von insges. 615.909,17 |
2006 |
13.263,04 |
= 2% der Depotwerte per 31.12.2006 von insges. 663.151,98 |
2007 |
12.672,46 |
Für 3 Fonds Ansatz Erträge „lt. beiliegenden Listen” i.H. von insges. 2.923,86; für 3 Fonds mit Depotwerten per 31.12.200 6 von insges. 487.430,09 Ansatz mit 2% = 9.748,60 |
2008 |
14.272,88 |
Für 3 Fonds Ansatz Erträge „lt. Börsenzeitung” i.H. von insges. 3.406,50); für 3 Fonds mit Depotwerten per 31.12.2008 von insges. 362.212,81 Ansatz mit 3% = 10.866,39 |
Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) setzte die „Fondserträge” demgegenüber wie folgt an (Beträge in EUR):
Jahr |
Betrag |
Ermittlung (s. Bescheidsanlagen) |
2003 |
38.503,53 |
Schätzung in Anlehnung an § 6 InvStG (s. BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 770) |
2004 |
32.691,41 |
Ermittlung nach § 6 InvStG |
2005 |
63.603,62 |
Ermittlung nach § 6 InvStG |
2006 |
49.463,21 |
Ermittlung nach § 6 InvStG |
2007 |
37.045,03 |
Ermittlung nach § 6 InvStG (auch für die 3 Fonds nicht wie erklärt Ansatz Erträge „lt. beiliegenden Listen” i.H. von insges. 2.923,86, sondern höhere Beträge nach § 6 InvStG (unter Berücksichtigung der Depotwerte per 31.12.2007)) |
2008 |
25.139,27 |
Fondserträge für 3 Fonds wie erklärt insges. 3.406,50. Für 3 Fonds mit Depotwerten per 31.12.2008 von insges. 362.212,81 Ansatz nach § 6 InvStG mit 6% = 21.732,77. |
Die Kläger machten mit der für die Jahre 2003 bis 2008 erhobenen Klage u.a. geltend, dass (auch) die für Jahre ab 2004 geltende Regelung in § 6 InvStG gemeinschaftsrechtswidrig sei.
In der mündlichen Verhandlung haben sich die Beteiligten für das Jahr 2003 in tatsächlicher Hinsicht dahingehend verständigt, dass die „Fondserträge” mit 4 % der Rücknahmepreise zum 31.12.2003 (= 19.848,07 EUR) zu schätzen sind.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
die geänderten Feststellungsbescheide 2004 bis 2008 vom 8.6.2012 dahin abzuändern, dass die erklärten Einkünfte aus Kapitalvermögen festgestellt werden.
Das FA beant...