rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermäßigung der Geschäftsgebühr nach § 40 Abs. 2 StBGebV – Prüfung der Festsetzung eines Verspätungszuschlags
Leitsatz (redaktionell)
- Die Geschäftsgebühr für das Rechtsbehelfsverfahren ermäßigt sich gemäß § 40 Abs. 2 der StBGebV auch dann, wenn das Verfahren die Festsetzung eines Verspätungszuschlags betrifft; dies gilt auch, wenn die Behörde die Ermessenserwägungen erst im Einspruchsverfahren darlegt.
- Unter den Begriff des Steuerbescheides im Sinne des § 28 StBGebV fallen auch Bescheide über steuerliche Nebenleistungen.
- Die Geschäftsgebühr ist auch bei Steuerberatern nach § 45 StBGebV entsprechend den Regelungen des RVG zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr für das finanzgerichtliche Verfahren anzurechnen.
Normenkette
StBGebV §§ 28, 40 Abs. 2, 5, § 45; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 4 zu Teil 3; AO § 3 Abs. 4, §§ 118, 152, 155 Abs. 1
Tatbestand
Die Erinnerungsführer waren Kläger in dem Verfahren 4 K 58/12 AO, in welchem sie die Aufhebung des Bescheides des Erinnerungsgegners über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags vom 29. August 2011 über 500 EUR begehrten. Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. Juni 2012 gab das Gericht der Klage statt und erlegte die Kosten des Verfahrens dem Erinnerungsgegner auf. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren erklärte es mit Beschluss vom 29. Juni 2012 für notwendig.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 15. Juni 2012 beantragten die Erinnerungsführer, ausgehend von einem Mindeststreitwert von 1.000 EUR ihnen insgesamt 566,80 EUR zu erstatten. Dabei begehrten sie für das außergerichtliche Verfahren unter anderem eine Geschäftsgebühr von 13/10 (110,50 EUR) und eine Erhöhungsgebühr für mehrere Auftraggeber von 3/10, die sie mit 25,50 EUR berechneten. Darüber hinaus sollte für das finanzgerichtliche Verfahren unter anderem eine Verfahrensgebühr von 1,6 (136,00 EUR) nebst einer Erhöhungsgebühr von 0,3 (25,50 EUR) zu berücksichtigen sein.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Erinnerungsführer darauf hingewiesen, dass insgesamt nur 486,88 EUR erstattungsfähig seien. Die Geschäftsgebühr sei nur in Höhe von 11,5/10 einer vollen Gebühr, also in Höhe von 97,75 EUR, anzusetzen. Vorliegend ermäßige sich der Gebührenrahmen auf 3 - 20/10 einer vollen Gebühr, da der angefochtene Bescheid durch den Bevollmächtigten geprüft worden sei. Eine Mittelgebühr von 11,5/10 einer vollen Gebühr trage den Gegebenheiten des Streitfalles ausreichend Rechnung. Die hiernach berechnete Ausgangsgebühr sei dann um 2/10 von 97,75 EUR, also um 19,55 EUR, zu erhöhen. Die Erhöhung sei nicht, wie die Erinnerungsführer meinten, von der vollen Gebühr zu berechnen. Schließlich sei die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nur mit 1,03 (87,55 EUR) anstatt 1,6 der vollen Gebühr zu berücksichtigen, da die Geschäftsgebühr zur Hälfte, also mit 0,57, auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sei. Eine Anrechnung sei deshalb vorzunehmen, weil das Vorverfahren und das Klageverfahren denselben Gegenstand beträfen und die Vorschriften des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sinngemäß auf die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Finanzgerichten anzuwenden seien.
Die Erinnerungsführer sind den beabsichtigten Änderungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Schriftsatz vom 29. Juni 2012 entgegengetreten. Eine Ermäßigung des Gebührenrahmens der Geschäftsgebühr komme nicht in Betracht, da keine – hierfür aber erforderliche – Gebühr für die „Prüfung von Steuerbescheiden” entstanden sei. Diese setze nämlich eine inhaltliche Überprüfung voraus, die vorliegend nur bezüglich der Festsetzung des Verspätungszuschlags dem Grunde, nicht aber der Höhe nach stattgefunden habe. Außerdem müsse der Verwaltungsakt zumindest „steuerbescheidähnlich” sein, was bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ebenfalls nicht gegeben sei. Entsprechendes gelte für die angesetzte Erhöhungsgebühr. Darüber hinaus komme grundsätzlich keine Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr nach der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) entsprechend den Regelungen des RVG auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens in Betracht.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Gebühren mit Beschluss vom 16. August 2012 entsprechend ihrem Schreiben auf 486,88 EUR festgesetzt und ergänzend ausgeführt, hinsichtlich der Gebühr für die „Prüfung von Steuerbescheiden” seien auch weitere Verwaltungsakte der Abgabenordnung (AO) erfasst. Die Behauptung, es habe keine Prüfung stattgefunden, reiche ohne Darlegung und Nachweis der Gründe im Einzelfall nicht aus.
Mit ihrer Erinnerung beantragen die Erinnerungsführer sinngemäß,
unter Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 16. August 2012 die zu erstattenden Kosten auf 566,80 EUR festzusetzen, indem eine Geschäftsgebühr von 13/10 einer vollen Gebühr nebst einer Erhöhungsgebühr von 3/10 einer vollen Gebühr und eine Verfahrensgebühr von ...