Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleichsanspruch der Staatskasse nach § 59 RVG – Begrenzung auf den Betrag der tatsächlich gezahlten Prozesskostenhilfe – Inanspruchnahme bis zur Höhe des quotalen Erstattungsanspruchs nach RVG – Auswirkung einer niedrigeren Kostenabrechnung des beigeordneten Anwalts

 

Leitsatz (redaktionell)

Der gesetzliche Übergang des dem im Wege der Prozesskostenhilfe bestellten Rechtsanwalts gegen den ersatzpflichtigen Gegner zustehenden Vergütungsanspruchs gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG wird auch dann lediglich durch den Betrag begrenzt, in dessen Höhe der gesetzliche Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts durch die Staatskasse befriedigt worden ist, wenn der quotale Erstattungsanspruch des beigeordneten Anwalts nach dessen Kostenabrechnung die tatsächlich gezahlte Prozesskostenhilfe unterschreitet.

 

Normenkette

RVG §§ 45, 49, 59 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Mit der Kostenentscheidung des abgeschlossenen Klageverfahrens 15 K 1662/15 Kg waren der Erinnerungsführerin 19/34 der Kosten auferlegt worden.

Die gemäß §§ 45, 49 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG - aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Prozessbevollmächtigten der Klägerin setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 27.06.2016 auf 910,02 EUR fest.

Mit Kostenrechnung vom 12.07.2016 macht die Staatskasse gegenüber der Erinnerungsführerin einen Ausgleichsanspruch nach § 59 RVG geltend; dieser betrage 887,26 EUR. Die Inanspruchnahme erfolge entsprechend der Kostenentscheidung bis zur Höhe der auf Basis der Wahlanwaltsgebühren errechneten Vergütung. Der Anspruch sei mit Auszahlung (festgesetzte Vergütung 910,02 EUR) auf die Staatskasse übergegangen.

Die Erinnerungsführerin macht mit der Erinnerung gegen die Kostenrechnung geltend, der Betrag sei auf 847,64 EUR herabzusetzen; das entspreche 19/34 des vom Anwalt beanspruchten Betrages von 1.516,83 EUR. Die Erstattung sei nicht nach der fiktiv maximal zustehenden Rechtsanwaltsvergütung zu bemessen. Die Regelung des § 59 RVG verknüpfe den auf die Staatskasse übergegangenen Anspruch ausdrücklich mit der (tatsächlichen) Befriedigung des Rechtsanwalts. Einen höheren Anspruch auf die Wahlanwaltsvergütung habe nur der Prozessvertreter der obsiegenden Partei, nicht die Staatskasse (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts -BVerwG - vom 09.05.2006 1 KSt 1/06, [...]).

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist unbegründet.

Die Kostenrechnung vom 12.07.2016 ist rechtmäßig; die geltend gemachte Minderung des Rückforderungsbetrages kommt nicht in Betracht.

Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG geht, soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über.

Der gesetzliche Übergang ist nach der o. a. Entscheidung des BVerwG begrenzt auf den Betrag, in dessen Höhe der gesetzliche Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts befriedigt worden ist. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die zur Kostenerstattung verpflichteten Beteiligten nur mit einer geringeren Quote heranzuziehen sind. Die Festsetzung des Vergütungsanspruchs des beigeordneten Anwalts ist nur insoweit bindend, als der auf die Staatskasse nach § 59 RVG übergegangene Anspruch auf den Betrag der tatsächlich gezahlten Prozesskostenhilfe der Höhe nach begrenzt ist (Beschluss des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 04.01.2010 L 19 B 316/09 AS, [...]).

Diese Begrenzung ist vorliegend mit der Kostenrechnung eingehalten. Der beigeordnete Anwalt ist i. H. von 920,02 EUR als dem gesetzlichen Vergütungsanspruch gemäß §§ 45, 49 RVG aus der Staatskasse befriedigt worden; nicht etwa hat er eine Wahlanwaltsvergütung erhalten. Dieser Betrag, zugleich die Obergrenze für den hier geltend gemachten Ausgleichsanspruch, übersteigt letzteren nicht (887,26 EUR) und ist der Erinnerungsführerin zutreffend in vollem Umfang in Rechnung gestellt worden.

Die Gerichtsgebührenfreiheit beruht auf § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten stützt sich auf § 135 Abs. 1 FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 10231889

RVGreport 2017, 137

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