Entscheidungsstichwort (Thema)
Vereinfachung von Förmlichkeiten im gemeinschaftlichen und gemeinsamen Versandverfahren
Tenor
Das Verfahren wird nach Art. 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft werden folgende Fragen vorgelegt:
- Ist Art. 76 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in Verbindung mit Art. 398 ff. VO (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der VO (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Rechtsgrundlage für die Bewilligung als „zugelassener Versender” oder richtet sich diese Bewilligung gemäß Art. 76 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ausschließlich nach den Art. 398 ff.?
- Schließt Art. 398 VO (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der VO (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften die Bewilligung als „zugelassener Versender” aus, wenn infolge schon vorgenommener Gestellung die in dieser Vorschrift vorgesehene Befreiung von der Gestellungspflicht nicht mehr möglich ist?
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Die Klägerin (Klin) begehrt vom Beklagten (Bekl) die Bewilligung der Verfahrensvereinfachung des „zugelassenen Versenders” im gemeinschaftlichen und gemeinsamen Versandverfahren.
Die Klin betreibt auf dem Amtsplatz des Zollamtes Flughafen des Bekl eine Spedition. Mit Bewilligung des Bekl vom 5.7.1994 wurde der Klin die Bewilligung des „zugelassenen Empfängers” erteilt.
Am 4.4.1996 beantragte die Klin beim Bekl für eingehende Luftfrachtsendungen die Bewilligung des zugelassenen Versenders zur Weiterbeförderung im gemeinschaftlichen und im gemeinsamen externen Versandverfahren.
Als Orte des Verpackens oder Verladens gab die Klin ihren Sitz im „X” – Flughafen an und beantragte als Art. der Vereinfachung die Vorabstempelung der Versandanmeldungen. Die Nämlichkeit des Versandgutes sollte durch Beschreiben oder durch Raum- oder Packstückverschluß (Tyden-Seal) gesichert werden. Der Zeitpunkt des Verladens sollte der Zollstelle, dem Zollamt Flughafen, vor dem Versand durch Vorlage des Luftfrachtbriefs und nach Eröffnung des Versandverfahrens durch Rückgabe des für die Zollstelle bestimmten Exemplars des Versandscheins mitgeteilt werden. In ihrem Antrag ging die Klin davon aus, daß sie im Monat 50 Sendungen zum gemeinschaftlichen oder gemeinsamen externen Versandverfahren abfertigen wird.
Mit Verfügung vom 23.6.1995 lehnte der Bekl den Antrag ab, da aufgrund der Ablauforganisation beim Flughafen „X” die eingehenden Luftfrachtsendungen auf dem Amtsplatz des Zollamtes Flughafen gestellt und dann in das Verwahrungslager der Flughafen „Gesellschaft G” verbracht würden. Von dort würden die Waren den beteiligten Spediteuren und Warenempfängern erst ausgehändigt, wenn sie eine abschließende Zollbehandlung beantragt und die zollamtliche Freigabe oder Überlassung der Waren nachgewiesen hätten. Dies werde vom Zollamt Flughafen stets durch Dienststempelabdruck im Frachtausgabeschein dokumentiert, der die „G” ermächtige, die Waren herauszugeben. Daher sei die Eröffnung eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens nur mit zollamtlicher Mitwirkung möglich.
Die von der Klin begehrte Vorabstempelung sei auch mit Art. 398 VO (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der VO (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften – ZKDVO – nicht vereinbar, weil sich der Ort des Verladens und Verpackens auf dem Flughafengelände befinde, der im gesamten Umfang Amtsplatz des Zollamtes Flughafen sei. Das Verfahren des zugelassenen Versenders könne deshalb beim Zollamt Flughafen nicht durchgeführt werden. Außerdem sei ein wirtschaftlicher Vorteil nicht erkennbar, wenn die Klin im Verwahrungslager anstelle der Zollstelle Nämlichkeitsmittel anbringe.
Dagegen legte die Klin fristgerecht Beschwerde ein, zu deren Begründung sie vortrug, an anderen deutschen Flughäfen mit gleichen technischen, organisatorischen und administrativen Arbeitsabläufen sei Anträgen auf Bewilligung „zugelassener Versender” stattgegeben worden.
Der Antrag auf die Bewilligung sei gestellt worden, um Abfertigungszeiten zu beschleunigen und den Transportverlauf sicherer und zügiger im Interesse ihrer Auftraggeber gestalten zu können. Als „zugelassener Versender” erhalte sie von der Zollbehörde vorbereitete T1-Vordrucke, deren Registriernummer für den Empfänger der Ware einen wesentlichen Bestandteil für die Vervollständigung der Zollanträge darstelle. Das bedeute in der Praxis, daß der als „zugelassener Versender” tätige Spediteur sofort nach Eintreffen der Ware die für seinen Zollantrag relevanten Daten übermitteln könne.
Die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts sei nicht beeinträchtigt. Im Hinblick auf die möglichen Vereinfachungen sei im Interesse der am Abfertigungsvorgang beteiligten Wirtschaftsunternehmen die beantrag...