Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemeinschaftsrechtmäßigkeit einer nationalen Regelung zur Schenkungsteuer mit unterschiedlichen Freibeträgen für Schenkungen unter Gebietsfremden bzw. an einen oder von einem Gebietsansässigen
Leitsatz (redaktionell)
Der EuGH wird um eine Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht:
Sind die Art. 39 und 43 EG sowie die Art. 56 EG in Verbindung mit Art. 58 EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats über die Erhebung der Schenkungsteuer entgegenstehen, die bei dem Erwerb eines im Inland belegenen Grundstücks von einer gebietsfremden Person für den gebietsfremden Erwerber nur einen Freibetrag von 1.100 Euro vorsieht, während bei der Zuwendung desselben Grundstücks ein Freibetrag von 205.000 Euro gewährt würde, wenn der Schenker oder der Erwerber zur Zeit der Ausführung der Schenkung seinen Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hätte?
Normenkette
EG Art. 39, 43, 56 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3, Art. 234 Unterabs. 2; ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, Nr. 3 S. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 19 Abs. 1
Streitjahr(e)
2007
Nachgehend
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige, die mehr als 35 Jahre in den Niederlanden wohnt. Ihre Mutter, die ebenfalls deutsche Staatsangehörige ist und mehr als 50 Jahre in den Niederlanden wohnt, war Eigentümerin eines in Düsseldorf belegenen und mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 23. Mai 2007 übertrug die Mutter der Klägerin dieser das Grundstück unentgeltlich.
Das beklagte Finanzamt setzte gegen die Klägerin mit Bescheid vom 24. Januar 2008 27.929 Euro Schenkungsteuer fest. Dabei zog es von dem Steuerwert für das Grundstück von 255.000 Euro einen Freibetrag von 1.100 Euro ab, so dass sich eine Bemessungsgrundlage von 253.900 Euro ergab, auf die ein Steuersatz von 11 vom Hundert erhoben wurde.
Den hiergegen von der Klägerin eingelegten Einspruch wies das beklagte Finanzamt mit Entscheidung vom 23. Mai 2008 zurück.
Die Klägerin hat Klage erhoben, mit der sie die Berücksichtigung eines Freibetrags von 205.000 Euro begehrt, der für Erwerbe von Kindern gesetzlich vorgesehen ist, wenn der Schenker oder Erwerber zur Zeit der Ausführung der Schenkung seinen Wohnsitz im Inland hat. Sie macht geltend, § 16 Abs. 2 des deutschen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes verstoße gegen die Art. 18, 39, 43 und 58 Abs. 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG).
Das beklagte Finanzamt ist der Klage entgegengetreten und trägt vor: Die Klägerin unterliege mit dem ihr zugewendeten Grundstück der beschränkten Steuerpflicht. Daher sei nach § 16 Abs. 2 ErbStG nur ein Freibetrag von 1.100 Euro zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
II.
Für die Entscheidung über die Vorlagefrage sind folgende Vorschriften des deutschen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 378), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 2332), von Bedeutung:
§ 1 Steuerpflichtige Vorgänge
(1)
Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen
1. der Erwerb von Todes wegen;
2. die Schenkungen unter Lebenden;
3. die Zweckzuwendungen...
(2)
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.
§ 2 Persönliche Steuerpflicht
(1)
Die Steuerpflicht tritt ein
1. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer .. ein Inländer ist, für den gesamten Vermögensanfall. Als Inländer gelten
a) natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben.
...
3. in allen anderen Fällen für den Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes besteht.
...
§ 15 Steuerklassen
(1)
Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I:
1. der Ehegatte,
2. die Kinder und Stiefkinder...
§ 16 Freibeträge
(1)
Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Erwerb
1. des Ehegatten in Höhe von 307.000 Euro;
2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 205.000 Euro.
...
(2)
An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ein Freibetrag von 1.100 Euro.
§ 19 Steuersätze
(1)
Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Vomhundertsätzen erhoben:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs .... |