rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erledigungsgebühr nur bei besonderer Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten; Kostenfestsetzung; Erledigungsgebühr, Besondere Tätigkeit, Bevollmächtigtentätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Der schriftliche und mündliche Vortrag des Klägerbevollmächtigten stellt auch dann keine den Ansatz der Erledigungsgebühr rechtfertigende und nicht bereits durch die Proezss- und Erörterungsgebühr abgegoltene besondere Tätigkeit dar, wenn die Finanzbehörde hierdurch zum Nachgeben bewogen wird. Gleiches gilt für die Beratung des Mandanten bzgl. der Abgabe der Erledigungserklärung bei vollständiger materieller Erledigung des Streitverfahrens.
Normenkette
BRAGO § 24
Tatbestand
I.
Der Erinnerungsführer war Kläger des Verfahrens 14 K 4993/99 Kg, in dem die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Tochter des Klägers für die Zeit von Februar 1999 bis einschließlich Juli 1999 streitig gewesen ist. Im Klageverfahren fand am 22. Februar 2000 ein Erörterungstermin statt. Im Rahmen dieses Termins erklärte sich der Erinnerungsgegner im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin bereit, den Aufhebungsbescheid mit der Maßgabe zu ändern, dass Kindergeld für die Tochter wie beantragt für die Zeit von Februar bis einschließlich Juli 1999 gezahlt werde. Der Erinnerungsführer erklärte sich mit dieser Regelung einverstanden und die Hauptsache wurde übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Kostenbeschluss vom 22. Februar 2000 (vgl. Protokoll des Erörterungstermins) wurden die Kosten des Verfahrens nach dem Verhältnis des Unterliegens und Obsiegens verteilt, was dazu führte, dass dem Erinnerungsgegner die Kosten auferlegt wurden.
Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. September 2000 versagte der Kostenbeamte der Geschäftsstelle die Festsetzung der von den Bevollmächtigten des Erinnerungsführers beanspruchten Erledigungsgebühr von 210,00 DM zzgl. anteiliger Umsatzsteuer.
Dagegen legte der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers mit Schriftsatz vom 25. September 2000 Erinnerung ein.
Er ist der Auffassung, dass die Erledigungsgebühr des § 24 Bundesgebührenordnung -BRAGO- im Klageverfahren angefallen sei. Denn erst nachdem auch die Klägerseite zu Wort gekommen sei, habe der Beklagte dem Begehren des Klägers entsprochen. Zuvor sei die Sache eingehend erörtert worden. Der Erinnerungsführer verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Finanzgerichts -FG- Baden-Württemberg vom 27. Mai 1987 (IX Ko 2/87, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1987, 523). Desweiteren führt er aus, es werde ins Ermessen des Gerichts gestellt, ob die Erledigungsgebühr dem Vorverfahren oder dem Prozessverfahren zugeordnet werde. Im Übrigen werde auf die Kommentierung im Gerold-von Eicken, Kommentar zur BRAGO, 14. Aufl. 1999, § 24 Anm. 7 verwiesen, wonach bei materieller Erledigung des Verwaltungsaktes die Gebühr ausgelöst werde.
Darüber hinaus macht der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 25. September 2000 ergänzend geltend, als Kosten des Vorverfahrens seien anzuerkennen:
7,5/10 Geschäftsgebühr nach § 118 BRAGO |
157,50 DM |
10/10 Erledigungsgebühr |
210,00 DM |
Auslagenpauschale |
40,00 DM |
16 % Mehrwertsteuer |
65,20 DM |
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472,70 DM. |
Schließlich hat er mit dem vorgenannten Schriftsatz ergänzend zu den bisherigen Prozesskosten die Gebühr nach § 28 BRAGO - Abwesenheitsgeld zu den Reisekosten - wie folgt angemeldet:
§ 28 BRAGO |
30,00 DM |
16 % Mehrwertsteuer |
4,80 DM |
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34,80 DM. |
Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß,
unter Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 20. September 2000 die zu erstattenden Kosten in der Weise festzusetzen, dass die Kosten des Vorverfahrens mit 472,70 DM und bei den Kosten des Klageverfahrens eine 10/10 Erledigungsgebühr in Höhe von 210,- DM zzgl. 33,60 DM Umsatzsteuer sowie ein Abwesenheitsgeld in Höhe von 30,- DM zzgl. 4,80 DM Umsatzsteuer zusätzlich berücksichtigt werden.
Der Erinnerungsgegner beantragt sinngemäß,
die Erinnerung zurückzuweisen, soweit mit ihr eine Erledigungsgebühr für das Vorverfahren sowie für das Klageverfahren begehrt werden.
Er ist der Auffassung, eine Erledigungsgebühr sei nicht angemessen. § 24 BRAGO setze voraus, dass der Anwalt zur Erledigung des Rechtsstreites ohne gerichtliche Entscheidung durch eine besondere Tätigkeitmitgewirkt habe. Eine solche Tätigkeit sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die Berichterstatterin habe die für die Familienkasse ungünstige Sach- und Rechtslage vorgetragen und sich zunächst an den Vertreter des Beklagten gerichtet, in dem Bestreben, diesen zur Kindergeldgewährung zu veranlassen. Da die Rechtsauffassung der Berichterstatterin von dem Vertreter des Beklagten geteilt worden sei, habe dieser signalisiert, dass er das Kindergeld gewähren werde. Innerhalb dieses Rechtsgespräches habe auch der Erinnerungsführer und dessen Prozessbevollmächtigter seine Rechtsauffassung geäußert. Der Vortrag des Erinnerungsführers und seines Prozessbevollmächtigten habe sich jedoch nach Art und Ausmaß nicht von dem unterschieden, wie er in gewöhnlichen ...