Entscheidungsstichwort (Thema)
Erinnerung gegen Gerichtskostenansatz: Beschränkung auf kostenrechtliche Einwendungen – Einwand der eingeschränkten Erbenhaftung im Vollstreckungsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
- Über den Einwand der eingeschränkten Erbenhaftung ist im Verfahren der Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz nicht zu entscheiden.
- Soweit Einwendungen gegen beizutreibende Gerichtskostenforderungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO nach den Vorschriften über die Erinnerung gegen den Kostenansatz geltend zu machen sind, betrifft dies nur Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung der Kostenrechnung.
Normenkette
GKG § 21 Abs. 1, § 66 Abs. 1; ZPO §§ 767, 780; JBeitrO § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Die Mutter des Erinnerungsführers, Frau A , führte seit dem 05.03.2019 ein unter dem Aktenzeichen 2 K 571/19 F geführtes finanzgerichtliches Klageverfahren gegen einen Feststellungsbescheid für 2014, mit dem ihr aus der Kommanditbeteiligung an der B GmbH & Co KG anteilig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet wurden.
Am 02.03.2021 ist Frau A verstorben. Alleinerbe ist der Erinnerungsführer.
Mit Schreiben vom 05.07.2021 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers gegenüber dem Gericht, dass der Erinnerungsführer die Erbschaft angenommen und den Prozessbevollmächtigten beauftragt habe, das anhängige Verfahren in dessen Namen fortzuführen. Ergänzend wies er auf eine beschränkte Haftung auf den Nachlass hin.
Mit Schreiben vom 21.07.2021 nahm der Erinnerungsführer den seitens seiner verstorbenen Mutter gestellten und noch nicht beschiedenen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurück. Er wies nochmals auf eine beschränkte Erbenhaftung hin und führte aus, dass er seiner Ansicht nach für rückständige Gerichtskosten nicht in Anspruch genommen werden könne.
Zum Zeitpunkt der Fortführung des Verfahrens durch den Erinnerungsführer bestanden gegen die Erblasserin keine rückständigen Gerichtskostenforderungen. Insbesondere hatte die Erblasserin die Gerichtskostenvorschussrechnung vom 19.03.2019 über…EUR bereits vollständig gezahlt.
Mit Urteil vom 05.10.2022 wies der Senat die unter dem Aktenzeichen 2 K 571/19 F geführte Klage ab. Die Kosten des Verfahrens wurden - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig waren -, dem Erinnerungsführer auferlegt.
Mit Kostenrechnung vom 11.11.2022 forderte die Kostenstelle des Finanzgerichts Düsseldorf daraufhin von dem Erinnerungsführer einen Betrag von…EUR an, zahlbar innerhalb von zwei Wochen. Die Kostenstelle legte hierbei einen Streitwert von…EUR zu Grunde und setzte eine Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (KV-Nr. 6110) von…EUR an; von dieser Gebühr zog sie den von der Erblasserin bereits gezahlten Vorschuss in Höhe von…EUR ab.
Mit Schreiben vom 25.11.2022 wandte sich der anwaltlich vertretene Erinnerungsführer gegen die an ihn gerichtete Kostenrechnung vom 11.11.2022 und machte die eingeschränkte Erbenhaftung geltend. Hierzu führte er aus, dass sich im Nachlass keine aktiven Vermögenswerte mit Ausnahme der von der Erblasserin geltend gemachten Einkommensteuererstattungsansprüche befänden. Gegen das Urteil des Finanzgerichts sei Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden. Er empfehle, die Kostenangelegenheit bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens zurückzustellen. Trotz mehrfacher Hinweise auf seine beschränkte Erbenhaftung habe das Gericht ihn ohne Einschränkung gemäß § 780 Zivilprozessordnung (ZPO) zur Tragung der Kosten verurteilt. Er sei bereit, die Vermögenslosigkeit des Nachlasses an Eides statt zu versichern und eine Vermögensaufstellung des Nachlasses zu den Akten zu reichen, wenn dies für erforderlich gehalten werde.
Mit Schreiben vom 05.12.2022 teilte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle dem Erinnerungsführer mit, dass sein Schreiben vom 25.11.2022 als Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 11.11.2022 ausgelegt werde. Bei den ihm auferlegten Gerichtskosten handele es sich nicht um Nachlassverbindlichkeiten, sondern um Kosten eigener Prozessführung, die er als Prozesspartei selbst zu tragen habe. Die Gerichtskostenrechnung sei sowohl rechtlich als auch rechnerisch nicht zu beanstanden. Sofern der Erinnerungsführer seine Erinnerung weiterführen wolle, möge er detailliert darlegen, weshalb keine Gerichtskosten zu zahlen seien. Eine Antwort hierauf blieb aus.
Nachdem der Erinnerungsführer eine Mahnung zur Zahlung der rückständigen Gerichtskosten erhalten hat, beantragte er mit Schreiben vom 13.03.2023 den Erlass der Kostenschuld wegen Bedürftigkeit. Über den Erlassantrag wurde im Hinblick auf das hiesige Verfahren noch nicht entschieden.
Der Erinnerungsführer nahm die Beschwerde gegen das klageabweisende Urteil zurück. Das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision wurde daraufhin mit Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23.03.2023 (Az. IX B 79/22) eingestellt. Das Urteil vom 05.10.2022 ist damit rechtskräftig.
Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß,
die Kostenrechnung vom 1...