rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bedingte Klage für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Leitsatz (redaktionell)
- In der Einreichung e ines „Klageentwurfs” für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) liegt keine wirksame Klagerhebung.
- Nach Bewilligung der PKH kann der zuvor eingereichte Entwurf einer Klage nicht als eingereichte Klageschrift an gesehen und dem „Beklagten” zugestellt werden.
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist kann nicht gewährt werden, wenn innerhalb der mit Zustellung des PKH-Beschlusses beginnenden Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO keine unbedingte Klageerhebung erfolgt.
- Das Gericht ist nicht verpflichtet, den PKH-Antragsteller auf die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrags und dessen Voraussetzungen hinzuweisen.
Normenkette
FGO § 47 Abs. 1, § 56 Abs. 2 S. 1
Streitjahr(e)
2011
Tatbestand
Der Kläger ist Rechtsanwalt und Steuerberater und klagt in seiner Funktion als Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Bauschlossers.
Seine am 5.11.2014 bei Gericht eingegangene Klage richtet sich gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2011 vom 22.6.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 21.1.2014, durch den die Insolvenzmasse i.H.v. 760 € nebst einem Säumniszuschlag i.H. von 15 € und Zinsen in Anspruch genommen wird.
Der streitige Umsatzsteuerbescheid beruht auf der Annahme des Finanzamts, der Gemeinschuldner habe mit Zustimmung des Klägers nach Insolvenzeröffnung seinen Betrieb aufgegeben und einen zur Insolvenzmasse gehörenden Pkw , ins Privatvermögen überführt. Dieser Vorgang sei als umsatzsteuerpflichtige Entnahme im Sinne von § 3 Abs. 1b Nr. 1UStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG zu beurteilen und die Umsatzsteuer sei als Masseverbindlichkeit festzusetzen.
Demgegenüber wendet der Kläger ein, das Fahrzeug sei gemäß § 811 Nr. 5 ZPO unpfändbar gewesen, da es der Gemeinschuldner für die Ausübung seines Berufes benötigt habe. Damit habe es sich bei dem Fahrzeug um einen nicht zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand gehandelt. Außerdem stehe nicht fest, ob sich das Fahrzeug zuvor überhaupt im Betriebsvermögen des Insolvenzschuldners befunden habe und dieser bei Erwerb Vorsteuererstattungsansprüche geltend gemacht haben.
Dem Klageverfahren vorausgegangen war ein Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, welches unter dem Az. 5 K 528/14 U anhängig war.
In jenem Verfahren hatte der Kläger durch bei Gericht am 21.2.2014 - und damit innerhalb der Klagefrist - eingegangenen Schriftsatz Prozesskostenhilfe für das von ihm beabsichtigte Klageverfahren gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2011 vom 22.6.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 21.1.2014 beantragt. Dem PKH-Antrag war ein Klageentwurf beigefügt. Der Kläger hatte zugleich darauf hingewiesen, dass das Klageverfahren nur durchgeführt werden solle, wenn hierfür PKH bewilligt werde.
Durch Senatsbeschluss 5 K 528/14 U (PKH) vom 18.8.2014 bewilligte das Gericht wegen hinreichender Erfolgsaussichten PKH für das beabsichtigte Klageverfahren wegen Umsatzsteuer 2011. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen. Ausweislich der Zustellungsurkunde wurde der PKH-Beschluss dem Kläger am 26.8.2014 zugestellt.
Nachdem in der Folgezeit ein Klageeingang nicht zu verzeichnen war, teilte der Berichterstatter in dem Verfahren 5 K 528/14 U dem Kläger unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - in dessen Beschluss VII B 166/13 vom 19.3.2014 (juris) durch Schreiben vom 30.10.2014 mit, dass das Gericht die Angelegenheit als erledigt betrachte, da eine Klageerhebung nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - erfolgt sei.
Daraufhin hat der Kläger am 5.11.2014 die vorliegende Klage erhoben, die inhaltlich dem seinerzeit dem PKH-Antrag beigefügten Klageentwurf entspricht.
Gleichzeitig hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Klagefrist beantragt mit der Begründung, weder in dem Senatsbeschluss vom 18.8.2014 über die Bewilligung von PKH, noch in einem Begleitschreiben hierzu sei ein Hinweis dahingehend enthalten gewesen, dass gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 FGO die Klageerhebung nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des PKH-Beschlusses zu erheben sei. Eine solche - nach § 55 FGO zwingend erforderliche - Belehrung sei auch nicht in der Einspruchsentscheidung vom 21.1.2014 enthalten, in der lediglich auf die Klagefrist von einem Monat hingewiesen werde.
Der Kläger habe davon ausgehen können, dass entsprechend einer gängigen Gerichtspraxis im Anschluss an die Bewilligung der Prozesskostenhilfe die Sache fortgesetzt und der Senat in der Sache entscheiden werde. Erstmals durch Schreiben vom 30.10.2014 sei er darüber informiert worden, dass der Senat die Angelegenheit als erledigt betrachte.
Der Kläger ist der Auffassung, bei dem unterbliebenen Hinweis auf die Notwendigkeit einer unbedingten Klageerhebung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nach Zustellung d...