Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsteuer
Tenor
Die Klag wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
und in der Besetzung von 1. bis 3. beschlossen:
Der Streitwert wird auf 2.778 DM festgesetzt.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
Tatbestand
Der Kläger (Kl) ist niederländischer Staatsangehöriger und zu einem Anteil von 1/4 Erbe seines am 4.5.1983 verstorbenen Großvaters … (E), der als deutscher Staatsangehöriger seit 1971 seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte.
Miterben jeweils zu einem Anteil von 1/4 sind neben dem Kl die übrigen Enkelkinder des E, und zwar der Bruder des Kl, sowie … und … die beide in der Bundesrepublik wohnen und deutsche Staatsangehörige sind.
Zu den Nachlaßgegenständen gehörte der Anteil des Erblassers an der … Grundstücksverwertungs-Gesellschaft bürgerlichen Rechts … in Höhe eines Drittels, deren Vermögen im wesentlichen aus einem Grundstück in … besteht. Der Einheitswert dieses Grundstücks belief sich auf 1.108.700 DM; die darauf ruhenden Belastungen betrugen 311.949 DM.
Dem Erblasser stand desweiteren aufgrund notariellen Vetrages mit der … GbR ein Rentenanspruch gegen diese zu, der 30 Jahre lang nach seinem Tode fortbestehen sollte und durch eine Reallast an dem vorgenannten Grundstück dinglich gesichert war. Der Jahreswert der nach dem Tode des Erblassers vorschüssigen und monatlich zu zahlenden Rente belief sich auf 26.073,36 DM.
Der Erblasser hatte in seinem Testament vom 10.9.1971 Testamentsvollstreckung angeordnet und Rechtsanwalt … zum Testamentsvollstrecker ernannt.
In seinem Änderungstestament vom 8.9.1975 hatte der Erblasser u.a. folgendes verfügt:
- Unter dem Namen „…” errichte ich eine Stiftung mit Sitz in …
- Nach meinem Tode fällt die Rente, welche mir auf Grund öffentlicher Urkunde vom 04. April 1960 gegenüber der … Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusteht, an die Stiftung. …
Der Testamentsvollstrecker gab 1984 gegenüber der Steuerverwaltung des Kantons … eine Steuererklärung über den Nachlaß ab, in der er auch den Anteil des Erblassers an der … GbR nebst den damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten angab.
Nach dem Tod des Erblassers kam es zu einem Rechtstreit zwischen der Erbengemeinschaft und dessen geschiedener Ehefrau hinsichtlich einer ihr gegenüber bestehenden Unterhaltsverpflichtung des Erblassers aus einem am 24.5.1978 geschlossenen Prozeßvergleich. Dieser Rechtsstreit wurde durch Abschluß eines Vergleichs am 11.11.1986 vor dem Oberlandesgericht … beendet, in welchem sich die Erbengemeinschaft verpflichtete, an die Ehefrau des Erblassers ab Dezember 1985 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 1.945 DM zu zahlen.
Desweiteren traten die Kinder des Erblassers in der Folgezeit an den Testamentsvollstrecker heran und machten ihren Pflichtteil geltend, den die Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Testamentsvollstrecker mit insgesamt 560.449,28 DM bezifferten.
Die vom Erblasser im Testament vom 8.9.1975 bestimmte Stiftung ist nicht errichtet worden.
Mit Steuerbescheid vom 13.12.1990 setzte der Beklagte für den Anteil des Kl am Nachlaß vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Abgabenordnung – AO – Erbschaftsteuer in Höhe von 19.899 DM fest. Der Besteuerung unterwarf er dabei den Gesellschaftsanteil an der … GbR, den er mit einem Betrag von 517.392,40 DM bewertete, sowie den kapitalisierten Rentenanspruch gegen die … GbR mit einem Betrag von 359.208 DM.
Als abzugsfähige Nachlaßverbindlichkeiten berücksichtigte er zunächst nur die auf dem Grundstück der …-GbR lastenden Hypotheken entsprechend dem Anteil des Erblassers.
Demgegenüber ermittelte der Bekl bei den unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtigen Miterben des Kl den in den einzelnen Positionen unbestrittenen steuerpflichtigen Erwerb wie folgt:
Nachlaßgegenstände: |
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Grundvermögen |
517.393,80 DM |
Kapitalforderungen |
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Sparkasse Velbert |
3.503,00 DM |
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Bank Graubünden |
37.137,00 DM |
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Erstattungsanspruch |
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Einkommensteuer 1982 |
6.300,00 DM |
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Mietforderung |
1.324,33 DM |
Versicherungen |
2.657,20 DM |
Rentenanspruch |
389.379,55 DM |
Gesamtwert der Nachlaßgegenstände: |
957.694,88 DM |
Nachlaßverbindlichkeiten: |
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Hypotheken- und Darlehensschulden |
103.383,00 DM |
Steuerschulden |
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Einkommensteuer 1983 |
1.055,00 DM |
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Vermögensteuer zum 1.1.1983 |
970,00 DM |
Unterhalt der geschiedenen Ehefrau |
122.488,00 DM |
Erbfallkosten |
10.000,00 DM |
Pflichtteilsansprüche |
559.169,28 DM |
Gesamtwert der Nachlaßverbindlichkeiten: |
797.665,20 DM |
Wert des Reinnachlasses |
160.029,60 DM |
Gegen den Steuerbescheid legte der Kl fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs müßten auch die Nachlaßverbindlichkeiten gegenüber der noch zu gründenden Stiftung sowie die geltend gemachten Ansprüche der geschiedenen Ehefrau des Erblassers berücksichtigt werden.
Daraufhin reduzierte der Bekl wiederum im Wege einer vorläufigen Steuerfestsetzung gemäß § 165 Abs. 1 AO durch Einspruchsentscheidung vom 07.08.1991 die festgesetzte Erbschaftssteuer auf einen Betrag von 2.778 DM, indem er nunmehr die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten i.H.v. 609.364 DM insgesamt als ab...