rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer bei Belegenheit der Büroräume in Einliegerwohnung
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, das ein nichtselbständig tätiger Steuerpflichtiger in einer im eigenen Haus gelegenen, gegenüber den Wohnräumen abgeschlossenen Einliegerwohnung unterhält, unterfallen wegen der räumlichen Nähe des Arbeitszimmers zu den Wohnräumen, dem unveränderten Gesamtcharakter des Hauses als Wohnhaus und der fehlenden Abgrenzungsmöglichkeiten zur privaten Lebensführung der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b, § 9 Abs. 5
Tatbestand
I.
Die Kläger sind für das Streitjahr 1996 zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Die Klägerin war als Pharmareferentin tätig. Streitig ist, in welchem Umfang Aufwendungen für beruflich genutzte Räume der Klägerin als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig sind.
Die Kläger machen Aufwendungen für ein 47,12 qm großes "Arbeitszimmer außerhalb der Wohnung" der Klägerin in Höhe 11.109,38 DM als Werbungskosten geltend. Die fraglichen Räumlichkeiten bilden eine Einliegerwohnung in dem im übrigen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus der Kläger. Die Einliegerwohnung befindet sich im Dachgeschoß und ist über das zentrale Treppenhaus des Hauses zu erreichen. Das Treppenhaus ist durch Türen gegenüber den Wohnräumen der Kläger abgeschlossen.
Die Einkommensteuer wurde zunächst durch Bescheid vom 8.1.1998 festgesetzt. Darin hatte der Beklagte sämtliche als Werbungskosten erklärte Aufwendungen der Klägerin nicht berücksichtigt.
Im darauffolgenden Einspruchsverfahren wurde die Festsetzung am 4.5.1998 geändert. Dabei wurden u.a. hinsichtlich des Arbeitszimmers der Klägerin weitere 2.400 DM gem. § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen. Der Beklagte sah es als nachgewiesen an, daß der Klägerin im Streitjahr von ihrem Arbeitgeber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt worden war.
Der Einspruch wurde anschließend zurückgewiesen. Daraufhin haben die Kläger am 5.8.1998 Klage erhoben.
Im Klageverfahren wurde die Steuerfestsetzung am 11.9.1998 aus anderen Gründen ein weiteres Mal geändert. Der geänderte Bescheid wurde rechtzeitig zum Gegenstand des Klageverfahrens erklärt.
Die Kläger sind unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren der Auffassung,
das Arbeitszimmer der Klägerin sei kein häusliches Arbeitszimmer i.S.v. § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG. Die dort enthaltenen Abzugsbeschränkungen seien daher unbeachtlich. Entscheidend sei, daß sich die Einliegerwohnung außerhalb der Wohnung der Kläger befinde und es sich dabei um eine in sich abgeschlossene Einheit von Räumen mit einem separaten Eingang handele.
Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuerfestsetzung 1996 dahingehend zu ändern, daß weitere Werbungskosten i.H.v. 8.709 DM bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt unter Bezugnahme auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung die Auffassung,
ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG müsse nicht in die Wohnung des Steuerpflichtigen integriert sein. Es genüge, wenn, wie im Falle der Klägerin, das Arbeitszimmer innerhalb der gesamten Wohneinheit liege. Nur Räume außerhalb der Privatwohnung und außerhalb der baulichen Einheit des Wohngebäudes unterlägen nicht der Abzugsbeschränkung.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat zu Recht die von der Klägerin beruflich genutzte Einliegerwohnung als häusliches Arbeitszimmer qualifiziert und der Abzugsbeschränkung auf 2.400 DM p.a. nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG unterworfen.
Nach der o.g. Vorschrift dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht mindern. Dies gilt nicht, wenn die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v.H. der gesamten beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 2.400 DM begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet.
Da das Gesetz keine Definition des Begriffs des häuslichen Arbeitszimmers enthält, gilt der durch die Rechtsprechung geprägte Begriff. Die Zuordnung zu einer Wohnung des Steuerpflichtigen ist maßgebend bzw. das Eingebundensein in die eigenen Wohnzwecken dienende Wohnung. Das Gesamtbild der Verhältnisse ist entscheidend. Es wird keine bauliche Integration in den Wohnbereich vorausgesetzt. Eine hinreichende räumliche Nähe zur Wohnung genügt für den Begriff "häuslich" (vgl. Söhn in Kirchhof/Söhn, Kommentar zum EStG § 4 Rz. Lb 64, 65).
Nach dem im Zusammenha...