vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 20/11)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlustfeststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist - Bedeutung für Folgebescheide i. S. d. § 181 Abs. 5 AO
Leitsatz (redaktionell)
- Beantragt der Steuerpflichtige erstmals im Jahr 2004 und damit nach Ablauf der Festsetzungsfrist Verlustfeststellungsbescheide gem. § 10d EStG auf den 31.12.1995 und 31.12.1996 zu erlassen, können diese Feststellungen auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 181 Abs. 5 Satz 1 AO nicht mehr ergehen, wenn die geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse aufgrund des bis 1999 geltenden des Prinzips des „Soll-Verlustabzugs” vollständig mit den positiven Einkünften der bereits festsetzungsverjährten Einkommensteuerveranlagungszeiträume 1997 - 1999 verrechenbar waren.
- Ein solches Antragsbegehren kann nicht im Wege der Auslegung auf die Verlustfeststellungen der Folgejahre erweitert werden (gegen Urteil des FG Köln vom 11.6.2010 15 K 914/08, EFG 2010, 1999).
- Bei der Antragsveranlagung entspricht die Verjährungsfrist für die Verlustfeststellung derjenigen für die Einkommensteuerfestsetzung.
- In der Abgabe der gesetzlich vorgeschriebenen Feststellungserklärung und dem damit (konkludent) verbundenen Antrag auf Verlustfeststellung liegt kein Antrag i.S.v. § 171 Abs. 3 AO, der zu einer Ablaufhemmung führen kann (vgl. BFH-Rspr.).
Normenkette
EStG 1990 § 10 d Abs. 3 S. 1, § 46 Abs. 2 Nr. 8; AO § 169 Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Nr. 1, § 171 Abs. 3, § 181 Abs. 5 S. 1
Streitjahr(e)
1995, 1996
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob aufgrund der erst im Jahre 2004 gestellten Anträge für die Streitjahre 1995 und 1996 noch Feststellungen der vortragsfähigen Verluste zur Einkommensteuer jeweils auf den 31.12. des Jahres vorzunehmen sind. Bei den geltend gemachten Verlusten handelt es sich um durch eine Ausbildung zum Flugzeugpiloten entstandene Werbungskostenüberschüsse.
Der Kläger ließ sich in den Streitjahren, beginnend am 25.9.1995, bei der „A"AG zum Flugzeugpiloten ausbilden. Die Ausbildung dauerte bis zum Jahre 1997. In Höhe der von ihm in diesem Zusammenhang ermittelten Aufwendungen beantragte er mit Anträgen vom 5.5.2004, die in Form der Abgabe der Einkommensteuererklärungsvordrucke nebst Anschreiben gestellt wurden, zum 31.12.1995 und zum 31.12.1996 jeweils die Feststellung eines bezifferten vortragsfähigen Verlustes zur Einkommensteuer. Einnahmen erzielte er in dieser Zeit nicht. Er erklärte, die Aufwendungen seien als vorweggenommenen Werbungskosten im Sinne des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.5.2003 VI R 33/01, Bundessteuerblatt (BStBl) Teil II 2004, Seite 884, zu qualifizieren (1995: 20.725 DM; 1996: 86.738 DM). Einkommensteuerveranlagungen waren bisher weder beantragt noch durchgeführt worden.
Die erklärten vorweggenommenen Werbungskosten für 1995 setzen sich zusammen aus Kosten für eine doppelte Haushaltsführung für die Zeit der Ausbildung in „B"-Stadt, aus Kursgebühren (15.967 DM) und geringen Beträgen für Fahrtkosten, Kontoführungsgebühren und Arbeitsmittel.
Für 1996 wurden ebenfalls Kosten einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht und daneben Ausbildungskosten für ein Flugtraining in „C"/Ausland(65.968,25 DM) sowie Verpflegungsmehraufwand für die Zeit des Flugtrainings (2.4. bis 11.10.1998) und die An- und Abreisekosten. Geringe Beträge betreffen Fahrtkosten zur Verkehrsfliegerschule, Kontoführungsgebühren und Arbeitsmittel.
Erstmals für das Jahr 1997 wurde eine Einkommensteuererklärung abgegeben und ein Einkommensteuerbescheid erlassen, und zwar am 13.5.1998. Im Jahr 1997 hatte der Kläger positive Einkünfte aus der nach der Ausbildung aufgenommenen Tätigkeit als Pilot erzielt (4.433 DM), die mit den als Werbungskosten qualifizierten weiteren Aufwendungen für die Ausbildung des laufenden Jahres 1997 (44.078 DM) verrechnet wurden. Der verbliebene Werbungskostenüberschuss des Jahres 1997 wurde festgestellt und mit den positiven Einkünften des Folgejahres 1998 in Höhe von 61.774 DM verrechnet (Einkommensteuerbescheid vom 27.10.1999).
Die Werbungskostenüberschüsse der Streitjahre würden sich mit den übrig bleibenden positiven Einkünften des Veranlagungszeitraums 1998 und den positiven Einkünften des Jahres 1999 (98.253,85 DM) vollständig ausgleichen. Für das Jahr 1999 ist es allerdings zu keiner Einkommensteuerveranlagung gekommen, da eine Einkommensteuererklärung zur Durchführung einer Antragsveranlagung nicht eingereicht wurde.
Der Beklagte hat mit Bescheid vom 12.7.2004 die mit Antrag vom 5.5.2004 begehrten Verlustfeststellungen abgelehnt. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 15.12.2009). Daraufhin hat der Kläger am 23.12.2009 Klage erhoben.
Im Klageverfahren vertritt der Kläger die Auffassung,
die Änderung des § 10 d Abs. 4 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG durch das ...