Entscheidungsstichwort (Thema)
Konzernklausel des § 6a GrEStG: Abspaltung zur Neugründung aus einem herrschenden Unternehmen
Leitsatz (redaktionell)
Die Steuervergünstigung des § 6a GrEStG ist nicht deshalb zu versagen, weil bei einer Grundstücksübertragung im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf eine neu zu gründende GmbH das herrschende Unternehmen seine Beteiligung an dem beherrschten Unternehmen noch keine fünf Jahre gehalten hat und deshalb die Vorbehaltensfrist gem. § 6a Satz 4 GrEStG nicht erfüllt ist (entgegen Gem. Ländererlass vom 19.6.2012 S 4518 - 1 - VA 6, BStBl I, 2012, 662, Tz. 4; Anschluss an Urteil des FG Düsseldorf vom 7. 5. 2014 7 K 281/14 GE).
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 4, § 6a Sätze 3-4; UmwG § 1 Abs. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Bei der Klägerin handelt es sich um eine durch Abspaltung von der A GmbH/Österreich (A GmbH) neu gegründete Kapitalgesellschaft mit Sitz in Österreich, die am … 2014 in das österreichische Firmenbuch eingetragen wurde.
Die operativ tätige und börsennotierte A AG mit Sitz in Österreich ist seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen Alleingesellschafterin der in Österreich ansässigen A GmbH. Die A GmbH hielt 100 % der Anteile an der in D ansässigen B GmbH (B GmbH), die wiederum 100 % der Anteile an der C GmbH (C GmbH) mit Sitz in E hält. Sowohl die B GmbH als auch die C GmbH verfügen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte in verschiedenen Gemeinden.
In der Generalversammlung der A GmbH vom 27. 6. 2014 beschloss die A AG die Abspaltung des gesamten Geschäftsanteils der A GmbH an der B GmbH gemäß Spaltungsplan vom 13. 6. 2014 auf die hierdurch neu zu gründende Klägerin gegen Gewährung von Anteilen an der Klägerin an die A AG als Alleingesellschafterin der übertragenden A GmbH. Die Eintragung der Abspaltung erfolgte am … 2014 im Firmenbuch der A GmbH.
Mit Schreiben vom 4. 8. 2014 zeigte die Klägerin den gem. § 1 Abs. 3 GrEStG steuerbaren Vorgang der Abspaltung bei dem Beklagten an und beantragte die Anwendung des § 6a GrEStG. Der Beklagte führte dagegen aus, nach dem Erlass des FM NRW vom 19. 6. 2012 sei die Begünstigung zu versagen, wenn der Verbund durch Ausgliederung oder Abspaltung zur Neugründung aus einem herrschenden Unternehmen begründet werde. Hieran ändere Tz. 4 des Erlasses nichts, da verbundgeborene Gesellschaften nur vorlägen, wenn keine unmittelbare Rechtsbeziehung zum herrschenden Unternehmen hergestellt werde. Der Verbund bestehe aus der A AG als herrschendes Unternehmen und den am Umwandlungsvorgang unmittelbar beteiligten Gesellschaften, der A GmbH und der Klägerin. Die notwendige Vorbesitzzeit ergebe sich aus der unmittelbaren Beziehung des herrschenden Unternehmens zur Klägerin. Sie leite sich nicht aus der A GmbH ab, da diese nicht an der Klägerin beteiligt sei. Demzufolge werde auch mit der Abspaltung nicht die Vorbesitzzeit übertragen, denn die neugegründete Gesellschaft trete in eine eigenständige unmittelbare Beziehung zum herrschenden Unternehmen.
Die Klägerin führte demgegenüber aus, die Abspaltung erfolge aus einem abhängigen Unternehmen, nämlich der A GmbH. Die A AG sei am Umwandlungsvorgang nicht beteiligt. Tz. 4 des Erlasses sei erfüllt, da die A GmbH im Zeitpunkt der Übertragung abhängige Gesellschaft gewesen sei und die Klägerin aus der A GmbH durch Abspaltung entstanden sei. Die Klägerin sei damit eine verbundgeborene Gesellschaft.
Mit Bescheid vom 5. 12. 2014 stellte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer gem. § 17 Abs. 3, Abs. 3a GrEStG gesondert fest. Er führte aus, die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG sei zu versagen.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein, den der Beklagte am 22. 4. 2015 als unbegründet zurückwies. Die nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG steuerbare Übertragung des Grundbesitzes sei nicht nach § 6a GrEStG begünstigt. Die Klägerin erfülle nicht die fünfjährige Vorbehaltensfrist, weil sie erst am 23. 7. 2014 durch die Abspaltung gegründet worden sei. Zwar ergebe sich aus dem Zweck des Gesetzes, dass bei einer Umwandlung durch Neugründung die Vorschrift einschränkend ausgelegt werden müsse. Dies entspreche auch der Auffassung in Tz. 4 des Erlasses des Finanzministeriums NRW vom 19. 6. 2012 für sog. verbundgeborene Gesellschaften, die durch einen Umwandlungsvorgang ausschließlich aus einer oder mehreren Gesellschaften entstanden seien, die spätestens im Zeitpunkt des zu beurteilenden Erwerbsvorgangs abhängige Gesellschaften seien. In diesem Fall könnten die Behaltenszeiten im Verbund zusammengerechnet werden. Hier sei aber diese Voraussetzung nicht erfüllt. Die Klägerin sei nicht ohne Beteiligung des herrschenden Unternehmens am Umwandlungsvorgang entstanden. Es sei schädlich, dass durch die Ausgabe der neu entstandenen Anteile an die A AG als alleinige Anteilseignerin der A GmbH eine unmittelbare Rechtsbeziehung der Klägerin zum herrschenden Unterneh...