Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis eigener Bemühungen um einen Ausbildungsplatz
Leitsatz (redaktionell)
- Die Ausbildungsbereitschaft eines Kindes muss durch übliche und zumutbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nachgewiesen werden.
- Die Indizwirkung der Registrierung als Arbeitssuchender bei der Agentur für Arbeit für die fortbestehende Ausbildungsbereitschaft ist auf drei Monate ab dem Monat der Löschung beschränkt.
- Die pauschale Aussage des Kindes, es habe sich bei zahlreichen Firmen, überwiegend telefonisch, teilweise aber auch schriftlich um einen Ausbildungs- bzw. Praktikumsplatz beworben, reicht zum Nachweis der Ausbildungsbereitschaft nicht aus, wenn dies weder durch schriftliche Belege noch durch konkrete Angaben zu Einzelheiten substantiiert werden kann.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 2; SGB III § 38 Abs. 4 S. 2
Streitjahr(e)
2005, 2006
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist das Kindergeld für die Tochter Lena der Klägerin für den Zeitraum August 2005 bis März 2006.
Die Tochter der Klägerin, geboren 14.07.1983, hat im Juni 2005 ihre Schulausbildung beendet. Sie verließ die Schule, nachdem sie die zweite Abiturprüfung nicht bestanden hatte.
Die Klägerin gab in ihrem Antrag auf Kindergeld vom 22.09.2005 an, die Tochter sei bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit gemeldet.
Mit Bescheid vom 14.02.2006 hob der Beklagte die bisherige Kindergeldfestsetzung für die Tochter Lena ab August 2005 gemäß § 70 Abs. 2 EStG auf und forderte das zuviel gezahlte Kindergeld in Höhe von 308 Euro gemäß § 37 Abs. 2 AO zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, von der Tochter werde keine Ausbildung angestrebt. Nach Mitteilung der Berufsberatung werde die Tochter dort nicht bzw. nicht mehr als Bewerberin um eine berufliche Ausbildungsstelle geführt. Der Klägerin wurde im Bescheid anheim gestellt, etwaige Nachweise für eigene Bemühungen der Tochter um einen Ausbildungsplatz vorzulegen.
Mit Schreiben vom 01.03.2006, eingegangen beim Beklagten am 14.03.2006, legte die Klägerin Einspruch ein. Sie machte geltend, ihre Tochter habe nach dem Schulabschluss Ende Juni 2005 mehrere Beratungsgespräche im BIZ-Zentrum – genauer gesagt am 01.07.2005 und am 11.07.2005 – geführt. Nachfolgend habe sie die Suche nach einem Praktikumsplatz begonnen. Der erste Schritt der Kontaktaufnahme sei jedes Mal telefonischer Art gewesen. Sie habe aber ausschließlich telefonische Absagen erhalten. Zum Nachweis legte die Klägerin eine Liste der Firmen bei, von denen eine telefonische Absage erfolgt sei. Auf den Inhalt der Liste wird Bezug genommen.
Neben ihren Bemühungen um einen Ausbildungsplatz habe die Tochter, um die Zeit sinnvoll zu nutzen, vorübergehend Minijobs angenommen, und zwar im September und Oktober 2005 und ab Dezember 2005.
Der Beklagte wies den Einspruch mit der Einspruchsentscheidung vom 27.04.2006 als unbegründet zurück. Er führte aus: Das Kind habe zwar zunächst nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 c EStG berücksichtigt werden können, weil es sich als Bewerber um einen Ausbildungsplatz bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit habe registrieren lassen. Seit 11.07.2005 werde es dort jedoch nicht mehr als Bewerber geführt. Anderweitige Nachweise darüber, dass das Kind seitdem ernsthaft eine Berufsausbildung gesucht habe, seien ebenfalls nicht bzw. nicht in ausreichender Form vorgelegt worden. Eine Auflistung von Firmen, mit denen das Kind telefonisch Kontakt zur Ausbildungssuche aufgenommen habe, worauf hin sodann fernmündliche Absagen erfolgt seien, genüge regelmäßig nicht den Anforderungen an den Nachweis einer ernsthaften Ausbildungssuche.
Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, das Kindergeld für die Tochter Lena ab August 2005 zu gewähren. Auf Grund eines im Klageverfahren von der Klägerin vorgelegten Praktikumsnachweises für die Tochter setzte der Beklagte mit Bescheid vom 24.11.2006 Kindergeld für die Zeit ab April 2006 fest. Danach verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Gewährung von Kindergeld für den Zeitraum August 2005 bis März 2006 weiter. Sie trägt vor: Die Tochter habe unmittelbar nach dem Schulabschluss mehrere Beratungsgespräche im BIZ-Zentrum in Anspruch genommen und sich im Anschluss daran entschlossen, einen Praktikumsplatz zu suchen, um auf diesem Wege das Fachabitur zu erlangen. Die Behauptung des Beklagten, die Tochter sei seit dem 11.07.2005 nicht mehr als Bewerber um einen Ausbildungsplatz bei der Berufsberatung geführt worden, sei nachweisbar unzutreffend. Tatsache sei vielmehr, dass sich die Tochter nach dem Abitur, welches sie leider nicht bestanden habe, sofort, d. h. bereits Anfang Juli 2005, nach ihrer Erinnerung am 05.07.2005 bei der Beklagten gemeldet habe zum Zwecke der Vermittlung einer Ausbildungsstelle. In diesem Zusammenhang habe sie auch eine Besucherkarte mit Kundennummer erhalten. Daneben habe sich die Tochter nicht nur auf di...