vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Stromsteuerentlastung für Unternehmen des Baugewerbes – Errichtung eines Kraftwerks durch Subunternehmen – Bedeutung der Investitionsklausel in § 15 Abs. 9 StromStV vom 24.07.2013 – Zurechnung der Stromentnahme bei Lieferung durch den Auftraggeber und Bauherrn
Leitsatz (redaktionell)
- Ein zum Zweck der Planung, des Baus und des Betriebs eines Kraftwerks gegründetes Unternehmen, das seinerseits nur Bauleitungsaufgaben wahrnimmt und sämtliche Bau-, Montage- und Konstruktionsleistungen zur schlüsselfertigen Herstellung der Anlage an Subunternehmen vergibt, kann – jedenfalls unter Geltung der StromStV vom 20.09.2011 - für den auf seine Kosten bereitgestellten Baustrom die Stromsteuerentlastung für Unternehmen des Baugewerbes (Klasse 4521 der WZ 2003) beanspruchen.
- Der umfassende Einsatz von Subunternehmen steht nach Absatz 3 der Vorbemerkungen zu Abteilung 45 der WZ 2003 der Einordnung als Unternehmen des Baugewerbes nicht entgegen.
- § 15 Abs. 9 StromStV vom 24.07.2013, wonach die Erläuterungen zu Abteilung 45 der WZ 2003 dann nicht gelten, wenn die durch Subunternehmen ausgeführten Arbeiten für das Unternehmen Investitionen darstellen, enthält keine Klarstellung einer bereits zuvor bestehenden Rechtslage.
- Die Entnahme des Stroms zur Errichtung des Kraftwerks ist in diesem Fall dem Auftraggeber und Bauherrn zuzurechnen.
Normenkette
StromStG § 2 Nr. 3, § 9b Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 S. 1; StromStV vom 20.09.2011 § 15 Abs. 1 S. 2; StromStV vom 20.09.2011 § 15 Abs. 4 S. 2 Nr. 3; StromStV vom 20.09.2011 § 15 Abs. 7; StromStV vom 24.07.2013 § 15 Abs. 9
Streitjahr(e)
2012
Tatbestand
Die Beteiligten streiten sich darüber, ob die Klägerin ein Unternehmen der Produzierenden Gewerbes ist und inwieweit ihr die Stromsteuerentlastung für entnommenen Strom zusteht.
Die Klägerin hatte am XXX mit einem Konsortium verschiedener Firmen einen Vertrag über die Planung, Lieferung, schlüsselfertige Errichtung, Inbetriebnahme und den Probebetrieb eines Kraftwerks in A geschlossen. Danach hatte sie dem Konsortium die schlüsselfertige und funktionsgerechte Planung, Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage auf einem bestimmten Grundstück übertragen (§ 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 1. Unterabsatz des Vertrags).
Das Konsortium hatte sämtliche Bau-, Montage- und Konstruktionsleistungen, Werklieferungen und sonstige Arbeiten und Leistungen zu erbringen, die zur Herstellung der funktionsgerechten, schlüsselfertigen, betriebsbereiten und abnahmefähigen Anlage entsprechend den Vorgaben des Vertrags notwendig waren (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 des Vertrags).
Alle Mitglieder des Konsortiums schuldeten der Klägerin die gesamte Leistung (§ 10 Abs. 1 des Vertrags).
Das Konsortium schuldete auch die rechtzeitige Schulung und Einweisung des Betriebspersonals der Klägerin, das diese ausreichend mit entsprechender Vorqualifizierung zu stellen hatte. Die Schulung hatte das Ziel sicherzustellen, dass das Betriebspersonal der Klägerin spätestens zu Beginn des Probebetriebs in der Lage war, die Anlage selbständig zu betreiben (§ 11 Abs. 1 und 2 des Vertrags).
Die Klägerin hatte für das Konsortium u.a. den Baustrom bereitzustellen und die Kosten dafür zu tragen (§ 12 Abs. 3 und § 16 Abs. 2 Buchst. b des Vertrags), während das Konsortium vorbehaltlich der Regelung in § 12 Abs. 3 des Vertrags die gesamte Baustelleneinrichtung, alle Materialien, Werkzeuge, Maschinen, Kräne etc. sowohl für vorübergehende als auch für endgültige Anlagen und Einrichtungen sowie alle erforderlichen Arbeitskräfte zur Erstellung der Anlage zu stellen hatte (§ 15 des Vertrags).
Das Konsortium hatte während der Errichtung, Inbetriebnahme und dem Probebetrieb in vollem Umfang die Oberleitung der Ausführung zu übernehmen (§ 18 Satz 1 des Vertrags). Während des Probebetriebs sollte die Anlage durch das vom Konsortium geschulte Personal der Klägerin betrieben werden (§ 23 Abs. 5 des Vertrags).
Bis zur Abnahme oder zur vorläufigen Übernahme durch die Klägerin trug das Konsortium die Gefahr (§ 26 Abs. 2 des Vertrags).
Daneben hatte die Klägerin zum Betrieb des Kraftwerks viele weitere Auftragnehmer mit einzelnen Gewerken beauftragt.
In ihrer Beschreibung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit für 2011 gab die Klägerin an, sie sei mit dem Zweck der Planung, des Baus und des Betriebs eines Kraftwerks zur Erzeugung von Strom zur Stärkung der örtlichen Energieversorgung durch Energieversorgungsunternehmen mit kommunaler Beteiligung gegründet worden. Daneben würden im geringen Umfang Büro- bzw. Lagerflächen auf dem Grundstück vermietet. Ihre Haupttätigkeit sei das Baugewerbe, Klasse 4521 der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003 (WZ 2003). Der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit solle anhand der Zahl der in den einzelnen Tätigkeiten beschäftigten Personen ermittelt werden.
Für 2012 ergänzte sie die Beschreibung dahingehend, dass mit der Inbetriebnahme des Kraftwerks begonnen worden sei und...