Entscheidungsstichwort (Thema)
Übergangsregelung beim Halbeinkünfteverfahren: Maßgeblichkeit der Aufwandsentstehung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die mit dem Halbeinkünfteverfahren eingeführte hälftige Begrenzung des Abzugs von Werbungskosten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einnahmen aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft stehen, greift im Veranlagungszeitraum 2001 auch bei erst künftig zu erwartenden Dividendenausschüttungen ein.
2. Soweit Zinsaufwendungen in einem abgelaufenen Wirtschaftsjahr entstanden sind und bei einem hierauf bezogenen Gewinnausschüttungsbeschluss die alte Fassung des KStG hätte Anwendung finden können (bei nicht vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr letztmals 2000), müssen sie hingegen bei verfassungskonformer Auslegung der Übergangsregelung auch dann in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn sie erst im Jahr 2001 abfließen.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 4a, 8a; KStG § 34 Abs. 1, 10a Nr. 1
Streitjahr(e)
2001
Tatbestand
I.
Der Kläger wurde zuletzt durch Bescheid vom 21.5.2002 zur Einkommensteuer für das Streitjahr 2001 veranlagt. Streitig ist, ob hinsichtlich der bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigenden Schuldzinsen das Halbeinkünfteverfahren Anwendung findet.
Die - der Höhe nach unstreitigen - Schuldzinsen von 9.266 DM betreffen ein im August 1999 aufgenommenes Darlehen über 105.000 DM, das der Finanzierung der Beteiligung des Klägers an der „A-GmbH” diente. Die Zinsen betreffen laut Zinsabrechnung zum 31.12.2001 in Höhe eines Teilbetrages von 5.265 DM das Jahr 2000 und i.H.v. 4.000 DM das Jahr 2001. Die GmbH, deren Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, hat im Streitjahr keine offenen Gewinnausschüttungen vorgenommen.
Der Beklagte ließ unter Hinweis auf das Halbeinkünfteverfahren nach einer Teilabhilfe im Einspruchsverfahren gegen den ursprünglichen Bescheid vom 24.4.2002 nur 50 % der Zinsen für 2001 zum Werbungskostenabzug zu. Der weitergehende Einspruch blieb ohne Erfolg. Daraufhin hat der Kläger am 1.10.2002 Klage erhoben.
Der Kläger ist der Auffassung,
die Zinsen seien in voller Höhe zu berücksichtigen. Die vom Beklagten seiner Entscheidung zugrundegelegten §§ 3 Nr. 40 und 3 c Abs. 2 Einkommensteuergesetz - EStG - seien, wie sich aus § 52 Abs. 4a Nr. 2 EStG ergebe, erstmals nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres anzuwenden, für das das Körperschaftssteuergesetz - KStG - in seiner geänderten Fassung bezüglich der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, anzuwenden ist. Das Körperschaftssteuergesetz treffe hierzu in § 34 Abs. 1 KStG n.F. die Aussage, dass das Halbeinkünfteverfahren erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden sei.
Danach seien jedoch die §§ 3 Nr. 40 a, b, c, i,; 3 c Abs. 2 EStG vorliegend erstmals für 2002 relevant, da im Jahre 2001 noch das Anrechnungsverfahren gegolten habe und die geltend gemachten Zinsaufwendungen in einem Zusammenhang mit dem Anrechnungsverfahren unterliegenden Einkünften gestanden hätten.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 21.5.2002 und die Einspruchsentscheidung vom 30.8.2002 wegen der nicht berücksichtigten Schuldzinsen als Werbungskosten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer für 2001 entsprechend herabgesetzt wird,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte vertritt unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung die Ansicht:
da im Streitjahr keine offenen Gewinnausschüttungen erfolgt seien, sei davon auszugehen, dass die Werbungskosten in wirtschaftlichem Zusammenhang mit erst im Jahre 2002 erfolgten offenen Gewinnausschüttungen stünden. Ab 2002 gelte aber zweifelsohne das Halbeinkünfteverfahren.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist nur zum Teil begründet. Die geltend gemachten Schuldzinsen sind soweit sie im Jahr 2000 entstanden sind in vollem Umfang und soweit sie das Jahr 2001 betreffen nur zur Hälfte als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen abziehbar.
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Ihr Abzug setzt voraus, dass sie objektiv durch die Einnahmeerzielung veranlasst sind und subjektiv der Förderung der Einkünfteerzielung dienen. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die streitigen Schuldzinsen, wie auch der Beklagte nicht in Abrede stellt, erfüllt.
Der vollumfänglichen steuerlichen Berücksichtigung der Schuldzinsen als Werbungskosten steht für die im Jahre 2001 entstandenen Zinsen i.H.v. 4.000 DM jedoch das Abzugsverbot des § 3 c Abs. 2 EStG entgegen.
Nach dieser Vorschrift dürfen Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Einnahmen des Gesellschafters in wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden. Zu den Einnahmen i.S....