rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu Kapitallebensversicherungen bei Sicherung verschiedener Darlehenszwecke

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Sichern Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung ein Darlehen, das teils der privaten Umschuldung und teils dem Erwerb einer Schiffsbeteiligung dient und dessen Finanzierungskosten daher nur teilweise Betriebsausgaben darstellen (sog. Mischfall), so kann das Sonderausgabenabzugsverbot und die Feststellung der Steuerpflicht der Zinsen aus den in den Versicherungsbeiträgen enthaltenen Sparanteilen nur für den auf die Schiffsbeteiligung verwendeten Teilbetrag der Versicherungssumme in Betracht kommen.

2. Für die Frage der steuerschädlichen Übersicherung der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Einkunftserzielung bestimmten Wirtschaftsguts ist nicht auf den Nominalbetrag, sondern auf den Rückkaufwert der Kapitallebensversicherung abzustellen.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 2 S. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 6; AO § 180 Abs. 2 S. 3

 

Tatbestand

Streitig ist die Steuerpflicht von Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung.

Der Kläger, von Beruf kaufmännischer Angestellter, erhielt aufgrund schriftlichen Vertrages vom 25.03.1997 von seinem Arbeitgeber ein Darlehen über 130.000 DM. Das Darlehen diente zu einem Teilbetrag von 80.000 DM der Umfinanzierung verschiedener privater Verbindlichkeiten des Klägers (u.a. aus Umzugskosten, Kontokorrentkrediten bei seinen Banken); in Höhe des weiteren Betrages von 50.000 DM betraf das Darlehen die Zeichnungssumme der Beteiligung des Klägers an der Fa. A mbH & Co. KG, von der bei Darlehensaufnahme noch 10.000 DM offen standen. Entsprechend der Vereinbarung im Darlehensvertrag trat der Kläger am 26.07./01.08.1997 sicherungshalber sämtliche Ansprüche und Rechte aus folgenden Versicherungen an seinen Arbeitgeber ab:

- B Lebensversicherung AG Nr. (Versicherungssumme 67.000 DM)

- C Leben Nr. (Versicherungssumme 50.000 DM)

- D AG Nr. (Versi cherungssumme 100.113 DM)

- D AG Nr. (Versicherungssumme 20.000 DM).

Der Beklagte erließ auf Anzeigen des Darlehensgebers i.S.v. § 29 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung -EStDV- am 21.12.1998 hinsichtlich der B Lebensversicherung einen negativen Feststellungsbescheid, da es sich hier um eine reine Risiko-Lebensversicherung handele. Hinsichtlich der übrigen Versicherungen erließ der Beklagte ebenfalls am 21.12.1998 drei Bescheide zur gesonderten Feststellung der Steuerpflicht der Zinsen aus den Kapitallebensversicherungen.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren richtet sich die vorliegende Klage gegen den Feststellungsbescheid betreffend die Versicherung C Leben Nr. ...; hinsichtlich der Steuerpflicht der Zinsen aus den beiden Versicherungen bei der D Lebensversicherung AG sind ebenfalls Klagen anhängig (8 K 4390/99 F und 8 K 4395/99 F), deren Entscheidung der Senat auf Antrag des Klägers zunächst zurückgestellt hat.

Der Kläger macht geltend, der Feststellungsbescheid sei insgesamt rechtswidrig, da das Abzugsverbot des § 10 Abs.2 S.2 des Einkommensteuergesetzes -EStG- hier aus folgenden Gründen nicht eingreife:

Soweit er das Darlehen zur Tilgung privater Verbindlichkeiten verwendet habe, sei dies von vornherein steuerunschädlich. Soweit das Darlehen auf die Beteiligung an der Fa. A mbH & Co. KG entfalle, seien die Finanzierungskosten zwar Betriebsausgaben; dies führe jedoch ebenfalls nicht zu einem Abzugsverbot, da er mit dem Seeschiff ein (einziges) Wirtschaftsgut - anteilig- erworben habe, das der Einkunftserzielung diene und keine Forderung sei.

Entgegen der Ansicht des Beklagten liege auch keine Übersicherung vor. Im Rahmen dieser Beurteilung sei das Darlehen nicht einheitlich als Gesamtdarlehen i.H.v. 130.000 DM zu betrachten, sondern entsprechend der vom Bundesfinanzhof aufgestellten Grundsätze zu Kontokorrentkrediten in einen betrieblichen und einen privat veranlassten Teil aufzuteilen. Der Anteil des Darlehens, der auf die Beteiligung an der A gesellschaft entfalle (50.000 DM), entspreche genau der Höhe der abgetretenen Ansprüche aus der C Lebensversicherung, übersteige sie also nicht.

Der Kläger beantragt,

den angefochtenen Feststellungsbescheid ersatzlos aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, einen negativen Feststellungsbescheid zu erlassen, außerdem die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären .

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte wendet ein, hier liege eine steuerschädliche Übersicherung vor. Das Darlehen sei einheitlich und in der Form eines Festkredits gewährt worden, sodass die Grundsätze zur Aufteilung von Kontokorrentkrediten nicht anwendbar seien. Maßgeblich sei, dass der Kläger zur Sicherung dieses einheitlichen Darlehens i.H.v. 130.000 DM unbegrenzt drei Lebensversicherungen mit Ansprüchen von nominal mehr als 170.000 DM abgetreten habe.

Im Laufe des Klageverfahrens, mit Vereinbarung vom 24.03.2000, sind die abgetretenen Ansprüche aus den Lebensversi...

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