Entscheidungsstichwort (Thema)
Regelmäßige Arbeitsstätte bei zeitlich befristeter Entsendung zu ausländischer Tochtergesellschaft – Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte im Ausland
Leitsatz (redaktionell)
- Ein für drei Jahre zu einer ausländischen Tochtergesellschaft seines Arbeitgebers entsandter Arbeitnehmer hat seine regelmäßige Arbeitsstätte an der betrieblichen Einrichtung der Tochtergesellschaft, so dass die Aufwendungen für die Fahrten zwischen der Wohnung im Ausland und der betrieblichen Einrichtung nur in Höhe der Entfernungspauschale des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG abzugsfähig sind.
- Die Mietkosten für die ausländische Wohnung können nicht im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung steuerlich berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige mit seiner Familie an den Beschäftigungsort gezogen ist. Dies gilt auch, wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird.
- Durch die Nichtanerkennung der doppelten Haushaltsführung in Fall des Familiennachzugs werden verheiratete Arbeitnehmer nicht in grundrechtsverletzender Weise gegenüber Alleinstehenden benachteiligt.
- Mangels einer vorübergehenden beruflichen Tätigkeit außerhalb der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte stellen die Unterkunftskosten auch keine so gut wie ausschließlich durch eine berufliche Auswärtstätigkeit veranlassten Reisekosten dar.
- Die fehlende steuerliche Berücksichtigung der Wohnkosten bei zeitlich befristeter Auswärtstätigkeit verstößt nicht gegen das objektive Nettoprinzip.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nrn. 4-5, § 12 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6
Streitjahr(e)
2007
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger Mietaufwendungen und Fahrtkosten, die ihm im Rahmen einer zeitlich befristeten Tätigkeit im Ausland entstanden sind, als Werbungskosten von seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit abziehen kann.
Die Kläger sind Ehegatten und werden im Streitjahr 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Während des Zeitraums vom 01.04.2006 bis 31.12.2011 entsendete ihn seine deutsche Arbeitgeberin, die Z-AG, zu ihrer ausländischen Tochtergesellschaft T. Die Z-AG war im Streitjahr zu 90% an der T beteiligt. Der Entsendezeitraum war ursprünglich auf drei Jahre und damit bis zum 31.09.2009 befristet. Auf Grund von ungeplanten Verzögerungen musste er dreimal verlängert werden und endete schließlich am 31.12.2011. Der Kläger wurde ab dem 01.01.2012 wieder – wie vor seiner Entsendung – in der betrieblichen Einrichtung der Z-AG eingesetzt.
Ausweislich des Entsendungsvertrags zwischen dem Kläger und der Z-AG verpflichtete sich der Kläger, die ihm übertragenen Aufgaben nach besten Kräften zu erfüllen, seine gesamte Arbeitskraft dem Arbeitgeber (Z-AG) und der T zur Verfügung zu stellen und die Interessen des Arbeitgebers in jeder Hinsicht zu fördern (Punkt I. des Entsendungsvertrages).
Neben dem Entsendungsvertrag schloss der Kläger einen auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag mit der T ab. Der Arbeitsvertrag wurde am 08.04.2008 um zwei Jahre und am 22.07.2010 unbefristet verlängert. Das von der T gezahlte – ausländische – Gehalt rechnete die Z-AG auf das deutsche Gehalt an und zahlte dem Kläger sein insoweit gekürztes inländisches Gehalt aus (Punkt II. des Entsendungsvertrages).
...
Zum 01.04.2006 gründete der Kläger zusammen mit der Klägerin und den beiden schulpflichtigen Kindern einen Wohnsitz im Ausland. Die Kinder besuchten dort die deutsche Schule . Der Wohnsitz lag ...km vom Beschäftigungsort des Klägers in entfernt. Ihre Wohnung im Inland behielten die Kläger während der Entsendungszeit bei und benutzen sie während der ausländischen Schulferien an ca. zwei bis drei Wochen pro Jahr.
Die Kosten für den Hin- und Rückumzug des Klägers und seiner Familie hat die Z-AG getragen (s. Punkt XV. des Entsendungsvertrages).
Auf der Grundlage der eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 veranlagte der Beklagte die Kläger und setzte mit Bescheid vom 12.05.2009 die Einkommensteuer 2007 auf 48.200 € fest. Dabei ließ der Beklagte u.a. die als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit des Klägers geltend gemachten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von 24.891 € nicht zum Abzug zu. Bei den Aufwendungen handelt es sich um die Mietaufwendungen für die Wohnung im Ausland. Der im Ausland erzielte Arbeitslohn wurde weder der inländischen Besteuerung noch dem Progressionsvorbehalt unterworfen und die auf diesen Arbeitslohn entfallende ausländische Steuer in Höhe von 11.999 € nicht angerechnet. Der Einkommensteuerbescheid 2007 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO).
Die Kläger legten am 04.06.2009 Einspruch ein, mit dem sie sich u.a. gegen die Nichtanerkennung der Mietaufwendungen als Werbungskosten richteten. Die Aufwendungen seien im Rahmen einer zeitlich befristeten Auswärtstäti...