Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreie Grundstücksvermietung: Überlassung eines Grundstücks zu ökologischen Ausgleichsmaßnahmen, Zwischenschaltung einer Stiftung als Leistungsempfänger und Maßnahmeträger
Leitsatz (redaktionell)
Die zeitlich befristete entgeltliche Überlassung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zur Nutzung für ökologische Ausgleichsmaßnahmen an eine von dem hierzu verpflichteten Vorhabenträger beauftragte Stiftung stellt eine steuerfreie Vermietungs- und Verpachtungsleistung im Sinne von § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG dar, da die Flächenüberlassung in diesem Fall nicht der Erfüllung eigener naturschutzrechtlicher Verpflichtungen der Leistungsempfängerin, sondern der Inbesitznahme des Grundstücks zur Erfüllung der ihrerseits im Rahmen des Maßnahmenübernahmevertrags gegenüber dem Vorhabenträger übernommenen Verpflichtung dient (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 28.05.2013 XI R 32/11, BStBl 2014 II S. 411).
Normenkette
UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a
Tatbestand
Streitig ist, ob die Zurverfügungstellung eines…qm großen Grundstücks für 30 Jahre an eine Stiftung gegen Zahlung eines einmaligen Entgelts von 24.030,00 EUR zur Nutzung für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege steuerpflichtig ist.
Der Kläger (geb. 00.00.0000) führte einen landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterlagen. Darüber hinaus erzielte er aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage Umsätze, die der Regelbesteuerung unterlagen.
Am 00.00.0000 schlossen der Kläger (als Eigentümer) und die Stiftung D., G., (im Folgenden: Stiftung) einen Vertrag über die Überlassung von Grundeigentum für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege („Flächenüberlassungsvertrag“). Vertragsgegenstand war eine Teilfläche in A. Gemarkung J. (Flur ..., Flurstück N01) mit einer Größe von…qm, die der Kläger der Stiftung für den Zeitraum vom 01.10.0000 bis 30.09.0000 für ein einmaliges Entgelt von 24.030,00 EUR (=…ha x 750,00 EUR/ha x 30 Jahre) zur Verfügung stellte. Der Vertrag stand unter der auflösenden Bedingung, dass die Stiftung unwiderruflich von der Q. AG mit der Umsetzung von Maßnahmen zur ökologischen Kompensation des Ersatzneubaus einer Hochspannungsfreileitung beauftragt wird. Ausweislich Anlage I: Maßnahmenkennblatt des Vertrages war der Ausgangszustand der Fläche (intensiv konventionell genutzter Acker) mit 2 Biotopwertpunkten (BW) pro qm nach dem Bewertungsverfahren des Kreises Y. zu bewerten. Der Planungszustand der Fläche (Extensivgrünland, 6 BW pro qm) sollte zu einer Aufwertung um 4 BW pro qm führen. Die Summe der so auf der Fläche generierten Ökopunkte sollte danach…BW (=…qm x 4 BW) betragen. Auf den weiteren Inhalt des Vertrages (vgl. Blatt 23 ff der GA) wird verwiesen.
…. Die Stiftung wurde im Jahr 0000 vom S. in Zusammenarbeit mit der Z. gegründet.…Die Stiftung nimmt beispielsweise Angebote über land- oder forstwirtschaftliche Flächen für Naturschutzmaßnahmen entgegen und tritt mit dem Anbieter in Verbindung, sobald die Stiftung die Flächen in ein konkretes Naturschutzprojekt einbinden kann.…Dazu kooperiert die Stiftung mit Landwirten, zuweilen auch mit Forst- oder Gartenbauunternehmen, die gemeinsam mit der Stiftung Kompensationsmaßnahmen von der Herstellung (Einsaat, Pflanzung, Zaunbau etc.) bis zur regelmäßigen Pflege (Mahd, Beweidung etc.) umsetzen.…Die Stiftung verfügt darüber hinaus über umfangreiche Ökokonten und über einen Flächenpool (vgl. Homepage „...“ ..., Ausdruck Blatt 132 ff der GA und Informationsbroschüre, Blatt 137 der GA).
Ebenfalls am 00.00.0000 schlossen der Kläger als Bewirtschafter und die Stiftung als Auftraggeber einen Vertrag über die Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf der o.g. Fläche („Bewirtschaftervertrag“). Der Bewirtschaftervertrag war zunächst bis zum 00.00.0000 befristet und verlängerte sich - ohne fristgerechte Kündigung - automatisch um jeweils ein weiteres Jahr. Auf den weiteren Inhalt des Bewirtschaftervertrages (vgl. Blatt 37 ff der GA) wird verwiesen. Die im Bewirtschaftervertrag vereinbarten Leistungen erbrachte der Kläger zu keinem Zeitpunkt; er erhielt insoweit auch keinerlei Vergütung von der Stiftung.
Mit notarieller Urkunde vom 00.00.0000 (URNR N02 des Notar M., R.) bestellte der Kläger - wie im Flächenüberlassungsvertrag vereinbart - zu Lasten des o.g. Grundstücks zu Gunsten der Stiftung eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Wert 24.000,00 EUR). Auf den Inhalt der Urkunde (vgl. Blatt 31 ff der GA) wird Bezug genommen.
Den im Flächenüberlassungsvertrag vereinbarten Betrag in Höhe von 24.030,00 EUR zahlte die Stiftung im Februar 2011 an den Kläger.
Mit Hofübergabevertrag gemäß Höfeordnung vom 30.03.2011 (URNR N03 des Notars H., A.) übertrug der Kläger den im Vertrag genau bezeichneten Grundbesitz mit Belastungen und allen Verpflichtungen (einschließlich der o.g. Grundfläche mit der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Stiftung), seinen gesamten landwirtschaftlichen B...