Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskosten zur Wiederherstellung eines kaufmännischen Rufes für angestellten Einkäufer Werbungskosten. zum Ermittlungsumfang des FG nach Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Aufwendungen zur Wiederherstellung des guten Rufs eines Einkäufers Werbungskosten. keine Ermittlungspflicht des FG nach Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen außersteuerlicher Straftat
Leitsatz (amtlich)
1. Aufwendungen, die ein angestellter Einkäufer tätigt, um seinen guten Ruf als Kaufmann wieder herzustellen sind – anders als Aufwendungen, die dazu dienen, einen guten gesellschaftlichen Ruf zu erlangen – nahezu ausschließlich beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten berücksichtigungsfähig.
2. Für die Annahme, dass Prozesskosten nicht im Zusammenhang mit einer tatsächlichen begangenen Straftat stehen, kann sich das Finanzgericht ohne eigenes weitergehendes Sachaufklärungs-Obligo auf die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft stützen, auch wenn durch eine derartige Einstellung ein objektiver Strafklageverbrauch nicht eingetreten ist.
Normenkette
EStG 1975 § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2, § 33; FGO § 76; KSchG § 9 ff.; Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
Tenor
1. Aufwendungen eines Angestellten zur Wiederherstellung seines guten Rufs als Einkäufer können Werbungskosten sein.
2. Zur Ermittlungspflicht des FG und zur objektiven Beweislast, wenn bereits die Staatsanwaltschaft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingestellt hat.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im LStJA 1976 streitig, ob 1976 aufgewandte Prozeßkosten als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen sind. – Der Kläger (Kl.) war bei der Fa. M. als Sachbearbeiter in der Abteilung Einkauf angestellt. Der Inhaber einer anderen Firma – K. – behauptete gegenüber den damaligen Vorgesetzen des Kl., der Kl. habe von ihm eine Provision von 10. v. H. der Rechnungsbeträge verlangt und für den Fall, daß er sich zur Zahlung dieser Provision nicht bereitfinden sollte, angedroht, er werde dafür sorgen, daß er (K.) von seiner Arbeitgeberin keine Druckaufträge mehr erhalte, und weiter, der Kl. habe ihm (K.) vorgeschlagen, seiner Arbeitgeberin fingierte Rechnungen zu erteilen und den auf diese Rechnungen zu zahlenden Betrag je zur Hälfte zu vereinnahmen. – Aufgrund dieser Beschuldigungen kündigte die Fa. M. dem Kl. mit Schreiben vom 20. September 1974 aus wichtigem Grund zum 30. September 1974, hilfsweise fristgerecht zum 31. Dezember 1974.
Der Kl. erhob am 27. September 1974 vor dem Arbeitsgericht Klage gegen die Fa. M. mit dem Antrag festzustellen, daß der Anstellungsvertrag durch die Kündigung nicht aufgelöst worden sei. Am 3. Oktober 1974 verklagte der Kl. außerdem vor dem Landgericht (LG) K. auf Widerruf der o. a. Behauptungen. – Der Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht endete am 5. November 1974 mit einem Vergleich, in dem sich die Fa. M. verpflichtete, dem Kl. die ihm vertraglich zustehenden Bezüge bis zum 31. Dezember 1974 fortzuzahlen, außerdem eine Abfindung nach §§ 9 und 10 KSchG zu zahlen. Sie erklärte außerdem, sie halte die gegen den Kl. erhobenen Vorwürfe nicht weiter aufrecht. – Die Klage beim LG und die Berufung beim OLG blieben ohne Erfolg.
Ein von K. angestrengtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kl. wurde nach Ergehen des Urteils des LG Ende Dezember 1975 eingestellt.
Der Kl. beantragte beim FA vergeblich, die ihm entstandenen Prozeßkosten als außergewöhnliche Belastung (ag.Bel.) zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
I. Die Prozeßkosten sind WK. Der Kl. hat sie zur Erhaltung und zur Erwerbung von Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Einkäufer aufgewandt (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG).
1. Die Kündigungsschutzklage ist am 27-September 1974 beim Arbeitsgericht eingegangen. Die Widerrufsklage hat der Kl. am 3. Oktober 1974 erhoben. Beide Klagen sind vom selben Rechtsanwalt eingereicht worden. Dieser zeitliche und sachliche Zusammenhang bekräftigt die Behauptung des Kl., er habe die Widerrufsklage angestrengt, um seinen verlorenen Arbeitsplatz zurückzugewinnen und ggf. einen neuen Arbeitsplatz als Einkäufer zu erhalten. Sie wird durch die Erklärung des Prozeßbevollmächtigten des Kl. vor dem OLG erhärtet (wird ausgeführt).
2. Die persönlichen Interessen des Kl. an der Wiederherstellung seiner Ehre stehen nicht derart im Vordergrund, daß die Prozeßkosten schon deshalb als Kosten der Lebensführung angesehen werden müßten. Das Gegenteil ist richtig.
Die Prozeßkosten sind objektiv durch den Beruf des Kl. veranlaßt worden. Denn er wurde von einem Kunden seines Arbeitgebers beschuldigt, die Ausstellung fingierter Rechnungen und die Hälfte der Rechnungsbeträge verlangt sowie eine Provision für die Berücksichtigung weiterer Aufträge erpreßt und zu erpressen versucht zu haben. Gegen diese Vorwürfe hat sich der Kl. mit der Widerrufsklage geweh...