rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung gemäß § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG für Einnahmen aus Redeemable Preference Shares
Leitsatz (redaktionell)
- Einnahmen einer inländischen Kapitalgesellschaft aus von ihr als Gesellschafterin gehaltenen Redeemable Preference Shares (rückzahlbare Vorzugsaktien) einer australischen public company limited by shares können mit der Folge der Steuerbefreiung gemäß § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG als Gewinnanteile aus Aktien im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder zumindest als Genussrechte im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG eingeordnet werden, wenn mit ihnen sowohl ein Recht am Liquidationserlös als auch ein Recht am Gewinn einer Kapitalgesellschaft verbunden ist.
- Für die Annahme einer Gewinnbeteiligung reicht bei einer nach einem festen Prozentsatz geschuldeten Vergütung aus, dass sie von der Notwendigkeit eines ausreichenden Bilanzgewinns abhängig ist und somit die Verzinsung - je nach Höhe des erzielten Bilanzgewinns - zwischen 0 und der vereinbarten Verzinsung liegen kann (vgl. BFH-Urteil vom 26.8.2010 I R 53/09, BFHE 231, 63, HFR 2011, 141).
- Ob die Zuwendungen einer ausländischen Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter eine Eigenkapitalverzinsung verkörpern und daher Gewinnanteile oder sonstige Bezüge aus Aktien sind, ist nach deutschem Steuerrecht zu bestimmen (vgl. BFH-Urteil vom 3.2.1988 I R 134/84, BFHE 153, 14, BStBl II 1988, 588).
- Dass die Redeemable Preference Shares nach australischem Steuerrecht und Bilanzrecht kein Eigenkapital, sondern Fremdkapital darstellen, ist ohne Bedeutung.
- Soweit die Annahme von Eigenkapital bei Kapitalgesellschaften nach der Rechtsprechung des BFH voraussetzt, dass durch dessen Zuführung einer freien Kreditkündigung entzogenes Kapital entsteht, ist nur auf das Recht des Geldgebers, nicht aber auf das Recht des Geldnehmers abzustellen.
Normenkette
KStG § 8b Abs. 1 S. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 7
Streitjahr(e)
2007
Tatbestand
Streitig ist, ob die Einnahmen der Klägerin aus Redeemable Preference Shares (im weiteren RPS) im Streitjahr 2007 gemäß § 8b Abs. 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) steuerbefreit sind, weil es sich nicht um Erträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetztes (EStG), sondern um Einkünfte im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG handelt.
Die Klägerin war im Streitjahr 2007 an der „T-Limited” (im weiteren „T”) mit „…” % beteiligt. Die „T” ist eine australische Kapitalgesellschaft, die ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in Australien hat. Als Gesellschafterin hielt die Klägerin an der „T” sowohl Stammaktien („Ordinary Shares”) als auch RPS. „…” Der Beteiligungsbuchwert betrug zum 31.12.2007 „…” €. Die Beteiligungserträge betrugen im Jahr 2007 „…” €, von denen „…” € auf die RPS entfielen. In 2005 betrugen die Beteiligungserträge aus den RPS „…” € und in 2006 „…” €.
Im Geschäftsbericht der „T” auf den 31.12.2011 werden die RPS als Kredite (borrowings) und nicht als Kapital (equity) qualifiziert. Die sog. Dividenden für die Inhaber der RPS werden als Zinsen (interest expense) und nicht als Gewinnverteilung (distribution of profits) qualifiziert.
Aus „…” der Satzung (Constitution) der „T” ergibt sich unter anderem, dass der Ausgabepreis jeder RPS „X” A $ betrug. Die RPS sind gemäß „Satzung” an eine Stammaktie gekoppelt.
Die Dividende wird gemäß „Satzung” nach „einer bestimmten” Formel ermittelt: „…” Der Dividendensatz wird „nach Satzung” mit „Y” % festgelegt. Der Inhaber jeder RPS hat für jeden Dividendenzeitraum gemäß „Satzung” Anspruch auf eine sog. kumulative Dividende. Kumulative Dividende bedeutet, dass, wenn die für einen Dividendenzeitraum und eine RPS festgesetzte Dividende geringer ausfällt als der Dividendenanspruch für den betreffenden Dividendenzeitraum wäre, alle für die Auszahlung von Dividenden zur Verfügung stehenden Gewinne zur Barauszahlung des Fehlbetrags (die „Dividende mit aufgeschobener Fälligkeit”) verwendet werden müssen, bevor an die Inhaber anderer, den RPS in Bezug auf einen Dividendenanspruch nachgeordnete Aktiengattungen, Dividenden ausgezahlt werden können. In Bezug auf die Auszahlung von Dividenden sind die RPS gemäß „Satzung” rangniedriger als FLIERS jedoch ranghöher als alle anderen Kapitalanteile der Gesellschaft. Eine Dividende wird gemäß „Satzung” nur dann (aus)gezahlt, (a) wenn die Mitglieder des Verwaltungsrats nach eigenem Ermessen entscheiden, dass eine Dividendenzahlung stattfindet und (b) für die Auszahlung einer Dividende entsprechende Mittel „legal verfügbar” sind.
Unter der Überschrift „Rückzahlung” ist in „Satzung” geregelt, dass vorbehaltlich der Bestimmungen des Corporations Act die Gesellschaft jede ausgegebene RPS an ihrem jeweiligen Rückerwerbstag zurückerwerben muss. Gemäß „Satzung” kann die Gesellschaft vorbehaltlich der Bestimmung des Corporations Act alle – nicht jedoch nur einige – RPS zurückkaufen, wenn sie die Inhaber der RPS mindestens 30 Geschäftstage im Voraus im Wege eines Mitteilungsschreibens von dieser Absi...