Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides zur Einkommensteuer 1985.
Die Klägerin war – neben einer einzelunternehmerischen Betätigung – beherrschende Gesellschafterin einer … GmbH (im folgenden: GmbH); die GmbH stellte in 1987 ihre werbende Tätigkeit ein und wurde am 28.8.1990 – nach entsprechender Zustimmung des Beklagten – wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht. Im Zusammenhang mit einer Übertragung von Vermögenswerten der Einzelfirma der Klägerin auf die GmbH sah der Beklagte die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung als erfüllt an (betrifft Zinsen und „Überpreis”, insgesamt 177.592,00 DM). Es kam bei der GmbH zur Herstellung der Ausschüttungsbelastung und zur entsprechenden Festsetzung der Körperschaftsteuer 1985 in Höhe der Ausschüttungsbelastung (99.895,00 DM) im Rahmen der Einspruchsentscheidung vom 24.11.1987 (zu versteuerndes Einkommen: 0 DM; für Einzelheiten wird auf die bei der Einkommensteuer-Akte 1985 der Klägerin abgeheftete Einspruchsentscheidung betr. die Festsetzung der Körperschaftsteuer der GmbH Bezug genommen). Gegen diese Steuerfestsetzung wurde Klage (Aktenzeichen: 6 K 470/87) erhoben. Im Klageverfahren bewilligte der Beklagte eine Aussetzung der Vollziehung der Körperschaftsteuer 1985, und zwar zunächst i. H. v. 28.125,00 DM, später erweitert auf einen Gesamtbetrag von 61.875,00 DM. Das Klageverfahren endete 1992, nachdem man sich geeinigt hatte, die verdeckte Gewinnausschüttung mit 117.592,00 DM anzusetzen (Löschung des Klageverfahrens in den Registern des Gerichts durch Beschluß vom 22.10.1992). Eine Änderung der Körperschaftsteuer-Festsetzung 1985 unterblieb.
Ein Stundungsantrag der GmbH zur Körperschaftsteuer 1985 wurde vom Beklagten durch Bescheid vom 14.4.1988 abgelehnt. Zahlungen auf die Körperschaftsteuer 1985 erfolgten nicht. Die GmbH hatte weitere Steuerschulden; insoweit kam es zu einer – in einem anderen Klageverfahren (Aktenzeichen: 18 K 4884/96) streitigen – Verbuchung von Schecks der Klägerin zur Tilgung dieser (weiteren) Steuerschulden der GmbH. Eine Vollstreckung im eigentlichen Sinne fand bei der GmbH nicht statt. Unter dem 19.1.1993 fertigte der Beklagte eine „Rückstandsanzeige Nr. 36” über den Betrag von 99.895,00 DM Körperschaftsteuer 1985 zzgl. Säumniszuschlägen in Höhe von 23.068,00 DM. Eine Mahnung über diese Beträge fertigte der Beklagte unter dem 26.1.1993.
Die GmbH hatte am 15.3.1988 eine Steuerbescheinigung (anrechenbare Körperschaftsteuer: 99.895,00 DM) erteilt. Dies führte zum Erlaß eines Änderungsbescheides zur Einkommensteuer 1985 der Klägerin; in diesem Bescheid wurden Einnahmen aus Kapitalvermögen i. H. v. 277.487,00 DM angesetzt. Nach einem weiteren Änderungsbescheid vom 10.11.1988 stellte die Klägerin unter dem 5.12.1988 einen Antrag auf Verrechnung des gesamten Einkommensteuer-Guthabens mit dem Rückstand bei der Körperschaftsteuer 1985 der GmbH (soweit dabei auf eine Abtretungsanzeige vom 8.3.1988 Bezug genommen wurde, war diese nicht beigefügt; sie ging trotz Anmahnung beim Beklagten erst 1993 ein). Weitere Änderungsbescheide zur Einkommensteuer 1985 der Klägerin (vom 3.2.1989 und vom 2.1.1990) führten im Hinblick auf die verdeckte Gewinnausschüttung nicht zu einer Änderung bzw. insoweit nur zu einer Festsetzung verbunden mit der Nebenbestimmung des § 165 Abgabenordnung.
Durch Einkommensteuer-Bescheid 1985 vom 23.12.1992 wurde die anrechenbare Körperschaftsteuer i. H. v. 99.895,00 DM annulliert; zugleich setzte der Beklagte eine verdeckte Gewinnausschüttung von 117.592,00 DM (zzgl. 9/16, entsprechend 66.146,00 DM = 183.738,00 DM) als Einnahmen aus Kapitalvermögen an. Eine Anrechnung von anrechenbarer Körperschaftsteuer war in diesem Bescheid nicht mehr vorgesehen. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 15.10.1993) wurde Klage erhoben (Aktenzeichen: 17 K 7127/93 E). Insoweit erging, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, unter dem 8.3.1994 eine Kostenentscheidung
Auf Antrag der Klägerin erteilte der Beklagte unter dem 17.12.1993 einen Abrechnungsbescheid zur Einkommensteuer 1985, der ein „Soll” i.H.v. 99.895,00 DM ausweist. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 27.5.1994).
Mit der dagegen erhobenen Klage macht die Klägerin im wesentlichen geltend, daß die Voraussetzungen für den Ausschluß der Anrechnung der Körperschaftsteuer 1985 nicht erfüllt seien. Es fehle insoweit an einer Vollstreckung gegenüber der GmbH. Die GmbH habe auch im Jahre 1987 durchaus noch Vermögenswerte innegehabt, in die hätte vollstreckt werden können. Im übrigen sei die Löschung der GmbH im Handelsregister auch mit Zustimmung des Beklagten erfolgt.
Im Laufe des Klageverfahrens kam es zur Aussetzung der Vollziehung des streitigen Betrages (Aktenzeichen: 10 V 6531/94 A (E)) und zur Ablehnung eines weitergehenden Antrages (Aktenzeichen: 10 V 3149/95 A (AO))...