rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zoll
Tenor
Der Steueränderungsbescheid des Beklagten vom 11.08.1992 in der Fassung des Steueränderungsbescheids vom 11.08.1994 wird ersatzlos aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin (Klin) führte aus Korea in großem Umfang u.a. Halbleiter, Waren der Unterhaltungselektronik und der Computerindustrie ein und ließ sie zum zollrechtlich freien Verkehr abfertigen.
Für den Zeitraum vom 01.07.1980 bis zum 30.06.1983 fand bei der Klin eine Einfuhrhandelsprüfung durch die Betriebsprüfungsstelle Zoll für den Oberfinanzbezirk Düsseldorf (BpZ) statt, deren Ergebnis im Prüfungsbericht vom 10.01.1984 zusammengefaßt wurde. Darin stellte der Prüfungsbeamte unter Tz. 26 fest, daß die Klin infolge ihrer geringen Eigenkapitaldecke und des damit verbundenen geringen Kreditrahmens zur Finanzierung ihrer umfangreichen Einfuhren auf Kredite ihrer Lieferanten, der (Lf), Seoul, der Exportgesellschaft der, Seoul, und ihres Mutterunternehmens, der (G), Seoul, angewiesen gewesen sei. Beide Lieferanten, mit der Klin verbundene Unternehmen, hätten bis April 1982 Handelsrechnungen mit den Nettopreisen und gleichzeitig Zinsrechnungen über die koreanischen Marktzinsen ausgestellt. Über die Summe beider Beträge sei ein Sichtwechsel mit unterschiedlicher Laufdauer vorgelegt worden, den die Klin bei Vorlage der Dokumente für die Waren zu akzeptieren hatte. Aus den Akzepten seien in Form einer gesondert beigehefteten Abrechnung auch die genauen Zinsbeträge zu ersehen gewesen. Die Einlösungsfristen für den Wechsel seien mit den Lieferfirmen vorher vereinbart worden, wobei sich die Zinsen nach der koreanischen Marktlage gerichtet hätten. Soweit die Klin vereinzelt vorzeitig Wechsel eingelöst hätte, seien die von ihr zu zahlenden Zinsen entsprechend gekürzt worden.
In seiner rechtlichen Wertung führte der Prüfungsbeamte aus, die Klin habe hinsichtlich der Zahlungsbedingungen keine Wahlmöglichkeit gehabt, da dort eine frühere Zahlung nicht vereinbart gewesen sei. Andererseits sei mit der Hergabe des Wechsels das Kaufgeschäft abgeschlossen gewesen und mit dem Wechselgeschäft eine neue Verbindlichkeit vereinbart worden. Da der Wechsel ein Kreditinstrument sei, sei dies unabhängig vom Kaufgeschäft zu betrachten und als Kreditvereinbarung zu werten, wobei die sich daraus ergebenden Kosten (Zinsen und Spesen) Kreditierungskosten seien und nicht zum gezahlten oder zu zahlenden Preis gehörten.
Aufgrund von Prüfungsanordnungen des Beklagten (Bekl) vom 09.05.1990, 26.03.1991, 21.11.1991 und 08.07.1992 fand bei der Klin eine Einfuhrhandelsprüfung durch die BpZ für die Zeit vom 01.07.1987 bis zum 31.07.1991 statt, deren Ergebnis im Prüfungsbericht vom 15.12.1992 niedergelegt wurde. Darin stellten die Prüfungsbeamten folgendes fest:
Zwischen der Klin und den Lieferfirmen Lf und G lag eine geschäftliche Verbundenheit gemäß Art. 1 VO (EWG) Nr. 1224/80 vor. Unter Prüfung der eher zu niedrigen Handelsspannen der Klin, die hinsichtlich der Verkaufspreise auf der alleinigen Kalkulation der Klin beruhen, war davon auszugehen, daß eine Preisbeeinflussung nicht vorlag und die zwischen der Klin und der Lf und der G vereinbarten Preise als Transaktionswerte anerkannt werden können.
Die Klin benötigte zur Finanzierung ihrer Wareneinkäufe erhebliche Geldmittel (ca. 25 Mio DM monatlich). Im Inland ansässige Geschäftsbanken haben ihr im Prüfungszeitraum einen Kreditrahmen von insgesamt 20 Mio DM eingeräumt. Dieser Kreditrahmen reichte jedoch zur Finanzierung der Warenbezüge nicht aus. Nach der für Anfang 1993 vorgesehenen Kapitalerhöhung sollte der Kreditrahmen erhöht werden.
Die Klin war daher im Prüfungszeitraum gezwungen, zur Finanzierung von Wareneinkäufen aus Korea, die den Hauptanteil ihrer Einkäufe bildeten, ihre Lieferanten, die Lf, und ihr Mutterunternehmen, die G, einzuschalten.
Im Alleinvertriebsvertrag vom 9.02.1981 zwischen G und der Klin wurde in § 8 vereinbart:
„Die branchenübliche Zahlungskondition beträgt 150 – 180 Tage nebst Verzinsung ab Zugang der Warenbegleitpapiere (pauschal 14 Tage nach Rechnungsdatum).”
Die Klin konnte nach Wahl Zahlungsfristen und Zinsen ausnutzen, in wenigeren Tagen und mit entsprechenden geringeren Zinsen oder sofort bar und ohne Zinsen zahlen.
Bei Eingang der Warenversandmeldung bei der Klin prüfte sie ihre Zahlungsmöglichkeiten und die aktuelle Zinssituation. Sie entschied danach, ob sofort gezahlt oder für welche Zeit ein Zahlungsziel in Anspruch genommen werden sollte. Danach teilte sie das Ergebnis den Rechnungsausstellern mit, worauf diese auf den Warenrechnungen die nachstehenden Zahlungsbedingungen auswiesen:
”D/P Contract” oder „D/A days from nego date” (meistens 180 Tage) |
(Zahlung bei Dokumentenvorlage) |
(Dokumentenakzept vom Datum der Ausstellung der koreani- schen Exportpapiere). |
Auch hatte die Klin bei Zielpreisen noch die Möglichkeit, von dem auf den Rechnungen ausgewiesenen Zahlungsziel unter Abzug eines Anteils der berechneten Zinsen zu zahlen. A...