Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger als Pharmaberater der Gewerbesteuer unterliegende Einkünfte erzielt.
Der Kläger ist selbständiger Pharmaberater. In den Streitjahren war er für die Firmen … (mc-GmbH), … GmbH und … GmbH und Co. KG tätig. Nach dem Vertrag mit der Firma mc-GmbH gehörte es zu seinen Aufgaben als freier Mitarbeiter, Ärzte zwecks Information, Werbung und Verkauf bestimmter vorgegebener Präparate aufzusuchen; die Vergütung richtete sich nach der Zahl der Arztbesuche. Die beiden Verträge der Firma … GmbH verpflichteten den Kläger als Handelsvertreter zu „Arztbesuchen im festgelegten Gebiet, ebenso Apothekenbesuchen mit Verkauf”; Zielgruppen (bestimmte Fachrichtungen der Ärzte) sowie Präparate waren vorgegeben. Das Honorar war abhängig von der Zahl der Arztbesuche. Nach Quartalsablauf wurde es um einen gewissen Anteil an dem in seinem Gebiet mit den Präparaten erzielten Umsatz erhöht. Der Vertrag mit der Firma … GmbH und Co. KG sah vor, daß der Kläger als Handelsvertreter bestimmte Ärzte aufsuchte; eine neben der Vergütung der Besuche zu zahlende Erfolgsprämie sei, so der schriftliche Vertrag, noch zu erörtern.
Nach erfolglosem, vom Kläger nicht näher begründetem Einspruch macht der Kläger mit der Klage erstmals geltend, nicht gewerbesteuerpflichtig zu sein, sondern Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG – zu erzielen. Als Pharmaberater trete bei ihm der Kapitaleinsatz gegenüber der geistigen Arbeit und der persönlichen Arbeitskraft in den Hintergrund. Sein Beruf sei der Tätigkeit des beratenden Volks – oder Betriebswirts oder aber der unterrichtenden Tätigkeit ähnlich. Abweichend von dem Wortlaut des (Standard-)Vertrages der Firma … GmbH sei er, zu keiner Zeit im Apotheken-Außendienst beschäftigt und auch nicht mit dem Verkauf von Produkten beauftragt gewesen; dazu möge der Geschäftsführer … als Zeuge vernommen werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Bescheide zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.1990 und 31.12.1991 ersatzlos aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger sei gewerblich tätig. Ziel der Beratung sei der Absatz bestimmter Erzeugnisse. Im wesentlichen handele es sich daher um Werbung. Gegen die Einordnung als selbständige Arbeit sprächen auch die vertragliche Beauftragung mit dem Verkauf der Präparate sowie die vereinbarten Erfolgsprämien.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Eine Beschwer des Klägers durch die Feststellungsbescheide im Sinne von § 10 a Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes, Grundlagenbescheide für die Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrages – ergibt sich bereits aus der nach Ansicht des Klägers unzutreffenden Zuordnung der Einkünfte unter die Einkunftsart des § 15 EStG statt des § 18 EStG, ohne daß es auf die konkreten steuerlichen Auswirkungen im Folgebescheid ankommt (vgl. Rechtsprechungsnachweise bei Gräber von Greuel, Finanzgerichtsordnung, 2. Auflage, § 40 Rdnr. 92 f.).
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die vom Kläger erzielten Einkünfte sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einzuordnen und unterliegen daher der Gewerbesteuer.
Die Tätigkeit des Klägers ist weder als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit im Sinne von § 18 Abs. 1 EStG anzusehen. Freiberufliche Tätigkeit ist die selbständige Berufstätigkeit der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG katalogartig aufgeführten typisierten Freiberufe und ähnlicher Berufe sowie die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erziehende Tätigkeit.
a) Der Kläger ist nicht wissenschaftlich tätig. Wissenschaft ist die Erarbeitung von Erkenntnissen zu grundsätzlichen Fragen oder konkreten Vorgängen nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten anhand einer überprüfbaren Methodik (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 28.6.1989 I R 114/85, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1989, 965, 966).
Der Kläger arbeitet nicht nach wissenschaftlichen Methoden, sondern wirbt lediglich für Produkte wissenschaftlicher Forschungsergebnisse.
b) Der Kläger übt auch keine unterrichtende Tätigkeit aus.
Unterricht ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form (Urteil des BFH vom 13.1.1994 IV R 79/92, BStBl II 1994, 362).
Vorliegend vermittelt der Kläger zwar ein bestimmtes Wissen. Dies erfolgt jedoch nicht institutionalisiert. Zudem ist die Information beschränkt auf konkrete Vorgaben der Auftraggeber des Klägers für bestimmte Pharmaprodukte. Darüber hinaus liegt es dem Kläger bei der Weitergabe der Kenntnisse über die Präparate nicht vorrangig an der abstrakten Unterrichtung der Ärzte. Vielmehr verfolgt er weitergehend und eigentlich den Zweck, für die Produkte zu werben und die Ärzte zu deren Kauf zu bewegen. Tritt damit das unterrichtende Element in den Hi...